Rechtssatz RS0101902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101902
Entscheidungsdatum
23.11.1989
Rechtssatz
Die Frist zur Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 494 a StPO beginnt schon mit deren Verkündung in der Hauptverhandlung zu laufen; bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung gegen das Urteil wird sie durch die Einbringung der Beschwerde innerhalb der zur Ausführung jener Rechtsmittel offenstehenden Frist auch dann gewahrt, wenn letztere unter einem zurückgezogen werden.Die Frist zur Beschwerde gegen Beschlüsse nach Paragraph 494, a StPO beginnt schon mit deren Verkündung in der Hauptverhandlung zu laufen; bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung gegen das Urteil wird sie durch die Einbringung der Beschwerde innerhalb der zur Ausführung jener Rechtsmittel offenstehenden Frist auch dann gewahrt, wenn letztere unter einem zurückgezogen werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 133/88
Entscheidungstext OGH 18.10.1988 15 Os 133/88
Veröff: SSt 59/76
- 12 Os 155/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 12 Os 155/88
nur: Die Frist zur Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 494 a StPO beginnt schon mit deren Verkündung in der Hauptverhandlung zu laufen. (T1)
- 14 Os 67/89
Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 67/89
nur T1
- 12 Os 110/89
Entscheidungstext OGH 14.09.1989 12 Os 110/89
nur T1
- 12 Os 143/89
Entscheidungstext OGH 23.11.1989 12 Os 143/89
nur T1; Veröff: JBl 1990,532 = RZ 1990/68 S 152
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101902
Dokumentnummer
JJR_19881018_OGH0002_0150OS00133_8800000_001