Gründe:
Mit dem - auch den Angeklagten Emanuel V*****
betreffenden - angefochtenen Urteil wurde Alfred B***** des "teils versuchten Verbrechens" (richtig: des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach "§§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 letzter und vorletzter Fall" StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 "zweiter Deliktsfall" (richtig wohl: zweiter Strafsatz; vgl. SSt. 55/16) StGB schuldig erkannt.betreffenden - angefochtenen Urteil wurde Alfred B***** des "teils versuchten Verbrechens" (richtig: des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach "§§ 15, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 letzter und vorletzter Fall" StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, "zweiter Deliktsfall" (richtig wohl: zweiter Strafsatz; vergleiche SSt. 55/16) StGB schuldig erkannt.
Der allein gegen den Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 (der Sache nach auch auf Z 5) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** kommt schon deshalb Berechtigung zu, weil sie zutreffend einen diesen Angeklagten betreffenden Feststellungsmangel (Z 10) geltend macht.Der allein gegen den Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 (der Sache nach auch auf Ziffer 5,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** kommt schon deshalb Berechtigung zu, weil sie zutreffend einen diesen Angeklagten betreffenden Feststellungsmangel (Ziffer 10,) geltend macht.
Das erstgerichtliche Urteil enthält nämlich - außer der Wiedergabe der verba legalia im Urteilstenor, die die Urteilsfeststellungen nicht zu ersetzen vermag (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 93 a, 94 a zu § 270) - in den Entscheidungsgründen unverständlicherweise überhaupt keine Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei den 19 diebischen Angriffen gewerbsmäßig handelte.Das erstgerichtliche Urteil enthält nämlich - außer der Wiedergabe der verba legalia im Urteilstenor, die die Urteilsfeststellungen nicht zu ersetzen vermag vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 93 a, 94 a zu Paragraph 270,) - in den Entscheidungsgründen unverständlicherweise überhaupt keine Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei den 19 diebischen Angriffen gewerbsmäßig handelte.
Schon dieser dem erstgerichtlichen Urteil anhaftende gravierende Mangel nötigt den Obersten Gerichtshof, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) den Ausspruch, der Angeklagte B***** habe das Verbrechen des Diebstahls gewerbsmäßig verübt, sowie demzufolge die diesen Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Strafe und die Vorhaftanrechnung zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Schon dieser dem erstgerichtlichen Urteil anhaftende gravierende Mangel nötigt den Obersten Gerichtshof, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO) den Ausspruch, der Angeklagte B***** habe das Verbrechen des Diebstahls gewerbsmäßig verübt, sowie demzufolge die diesen Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Strafe und die Vorhaftanrechnung zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Hinsichtlich des Angeklagten Emanuel V***** behält sich der Oberste Gerichtshof - wie aus dem Spruch ersichtlich - die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vor.Hinsichtlich des Angeklagten Emanuel V***** behält sich der Oberste Gerichtshof - wie aus dem Spruch ersichtlich - die Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vor.