Rechtssatz RS0096200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096200
Entscheidungsdatum
06.02.1992
Rechtssatz
Der Lauf der Beschwerdefrist wird grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst. Die Sonderregelung des § 494 a Abs 4, letzter Satz, StPO kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung nicht oder nicht rechtzeitig (zulässigerweise) eingebracht wird. Im Fall eines in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Urteils abgegebenen Rechtsmittelverzichts ist der Verurteilte daher dahin zu belehren, daß die Beschwerdefrist bereits mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Widerrufsbeschlusses zu laufen begonnen hat.Der Lauf der Beschwerdefrist wird grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst. Die Sonderregelung des Paragraph 494, a Absatz 4,, letzter Satz, StPO kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung nicht oder nicht rechtzeitig (zulässigerweise) eingebracht wird. Im Fall eines in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Urteils abgegebenen Rechtsmittelverzichts ist der Verurteilte daher dahin zu belehren, daß die Beschwerdefrist bereits mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Widerrufsbeschlusses zu laufen begonnen hat.
Entscheidungstexte
- 15 Os 114/88
Entscheidungstext OGH 04.10.1988 15 Os 114/88
Veröff: EvBl 1989/46 S 152
- 14 Os 67/89
Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 67/89
- 12 Os 110/89
Entscheidungstext OGH 14.09.1989 12 Os 110/89
Vgl auch
- 12 Os 143/89
Entscheidungstext OGH 23.11.1989 12 Os 143/89
Vgl auch; nur: Der Lauf der Beschwerdefrist wird grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst. (T1) Veröff: JBl 1990,532 = RZ 1990/68 S 152
- 15 Os 108/91
Entscheidungstext OGH 03.10.1991 15 Os 108/91
nur T1
- 15 Os 151/91
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 15 Os 151/91
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096200
Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00114_8800000_001