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Entscheidung 15 Os 109/03×

Entscheidung 15 Os 109/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os109/03 (15Os128/03)

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 222 Ur 243/02t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Mai 2003, AZ 23 Bs 92/03, und vom 11. Juli 2003, AZ 23 Bs 165/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der bezeichneten Maßnahmensache erklärte Ing. Istvan H***** in einer von ihm selbst verfassten, mit 26. Juli 2003 datierten und an den Obersten Gerichtshof übermittelten Eingabe, Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Juli 2003, AZ 23 Bs 165/03, zu erheben.

Mit dieser Entscheidung (ON 71) gab das Oberlandesgericht Wien nach einem Einspruch des Genannten dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung an.

Im Akt befindet sich auch eine vom Betroffenen anlässlich der Arrestvisite zu Protokoll gegebene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof (ON 68/II), die ersichtlich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Mai 2003, AZ 23 Bs 92/03, gerichtet ist. Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. März 2003, GZ 222 Ur 243/02t-57, mit dem die vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO fortgesetzt wurde, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Anhaltung bis zum 21. Juli 2003 angeordnet (ON 66/II).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Beschlüsse steht nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel offen.

Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird weder behauptet (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) noch ist eine solche aus dem Akt erkennbar.

Die Beschwerden waren daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit ein Verbesserungsverfahren in Ansehung formeller Mängel unterbleiben konnte (11 Os 147/99)

Anmerkung

E71053 15Os109.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00109.03.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20030904_OGH0002_0150OS00109_0300000_000