Die Staatsanwaltschaft bekämpft zum Nachteil des Angeklagten die freisprechenden Punkte I. und II. des Urteils aus Z 4 - das Formerfordernis des Vorbehalts der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 3 zweiter Satz StPO) wurde erfüllt (S 147/VIII) - und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.Die Staatsanwaltschaft bekämpft zum Nachteil des Angeklagten die freisprechenden Punkte römisch eins. und römisch zwei. des Urteils aus Ziffer 4, - das Formerfordernis des Vorbehalts der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz 3, zweiter Satz StPO) wurde erfüllt (S 147/VIII) - und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Bereits der Verfahrensrüge kommt Berechtigung zu.
Mit ihr kritisiert die Staatsanwaltschaft zu Recht die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2007 (S 145/VIII) gestellten Antrags auf Wiederbestellung des Sachverständigen und Unternehmensberaters Rudolf K***** zum Zweck der Erörterung des von ihm bereits erstatteten Gutachtens, in eventu Bestellung eines anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Rechnungswesen zur Einholung von Befunden und Erstattung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Firma L*****-TransportgesellschaftmbH mit Sitz in Kufstein zum 31. Dezember 1999, jedenfalls spätestens Anfang September 2001, zahlungsunfähig war und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit subjektiv erkennbar war sowie weiters, dass der Geschäftsführer dieser GmbH zwischen Anfang 2000 und 19. März 2002 unter dem Titel Privatentnahmen zumindest 50.555 Euro über Verrechnungskonten entzogen hat.
Rudolf K***** war im Vorverfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (S 1 verso) zum Sachverständigen bestellt worden, Befund und schriftliches Gutachten erstattete er am 10. Dezember 2002 (ON 18/V). In der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2004 (ON 70/VII) bezweifelte die Verteidigerin des Angeklagten - unsubstantiiert - die Qualifikation des Sachverständigen und rügte dessen fehlende Eintragung in die Liste der Sachverständigen für den Bereich „Rechnungswesen" (S 121/VII). Das Erstgericht enthob Rudolf K***** von seiner Tätigkeit in diesem Verfahren und führte dazu begründend aus, der Sachverständige sei für den maßgeblichen Fachbereich nicht zertifiziert und es sei nicht Aufgabe des erkennenden Senats noch liege es in dessen Möglichkeit, die Qualifikation eines Sachverständigen zu überprüfen (S 123/VII - entgegen RIS-Justiz RS0117726; Fabrizy, StPO10 § 126 Rz 11). Das bereits erstattete Gutachten fand demgemäß auch keinen Eingang in das Beweisverfahren (S 147f/VIII).Rudolf K***** war im Vorverfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (S 1 verso) zum Sachverständigen bestellt worden, Befund und schriftliches Gutachten erstattete er am 10. Dezember 2002 (ON 18/V). In der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2004 (ON 70/VII) bezweifelte die Verteidigerin des Angeklagten - unsubstantiiert - die Qualifikation des Sachverständigen und rügte dessen fehlende Eintragung in die Liste der Sachverständigen für den Bereich „Rechnungswesen" (S 121/VII). Das Erstgericht enthob Rudolf K***** von seiner Tätigkeit in diesem Verfahren und führte dazu begründend aus, der Sachverständige sei für den maßgeblichen Fachbereich nicht zertifiziert und es sei nicht Aufgabe des erkennenden Senats noch liege es in dessen Möglichkeit, die Qualifikation eines Sachverständigen zu überprüfen (S 123/VII - entgegen RIS-Justiz RS0117726; Fabrizy, StPO10 Paragraph 126, Rz 11). Das bereits erstattete Gutachten fand demgemäß auch keinen Eingang in das Beweisverfahren (S 147f/VIII).
In der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 9. Februar 2007 stellte der Staatswalt erneut den obzitierten Beweisantrag (S 145/VIII), der mit der Begründung abgewiesen wurde, eine Wiederbestellung des enthobenen Sachverständigen käme „aus den damaligen Erwägungen des Senates nicht in Betracht" und die Einholung eines weiteren Gutachtens sei „zur Klärung der heute wesentlichen Fragen nicht notwendig" (S 147/VIII). Durch die Abweisung des Antrags wurde die Staatsanwaltschaft in ihren prozessualen Rechten verletzt. Denn dieser bezog sich - entgegen der im Rahmen der Prüfung des relevierten Nichtigkeitsgrunds ohnehin nicht maßgeblichen Begründung des Zwischenerkenntnisses (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318) - auf erhebliche Tatsachen, nämlich auf solche Umstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung geeignet waren, den Ausspruch über die Schuldfrage maßgeblich zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 341). Beweisthema war nämlich nicht nur der objektive Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit 31. Dezember 1999 bzw spätestens mit September 2001, sondern auch deren subjektive Erkennbarkeit. Die begehrte Beweisaufnahme zielte somit auf die Klärung der inneren Tatseite ab, zu welcher das Erstgericht bloß Negativfeststellungen traf (US 13 bis 15).In der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 9. Februar 2007 stellte der Staatswalt erneut den obzitierten Beweisantrag (S 145/VIII), der mit der Begründung abgewiesen wurde, eine Wiederbestellung des enthobenen Sachverständigen käme „aus den damaligen Erwägungen des Senates nicht in Betracht" und die Einholung eines weiteren Gutachtens sei „zur Klärung der heute wesentlichen Fragen nicht notwendig" (S 147/VIII). Durch die Abweisung des Antrags wurde die Staatsanwaltschaft in ihren prozessualen Rechten verletzt. Denn dieser bezog sich - entgegen der im Rahmen der Prüfung des relevierten Nichtigkeitsgrunds ohnehin nicht maßgeblichen Begründung des Zwischenerkenntnisses (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318) - auf erhebliche Tatsachen, nämlich auf solche Umstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung geeignet waren, den Ausspruch über die Schuldfrage maßgeblich zu beeinflussen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 341). Beweisthema war nämlich nicht nur der objektive Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit 31. Dezember 1999 bzw spätestens mit September 2001, sondern auch deren subjektive Erkennbarkeit. Die begehrte Beweisaufnahme zielte somit auf die Klärung der inneren Tatseite ab, zu welcher das Erstgericht bloß Negativfeststellungen traf (US 13 bis 15).
Indem das Erstgericht das Zwischenerkenntnis auf die Argumentation stützte, die Sachlage sei aufgrund der Vorgänge in den Monaten vor der Beantragung des Konkurses in Zusammenhang mit der Bank für Tirol und Vorarlberg und des zumindest über deren Vermittlung eingesetzten Unternehmensberaters Gottfried H***** bereits ausreichend geklärt (US 30), weil das Beweisverfahren massive Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass der Angeklagte im fraglichen Zeitraum an das wirtschaftliche Überleben der L*****-TransportgesellschaftmbH geglaubt und im Vertrauen auf die Möglichkeit der Bezahlung gehandelt habe (US 22), sodass die Einholung eines Gutachtens entbehrlich sei (US 30), entschied es auf Basis einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099523). Denn es konnte keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, dass durch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Rechnungswesen der Sachverhalt sowohl für die wirtschaftliche Situation des Unternehmens als auch für die subjektive Erkennbarkeit derselben für den Angeklagten (weiter) hätte geklärt werden können. Überdies fand ein nicht unwesentlicher Teil der inkriminierten Auftragserteilungen (die notwendigerweise vor den festgestellten Leistungszeiträumen [US 12f] erfolgt sein müssen) und der Privatentnahmen vor jener Besprechung vom 21. Jänner 2002 statt, die von den Tatrichtern als in diesem Zusammenhang „von größter Bedeutung" erachtet wurde (US 23).
Zudem hatte der informierte Vertreter der finanzierenden Bank für Tirol und Vorarlberg als Zeuge ausgesagt, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens für sein Institut „schwer zu durchblicken gewesen" wäre, der offene Kreditsaldo eingefordert und der Kreditrahmen eingefroren worden sei (S 17ff/VIII) und daher eine weitere Finanzierung durch Bereitstellung zusätzlicher Kreditmittel ausgeschlossen gewesen wäre. Eine solche wäre aber nach den Ergebnissen der genannten Besprechung im Ausmaß von 800.000 Euro notwendig gewesen (US 24). Die Frage der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit und daher auch jene des Vorliegens eines Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes im Tatzeitraum bis zum Auftreten des Unternehmensberaters Gottfried H***** konnte demnach zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht so sicher verneint werden, dass das Ergebnis des von der Staatsanwaltschaft begehrten Verfahrensschritts eine Änderung der Beweislage keinesfalls hätte herbeiführen können.
Der von der Staatsanwaltschaft zutreffend gerügte Verfahrensmangel macht eine Erneuerung des Verfahrens im Umfang der Anfechtung unumgänglich, weswegen es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) der Rechtsmittelwerberin bedarf, die weiters mit ihrer Berufung auf die Kassation zu verweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der von der Staatsanwaltschaft zutreffend gerügte Verfahrensmangel macht eine Erneuerung des Verfahrens im Umfang der Anfechtung unumgänglich, weswegen es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) der Rechtsmittelwerberin bedarf, die weiters mit ihrer Berufung auf die Kassation zu verweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.