Da die Nichtigkeit bewirkende (Z 9 lit. a) Gesetzesverletzung dem Angeklagten offensichtlich zum Nachteil gereicht, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.Da die Nichtigkeit bewirkende (Ziffer 9, Litera a,) Gesetzesverletzung dem Angeklagten offensichtlich zum Nachteil gereicht, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.
Angesichts dessen, daß die Kassierung des in Rede stehenden Urteils in seinem Andreas H*** betreffenden Teil gemäß § 292, letzter Satz, StPO auch ohne ausdrückliche Anordnung des Obersten Gerichtshofes die Aufhebung der auf der gesetzwidrigen Verurteilung beruhenden Beschlüsse, Verfügungen und Vorgänge nach sich zieht (EvBl. 1984 Nr. 147, 1987 Nr. 114, LSK 1987/79 ua), bedürfen die beim Kreisgericht Wels im Zusammenhang mit dem Widerruf der am 29. Oktober 1985 gewährten bedingten Strafnachsicht unterlaufenen Verstöße zwar weder einer spruchgemäßen Feststellung noch der gesonderten Anordnung der Aufhebung. Aus Gründen der Prävention erscheint es aber erforderlich, sie festzuhalten:Angesichts dessen, daß die Kassierung des in Rede stehenden Urteils in seinem Andreas H*** betreffenden Teil gemäß Paragraph 292,, letzter Satz, StPO auch ohne ausdrückliche Anordnung des Obersten Gerichtshofes die Aufhebung der auf der gesetzwidrigen Verurteilung beruhenden Beschlüsse, Verfügungen und Vorgänge nach sich zieht (EvBl. 1984 Nr. 147, 1987 Nr. 114, LSK 1987/79 ua), bedürfen die beim Kreisgericht Wels im Zusammenhang mit dem Widerruf der am 29. Oktober 1985 gewährten bedingten Strafnachsicht unterlaufenen Verstöße zwar weder einer spruchgemäßen Feststellung noch der gesonderten Anordnung der Aufhebung. Aus Gründen der Prävention erscheint es aber erforderlich, sie festzuhalten:
Nachdem die zunächst gewährte dreijährige Probezeit infolge einer neuerlichen Verurteilung des Andreas H*** vorerst mit Beschluß vom 28.November 1986 auf fünf Jahre verlängert worden war (ON 22 der Akten 13 E Vr 1365/85 des Kreisgerichts Wels), wurde anläßlich der Verurteilung des Genannten wegen eines weiteren - noch innerhalb der ursprünglichen Probezeit begangenen - Deliktes (§ 125 StGB) am 25.August 1988 durch das Bezirksgericht Wels (zu 16 U 296/88) gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO rechtskräftig der Widerruf der in Rede stehenden bedingten Strafnachsicht ausgesprochen (dort ON 8).Nachdem die zunächst gewährte dreijährige Probezeit infolge einer neuerlichen Verurteilung des Andreas H*** vorerst mit Beschluß vom 28.November 1986 auf fünf Jahre verlängert worden war (ON 22 der Akten 13 E römisch fünf r 1365/85 des Kreisgerichts Wels), wurde anläßlich der Verurteilung des Genannten wegen eines weiteren - noch innerhalb der ursprünglichen Probezeit begangenen - Deliktes (Paragraph 125, StGB) am 25.August 1988 durch das Bezirksgericht Wels (zu 16 U 296/88) gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO rechtskräftig der Widerruf der in Rede stehenden bedingten Strafnachsicht ausgesprochen (dort ON 8).
Obgleich in einem weiteren Strafverfahren - 13 E Vr 1392/88 des Kreisgerichtes Wels - gegen Andreas H*** dieser Widerrufsbeschluß bereits aktenkundig geworden war (Strafregisterauskunft ON 9 der zuletzt bezeichneten Akten), faßte der Einzelrichter am 14.Feber 1989 dennoch den Beschluß auf (neuerlichen) Widerruf der am 29.Oktober 1985 gewährten bedingten Strafnachsicht (Ende der ON 11 im letzterwähnten Akt). Die den Lauf der Beschwerdefrist gemäß § 77 Abs. 1 StPO in Gang setzende (vgl. EvBl. 1989/46) Verkündung dieses Beschlusses sowie die Erteilung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung und die allfällige Abgabe von Rechtsmittelerklärungen zum Widerrufsbeschluß in der Hauptverhandlung sind allerdings im Protokollsvermerk nicht beurkundet (dort ON 10). Eine (mit dem Tag der Erlassung der Endverfügung zu 13 E Vr 1392/88 unrichtig datierte) begründungslose Ausfertigung dieses Widerrufs-Beschlusses (StPOForm BedV 9), die zum Akt 13 E Vr 1365/85 genommen worden war, wurde im letzterwähnten Verfahren mit einer auf den früheren Beginn der Beschwerdefrist (siehe oben) nicht Bedacht nehmenden Rechtsmittelbelehrung dem Verurteilten zugestellt, ohne daß allerdings eine diesem Vorgang zugrundeliegende richterliche Verfügung aktenkundig wäre (ON 29 in 13 E Vr 1365/85). Obwohl überdies in den letzterwähnten Akten auch (unter ON 26) eine Verständigung von dem durch das Bezirksgericht Wels am 25.August 1988 zu 16 U 296/88 ausgesprochenen Widerruf und (unter ON 28) eine gekürzte Ausfertigung des Urteils und des Widerrufsbeschlusses des Kreisgerichtes Wels vom 14.Feber 1988 zu 13 E Vr 1392/88 erlagen, sohin insgesamt drei Widerrufsbeschlüsse verschiedenen Datums - die zudem aus zwei verschiedenen neuen Strafverfahren stammten - aufschienen, sah sich der Einzelrichter des Verfahrens 13 E Vr 1365/85 zu keinen aufklärenden Erhebungen veranlaßt. Er fällte vielmehr eine - ihm in diesem Verfahren nach der ratio legis des § 494 a StPO (359 BlgNR 17. GP, 53) nicht mehr zukommende - teilweise stattgebende Entscheidung über ein Ratengesuch des Verurteilten betreffend die nunmehr - auf Grund des Widerrufs - zu begleichende Geldstrafe (ON 31); in jenen Verfahren, in denen dieser Widerruf ausgesprochen worden war, ist hingegen jeglicher Versuch einer Einhebung der Strafe unterblieben.Obgleich in einem weiteren Strafverfahren - 13 E römisch fünf r 1392/88 des Kreisgerichtes Wels - gegen Andreas H*** dieser Widerrufsbeschluß bereits aktenkundig geworden war (Strafregisterauskunft ON 9 der zuletzt bezeichneten Akten), faßte der Einzelrichter am 14.Feber 1989 dennoch den Beschluß auf (neuerlichen) Widerruf der am 29.Oktober 1985 gewährten bedingten Strafnachsicht (Ende der ON 11 im letzterwähnten Akt). Die den Lauf der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 77, Absatz eins, StPO in Gang setzende vergleiche EvBl. 1989/46) Verkündung dieses Beschlusses sowie die Erteilung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung und die allfällige Abgabe von Rechtsmittelerklärungen zum Widerrufsbeschluß in der Hauptverhandlung sind allerdings im Protokollsvermerk nicht beurkundet (dort ON 10). Eine (mit dem Tag der Erlassung der Endverfügung zu 13 E römisch fünf r 1392/88 unrichtig datierte) begründungslose Ausfertigung dieses Widerrufs-Beschlusses (StPOForm BedV 9), die zum Akt 13 E römisch fünf r 1365/85 genommen worden war, wurde im letzterwähnten Verfahren mit einer auf den früheren Beginn der Beschwerdefrist (siehe oben) nicht Bedacht nehmenden Rechtsmittelbelehrung dem Verurteilten zugestellt, ohne daß allerdings eine diesem Vorgang zugrundeliegende richterliche Verfügung aktenkundig wäre (ON 29 in 13 E römisch fünf r 1365/85). Obwohl überdies in den letzterwähnten Akten auch (unter ON 26) eine Verständigung von dem durch das Bezirksgericht Wels am 25.August 1988 zu 16 U 296/88 ausgesprochenen Widerruf und (unter ON 28) eine gekürzte Ausfertigung des Urteils und des Widerrufsbeschlusses des Kreisgerichtes Wels vom 14.Feber 1988 zu 13 E römisch fünf r 1392/88 erlagen, sohin insgesamt drei Widerrufsbeschlüsse verschiedenen Datums - die zudem aus zwei verschiedenen neuen Strafverfahren stammten - aufschienen, sah sich der Einzelrichter des Verfahrens 13 E römisch fünf r 1365/85 zu keinen aufklärenden Erhebungen veranlaßt. Er fällte vielmehr eine - ihm in diesem Verfahren nach der ratio legis des Paragraph 494, a StPO (359 BlgNR 17. GP, 53) nicht mehr zukommende - teilweise stattgebende Entscheidung über ein Ratengesuch des Verurteilten betreffend die nunmehr - auf Grund des Widerrufs - zu begleichende Geldstrafe (ON 31); in jenen Verfahren, in denen dieser Widerruf ausgesprochen worden war, ist hingegen jeglicher Versuch einer Einhebung der Strafe unterblieben.