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Entscheidung 15 Os 107/23h×

Entscheidung 15 Os 107/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089034 Rechtssatz 01.06.1995Strafrecht
Die Konstatierung, dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, genügt den Anforderungen des bedingten Vorsatzes, denn die Wissenskompenente ist im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten.
RS0099494 Rechtssatz 18.11.1959Strafrecht
Der Ausspruch des Erstgerichtes über eine entscheidende Tatsache, dass sie "offensichtlich" gegeben sei, ist unzureichend begründet, denn das Wörtchen "offensichtlich" kann ebensowenig wie das Wörtchen "zweifellos" die fehlende Angabe von Gründen ersetzen ( …
RS0099599 Rechtssatz 26.04.1983Strafrecht
Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der …
RS0099775 Rechtssatz 25.11.1981Strafrecht
Eine Rechtsrüge, die übergeht, dass die in ihr vermissten Feststellungen im Urteil ohnedies enthalten sind, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
RS0113612 Rechtssatz 17.05.2000Strafrecht
Eine Tat hätte nur dann in einem früheren Verfahren abgeurteilt werden können, wenn eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre.
RS0118342 Rechtssatz 16.12.2003Strafrecht
Eine Rechtsrüge, die beweiswürdigende Erwägungen anstellt und nicht deutlich macht, welche konkreten Feststellungen sie vermisst, ist nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet.
RS0128874 Rechtssatz 18.06.2013Strafrecht
Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.
RS0130603 Rechtssatz 16.02.2016Strafrecht
Die Zusammenrechnung zweier (oder mehrerer) eigenständiger Mehrpersonentransporte zu einem (einzigen) und überdies nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG idF vor BGBl I 2015/121 qualifizierten Verbrechen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
RS0130729 Rechtssatz 13.04.2016Strafrecht
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reich …