Der mit 6. Juli 2012 datierte, vom Verurteilten selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Verfahrens ist unzulässig und war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist.Der mit 6. Juli 2012 datierte, vom Verurteilten selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Verfahrens ist unzulässig und war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht von einem Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist.
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737). Unter Zugrundelegung des Art 35 Abs 2 MRK sind Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen. Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, ist es ihm verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO § 23 Rz 3; Reindl/Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 36).Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737). Unter Zugrundelegung des Artikel 35, Absatz 2, MRK sind Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen. Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, ist es ihm verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 3; Reindl/Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 36).
Der Antrag war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StPO zurückzuweisen.Der Antrag war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO zurückzuweisen.