Dem Landesgericht Innsbruck unterliefen mehrere Gesetzesverletzungen.
Gemäß § 77 Abs. 2 StPO ist die mündliche Verkündung einer gerichtlichen Verfügung, zu der jedenfalls auch ein Beschluß zu zählen ist, durch ein Protokoll zu beurkunden. An diesem Gebot ändert die Tatsache nichts, daß im Vordruck des StPO-Formulars U 7 dafür - ebenso wie für den (solcherart nicht aktenkundigen) Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers - keine Rubrik vorgesehen ist. Es hätte genügt, dies in einem Anhang festzuhalten, wie denn auch vorliegend die Beschlüsse über die ziffernmäßige Bestimmung der Höhe der Pauschalkosten und über die Gewährung eines Strafaufschubes in den Protokolls- und Urteilsvermerk aufgenommen wurden. Eine weitere Gesetzesverletzung unterlief dem Landesgericht Innsbruck durch Unterlassung der Erteilung einer (sofortigen mündlichen) Rechtsmittelbelehrung nach Verkündung des in Rede stehenden Beschlusses. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird nämlich grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst (§ 498 Abs. 2 StPO iVm § 77 Abs. 1 StPO; vgl auch §§ 114 Abs. 2, 195 Abs. 7 StPO). Die Sonderregelung des § 494 a Abs. 4 letzter Satz StPO, wonach ein Beschluß der im § 494 Abs. 1 StPO umschriebenen Art mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung verbunden werden kann, kommt dann nicht zum Tragen, wenn Rechtsmittel dieser Art nicht oder nicht rechtzeitig (zulässigerweise) eingebracht werden, was vorliegend bereits mit dem in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Urteils abgegebenen Rechtsmittelverzicht feststand. Es wäre daher erforderlich gewesen, den Verurteilten dahin zu belehren, daß die Rechtsmittelfrist für den in Rede stehenden Beschluß zum Zeitpunkt der Verkündung zu laufen begonnen habe.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, StPO ist die mündliche Verkündung einer gerichtlichen Verfügung, zu der jedenfalls auch ein Beschluß zu zählen ist, durch ein Protokoll zu beurkunden. An diesem Gebot ändert die Tatsache nichts, daß im Vordruck des StPO-Formulars U 7 dafür - ebenso wie für den (solcherart nicht aktenkundigen) Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers - keine Rubrik vorgesehen ist. Es hätte genügt, dies in einem Anhang festzuhalten, wie denn auch vorliegend die Beschlüsse über die ziffernmäßige Bestimmung der Höhe der Pauschalkosten und über die Gewährung eines Strafaufschubes in den Protokolls- und Urteilsvermerk aufgenommen wurden. Eine weitere Gesetzesverletzung unterlief dem Landesgericht Innsbruck durch Unterlassung der Erteilung einer (sofortigen mündlichen) Rechtsmittelbelehrung nach Verkündung des in Rede stehenden Beschlusses. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird nämlich grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst (Paragraph 498, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, StPO; vergleiche auch Paragraphen 114, Absatz 2, 195, Absatz 7, StPO). Die Sonderregelung des Paragraph 494, a Absatz 4, letzter Satz StPO, wonach ein Beschluß der im Paragraph 494, Absatz eins, StPO umschriebenen Art mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung verbunden werden kann, kommt dann nicht zum Tragen, wenn Rechtsmittel dieser Art nicht oder nicht rechtzeitig (zulässigerweise) eingebracht werden, was vorliegend bereits mit dem in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Urteils abgegebenen Rechtsmittelverzicht feststand. Es wäre daher erforderlich gewesen, den Verurteilten dahin zu belehren, daß die Rechtsmittelfrist für den in Rede stehenden Beschluß zum Zeitpunkt der Verkündung zu laufen begonnen habe.
Demgemäß war aber auch die in der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses (ON 14) erteilte Rechtsmittelbelehrung des Inhaltes, daß eine Beschwerde dagegen binnen 14 Tagen ab Zustellung zulässig sei, unzutreffend, welcher Umstand vom Vertreter der Generalprokuratur im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zwar zur Sprache gebracht, aber nicht zum Gegenstand der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht wurde.
Der Beschluß selbst steht insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als er über den im Sinn des § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO erfolgten Ausspruch über das Absehen von einem Widerruf der Nachsicht dreier Strafreste aus zwei Freiheitsstrafen und einer Ersatzfreiheitsstrafe hinaus auch noch eine Entscheidung über die Verlängerung der Probezeiten enthält. Denn § 494 a Abs. 7 zweiter Satz StPO verweist in den Fällen des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung (§ 494 a Abs. 1 Z 2 StPO) die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit gleich jener über die Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers in die Kompetenz jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von der Entscheidung über das Absehen vom Widerruf betroffen sind. Im gegenständlichen Fall sind dies die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck in den Verfahren AZ 28 Vr 5107/85 und 38 Vr 3242/86 und das Bezirksgericht Spittal an der Drau im Verfahren AZ U 371/85. Die dem Landesgericht Innsbruck unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren festzustellen; darüber hinaus war der dem Verurteilten allenfalls zum Nachteil gereichende Ausspruch der Verlängerung der Probezeit aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen (durch Verständigung jener Gerichte und Gerichtsabteilungen, die die Vorentscheidungen gefällt haben) dem Gesetz gemäß zu verfahren.Der Beschluß selbst steht insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als er über den im Sinn des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO erfolgten Ausspruch über das Absehen von einem Widerruf der Nachsicht dreier Strafreste aus zwei Freiheitsstrafen und einer Ersatzfreiheitsstrafe hinaus auch noch eine Entscheidung über die Verlängerung der Probezeiten enthält. Denn Paragraph 494, a Absatz 7, zweiter Satz StPO verweist in den Fällen des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO) die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit gleich jener über die Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers in die Kompetenz jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von der Entscheidung über das Absehen vom Widerruf betroffen sind. Im gegenständlichen Fall sind dies die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck in den Verfahren AZ 28 römisch fünf r 5107/85 und 38 römisch fünf r 3242/86 und das Bezirksgericht Spittal an der Drau im Verfahren AZ U 371/85. Die dem Landesgericht Innsbruck unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren festzustellen; darüber hinaus war der dem Verurteilten allenfalls zum Nachteil gereichende Ausspruch der Verlängerung der Probezeit aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen (durch Verständigung jener Gerichte und Gerichtsabteilungen, die die Vorentscheidungen gefällt haben) dem Gesetz gemäß zu verfahren.