Zutreffend moniert die Anklagebehörde nämlich einen Rechtsirrtum des Erstgerichtes, der dazu geführt hat, daß entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen wurden. Denn das Schöffengericht ging ersichtlich davon aus, daß unter einer Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Z 3 StGB nur ein Schloß (als solches) zu verstehen sei. Die dabei zitierte Belegstelle (Foregger-Serini StGB4 Anm VII zu § 129) betrifft den hier nach den Urteilsfeststellungen nicht aktuellen Fall, daß der Täter eine Sache stiehlt und (erst) später ein Behältnis aufbricht, das Teil der gestohlenen Sache ist (SSt 51/1), oder ein kleines Behältnis zwar noch am Tatort, aber doch nach Vollendung des Diebstahls aufbricht (ÖJZ-LSK 1984/24). Vorliegend fällt dem Angeklagten jedoch zur Last, zwei Zeitungsständer samt Kassen durch "Wegreißen der Vorhängeschlösser von der Standsäule" (S 18, 21, 37) weggenommen zu haben.Zutreffend moniert die Anklagebehörde nämlich einen Rechtsirrtum des Erstgerichtes, der dazu geführt hat, daß entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen wurden. Denn das Schöffengericht ging ersichtlich davon aus, daß unter einer Sperrvorrichtung im Sinn des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB nur ein Schloß (als solches) zu verstehen sei. Die dabei zitierte Belegstelle (Foregger-Serini StGB4 Anmerkung römisch sieben zu Paragraph 129,) betrifft den hier nach den Urteilsfeststellungen nicht aktuellen Fall, daß der Täter eine Sache stiehlt und (erst) später ein Behältnis aufbricht, das Teil der gestohlenen Sache ist (SSt 51/1), oder ein kleines Behältnis zwar noch am Tatort, aber doch nach Vollendung des Diebstahls aufbricht (ÖJZ-LSK 1984/24). Vorliegend fällt dem Angeklagten jedoch zur Last, zwei Zeitungsständer samt Kassen durch "Wegreißen der Vorhängeschlösser von der Standsäule" (S 18, 21, 37) weggenommen zu haben.
Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Z 3 StGB ist alles, was dazu dient, Sachen vor diebischem Zugriff zu schützen, sofern nur zur Tatzeit diese Sicherungsfunktion auch tatsächlich noch besteht. Dazu zählt daher nicht nur ein versperrtes Schloß als solches, sondern - bezogen auf den konkreten Fall - die Sperrsicherung als Ganzes, mittels welcher (unter Verwendung eines Metallbandes oder eines Metallbügels samt einem Vorhängeschloß) der Zeitungsständer mit einer Standsäule fest verbunden ist. Wird diese Sperrsicherung gewaltsam überwunden, so entspricht dies dem Aufbrechen einer Sperrvorrichtung in der Bedeutung des § 129 Z 3 StGB, mag auch das (Vorhänge-)Schloß als solches nicht aufgebrochen worden sein (vgl. ÖJZ-LSK 1980/20 ua). Der Umstand hinwieder, daß die Kassen nicht aufgebrochen waren, schließt nur die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB aus.Sperrvorrichtung im Sinn des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB ist alles, was dazu dient, Sachen vor diebischem Zugriff zu schützen, sofern nur zur Tatzeit diese Sicherungsfunktion auch tatsächlich noch besteht. Dazu zählt daher nicht nur ein versperrtes Schloß als solches, sondern - bezogen auf den konkreten Fall - die Sperrsicherung als Ganzes, mittels welcher (unter Verwendung eines Metallbandes oder eines Metallbügels samt einem Vorhängeschloß) der Zeitungsständer mit einer Standsäule fest verbunden ist. Wird diese Sperrsicherung gewaltsam überwunden, so entspricht dies dem Aufbrechen einer Sperrvorrichtung in der Bedeutung des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB, mag auch das (Vorhänge-)Schloß als solches nicht aufgebrochen worden sein vergleiche ÖJZ-LSK 1980/20 ua). Der Umstand hinwieder, daß die Kassen nicht aufgebrochen waren, schließt nur die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB aus.
Das Erstgericht stellt lediglich fest, daß (nach den Erhebungen der Polizei) die "Plastikhüllen von aufgestellten Zeitungsständern samt den Kassen heruntergerissen wurden" und daß weder die Schlösser noch die Kassen aufgebrochen waren (S 55), wobei es sich insoweit auf die Angaben des Zeugen S***** bezieht (S 56). Es trifft aber - wie die Anklagebehörde zutreffend reklamiert - keine Feststellungen darüber, ob die Zeitungsständer (samt den daran angebrachten Kassen) mit einem Metallband (Metallbügel oä) und einem versperrten Vorhängeschloß an einer Standsäule befestigt und dadurch gegen Wegnahme gesichert waren und ob und in welcher Weise der Angeklagte diese Sperrvorrichtung gewaltsam überwunden hat, wiewohl Feststellungen hiezu auf Grund der übrigen Bekundungen des Zeugen S***** (s S 18, 37) durchaus hätten getroffen werden können.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war somit spruchgemäß zu erkennen, wobei nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der damit im untrennbaren Zusammenhang stehende Beschluß auf Verlängerung der dem Angeklagten in einem anderen Strafverfahren bestimmten Probezeit zu kassieren war (NRsp 1988/128 ua).
Zu dem letzterwähnten Beschluß sei angemerkt, daß bei dessen gesonderter Ausfertigung (vgl. dagegen § 494 a Abs 4 zweiter Satz StPO) mittels des (hiefür nicht vorgesehenen) StPOForm BedV 5 die im Formular enthaltene, hier jedoch nicht zutreffende Rechtsmittelbelehrung dem Gesetz anzupassen gewesen wäre (s EvBl 1989/46; vgl. hiezu auch 15 Os 108, 109/91 im Verfahren AZ 9 Vr 685/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz).Zu dem letzterwähnten Beschluß sei angemerkt, daß bei dessen gesonderter Ausfertigung vergleiche dagegen Paragraph 494, a Absatz 4, zweiter Satz StPO) mittels des (hiefür nicht vorgesehenen) StPOForm BedV 5 die im Formular enthaltene, hier jedoch nicht zutreffende Rechtsmittelbelehrung dem Gesetz anzupassen gewesen wäre (s EvBl 1989/46; vergleiche hiezu auch 15 Os 108, 109/91 im Verfahren AZ 9 römisch fünf r 685/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz).