Entscheidung 15 Os 106/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Johannes R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 106/99-1, (beim Obersten Gerichtshof direkt am 16. Juli 1999 eingebracht) gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1999, GZ 15 Os 6/99-7, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Johannes R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 106/99-1, (beim Obersten Gerichtshof direkt am 16. Juli 1999 eingebracht) gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1999, GZ 15 Os 6/99-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die (als "Zurückweisung" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Wie den Beschwerdeführern wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1999, GZ 15 Os 6/99-7, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodass auch die nunmehrige Beschwerde zurückzuweisen war.Wie den Beschwerdeführern wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1999, GZ 15 Os 6/99-7, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins, 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodass auch die nunmehrige Beschwerde zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00106.99.1216.000
Dokumentnummer
JJT_19991216_OGH0002_0150OS00106_9900000_000