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Entscheidung 15 Os 108/91×

Entscheidung 15 Os 108/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os108/91 (15Os109/91)

Entscheidungsdatum

12.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred B***** und Emanuel V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 dirtter und vierter Fall sowie Paragraph 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.Juni 1991, GZ 9 römisch fünf r 685/91-28, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Emanuel V***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen - vorbehaltlich der zu römisch zwei. in Aussicht genommenen Maßnahme - unberührt bleibt, in der Unterstellung des dem Angeklagten Alfred B***** zur Last fallenden Verbrechens des Diebstahls auch als gewerbsmäßig begangen nach Paragraph 130, "letzter und vorletzter Fall" StGB und demzufolge in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe und die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte B***** auf diese Entscheidung verwiesen.

römisch zwei. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred B***** behält sich der Oberste Gerichtshof die Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich des Angeklagten Emanuel V***** (in Ansehung der Unterstellung des ihm zur Last fallenden Diebstahls auch unter die Bestimmung des Paragraph 130, "vorletzter Fall" StGB) vor, worüber bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden wird.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem - auch den Angeklagten Emanuel V*****

betreffenden - angefochtenen Urteil wurde Alfred B***** des "teils versuchten Verbrechens" (richtig: des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach "§§ 15, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 letzter und vorletzter Fall" StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, "zweiter Deliktsfall" (richtig wohl: zweiter Strafsatz; vergleiche SSt. 55/16) StGB schuldig erkannt.

Der allein gegen den Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 (der Sache nach auch auf Ziffer 5,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** kommt schon deshalb Berechtigung zu, weil sie zutreffend einen diesen Angeklagten betreffenden Feststellungsmangel (Ziffer 10,) geltend macht.

Das erstgerichtliche Urteil enthält nämlich - außer der Wiedergabe der verba legalia im Urteilstenor, die die Urteilsfeststellungen nicht zu ersetzen vermag vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 93 a, 94 a zu Paragraph 270,) - in den Entscheidungsgründen unverständlicherweise überhaupt keine Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei den 19 diebischen Angriffen gewerbsmäßig handelte.

Schon dieser dem erstgerichtlichen Urteil anhaftende gravierende Mangel nötigt den Obersten Gerichtshof, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO) den Ausspruch, der Angeklagte B***** habe das Verbrechen des Diebstahls gewerbsmäßig verübt, sowie demzufolge die diesen Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Strafe und die Vorhaftanrechnung zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Hinsichtlich des Angeklagten Emanuel V***** behält sich der Oberste Gerichtshof - wie aus dem Spruch ersichtlich - die Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vor.

Anmerkung

E26778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00108.91.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19910912_OGH0002_0150OS00108_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung