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Entscheidung 15 Os 108/12i×

Entscheidung 15 Os 108/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os108/12i

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lajos V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 50/11i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten Lajos V***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2011, GZ 31 Hv 50/11i-105, wurde Lajos V***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde eine bedingte Strafnachsicht beschlussmäßig widerrufen.

Die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2012 zu AZ 14 Os 20/12s zurück; das Oberlandesgericht Wien gab am 13. Juni 2012 der Berufung und der Beschwerde des Lajos V***** nicht Folge (AZ 17 Bs 171/12i).

Rechtliche Beurteilung

Der mit 6. Juli 2012 datierte, vom Verurteilten selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Verfahrens ist unzulässig und war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht von einem Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist.

Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737). Unter Zugrundelegung des Artikel 35, Absatz 2, MRK sind Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen. Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, ist es ihm verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 3; Reindl/Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 36).

Der Antrag war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00108.12I.1017.000

Im RIS seit

08.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20121017_OGH0002_0150OS00108_12I0000_000