Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 106/99×

Entscheidung 15 Os 106/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os106/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Johannes R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 106/99-1, (beim Obersten Gerichtshof direkt am 16. Juli 1999 eingebracht) gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1999, GZ 15 Os 6/99-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (als "Zurückweisung" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie den Beschwerdeführern wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1999, GZ 15 Os 6/99-7, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins, 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodass auch die nunmehrige Beschwerde zurückzuweisen war.

Anmerkung

E56444 15D01069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00106.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0150OS00106_9900000_000