Gründe:
Mit dem durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO aF beurkundeten Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 17. Feber 1987, GZ 13 E Vr 948/86-14, wurde der am 20. März 1950 geborene Erich W*** der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO aF beurkundeten Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 17. Feber 1987, GZ 13 E römisch fünf r 948/86-14, wurde der am 20. März 1950 geborene Erich W*** der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 27. April 1988, GZ U 19/88-4, wurde Erich W*** des (am 8. März 1988 begangenen) Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe (von 30 Tagessätzen zu je 40 S, im Uneinbringlichkeitsfall fünfzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht den Beschluß, vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit dem oben bezeichneten Urteil des Kreisgerichtes Leoben verhängten Freiheitsstrafe abzusehen, jedoch die damals festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Beide Entscheidungen des Bezirksgerichtes sind zufolge des von Erich W*** sogleich nach der Verkündung erklärten Rechtsmittelverzichts (S 25) - wobei dem Protokoll über die Hauptverhandlung allerdings nicht zu entnehmen ist, ob dem Verurteilten zuvor eine Rechtsmittelbelehrung (§§ 3, 268 Abs. 1 iVm §§ 447 Abs. 1, 494 a Abs. 4 StPO) erteilt worden war - in Rechtskraft erwachsen. Demgemäß war die in der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses (ON 5) enthaltene Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, daß eine Beschwerde dagegen binnen vierzehn Tagen ab Zustellung zulässig sei, abgesehen davon, daß die Rechtsmittelfrist für den in Rede stehenden Beschluß zum Zeitpunkt der Verkündung zu laufen begonnen hätte (vgl. EvBl. 1989/46 ua), unzutreffend.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 27. April 1988, GZ U 19/88-4, wurde Erich W*** des (am 8. März 1988 begangenen) Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe (von 30 Tagessätzen zu je 40 S, im Uneinbringlichkeitsfall fünfzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht den Beschluß, vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit dem oben bezeichneten Urteil des Kreisgerichtes Leoben verhängten Freiheitsstrafe abzusehen, jedoch die damals festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Beide Entscheidungen des Bezirksgerichtes sind zufolge des von Erich W*** sogleich nach der Verkündung erklärten Rechtsmittelverzichts (S 25) - wobei dem Protokoll über die Hauptverhandlung allerdings nicht zu entnehmen ist, ob dem Verurteilten zuvor eine Rechtsmittelbelehrung (Paragraphen 3, 268, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 447, Absatz eins, 494, a Absatz 4, StPO) erteilt worden war - in Rechtskraft erwachsen. Demgemäß war die in der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses (ON 5) enthaltene Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, daß eine Beschwerde dagegen binnen vierzehn Tagen ab Zustellung zulässig sei, abgesehen davon, daß die Rechtsmittelfrist für den in Rede stehenden Beschluß zum Zeitpunkt der Verkündung zu laufen begonnen hätte vergleiche EvBl. 1989/46 ua), unzutreffend.