Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****; sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde durch die Unterlassung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung der Sache nach beantragten Unterbrechung (oder Vertagung) der Hauptverhandlung zwecks Enthebung der Verteidigerin und Bestellung eines Verteidigers "seines Vertrauens" keine Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten gewesen wäre. Denn es besteht kein Anspruch des Angeklagten - der im Rahmen der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers von seinem Recht auf freie Wahl des Verteidigers Gebrauch machen kann (§ 39 Abs 1 StPO) - im Rahmen einer Verteidigerbestellung nach § 41 Abs 2 oder 3 StPO einen Rechtsanwalt, der an die Unschuld des Angeklagten glaubt, beigegeben zu bekommen. Auch ein nicht an die Unschuld des Angeklagten glaubender Verteidiger hat ausschließlich dessen Interessen wahrzunehmen und auf dessen Entlastung hinzuwirken (Achammer, WK-StPO § 39 Rz 3, 15), sodass hiedurch per se keine Verletzung des Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung iSd Art 6 Abs 3 lit c EMRK gegeben ist. Dass die Verteidigerin nicht an die Unschuld des Angeklagten glaube und jener daher kein Vertrauen zu ihr habe, ist somit kein vom Gericht zu beachtender Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund, zumal hierin auch kein (von der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmender) Grund zur Enthebung des Verteidigers liegt (vgl § 45 Abs 4 RAO), weshalb eine - zB im Fall der Darlegung einer gröblichen Vernachlässigung der Pflichten oder offenkundiger Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Verteidigers (vgl Achammer, WK-StPO § 42 Rz 11 ff) aber gebotene - Unterbrechung (oder Vertagung) der Hauptverhandlung zum Abwarten der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nicht vorzunehmen war.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde durch die Unterlassung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung der Sache nach beantragten Unterbrechung (oder Vertagung) der Hauptverhandlung zwecks Enthebung der Verteidigerin und Bestellung eines Verteidigers "seines Vertrauens" keine Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten gewesen wäre. Denn es besteht kein Anspruch des Angeklagten - der im Rahmen der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers von seinem Recht auf freie Wahl des Verteidigers Gebrauch machen kann (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) - im Rahmen einer Verteidigerbestellung nach Paragraph 41, Absatz 2, oder 3 StPO einen Rechtsanwalt, der an die Unschuld des Angeklagten glaubt, beigegeben zu bekommen. Auch ein nicht an die Unschuld des Angeklagten glaubender Verteidiger hat ausschließlich dessen Interessen wahrzunehmen und auf dessen Entlastung hinzuwirken (Achammer, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3, 15), sodass hiedurch per se keine Verletzung des Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung iSd Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK gegeben ist. Dass die Verteidigerin nicht an die Unschuld des Angeklagten glaube und jener daher kein Vertrauen zu ihr habe, ist somit kein vom Gericht zu beachtender Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund, zumal hierin auch kein (von der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmender) Grund zur Enthebung des Verteidigers liegt vergleiche Paragraph 45, Absatz 4, RAO), weshalb eine - zB im Fall der Darlegung einer gröblichen Vernachlässigung der Pflichten oder offenkundiger Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Verteidigers vergleiche Achammer, WK-StPO Paragraph 42, Rz 11 ff) aber gebotene - Unterbrechung (oder Vertagung) der Hauptverhandlung zum Abwarten der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nicht vorzunehmen war.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) behauptet, die den (vor der Sicherheitsbehörde und bei seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter noch in Richtung §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB zu beiden Taten geständigen, in der Folge aber gänzlich leugnenden) Beschwerdeführer belastenden Angaben der Mitangeklagten Beata H***** seien unglaubwürdig, denn es sei unplausibel, dass der über gute Deutschkenntnisse verfügende Angeklagte den in schlechtem Deutsch gehaltenen Text des zu 1./ verwendeten Drohbriefs verfasst habe, dass der Angeklagte ihr verboten habe, über ihren Beuteanteil aus diesem Raub zu verfügen, dass er eine Liebesbeziehung zu ihr gehabt habe, obwohl sie als Prostituierte einen Zuhälter gehabt habe und ihr eine Verletzung der Hand des Angeklagten nicht aufgefallen sei. Lebensfremd sei auch, dass der Angeklagte einerseits nach den Darstellungen von Interpol Budapest als Person in führender Position eines organisierten Verbrechens angesehen werde, sich andererseits aber "unmittelbar an einem Verbrechen beteiligt und in der Nähe des Tatorts aufhält"; ein "Pate" setze sich der Gefahr seiner Betretung nicht aus. Damit vermag die Beschwerde jedoch keine Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, aus den Akten abzuleitende (im Lichte der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse zu prüfende) erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, sondern erschöpft sich lediglich in eigenen spekulativen Plausibilitätserwägungen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) behauptet, die den (vor der Sicherheitsbehörde und bei seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter noch in Richtung Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB zu beiden Taten geständigen, in der Folge aber gänzlich leugnenden) Beschwerdeführer belastenden Angaben der Mitangeklagten Beata H***** seien unglaubwürdig, denn es sei unplausibel, dass der über gute Deutschkenntnisse verfügende Angeklagte den in schlechtem Deutsch gehaltenen Text des zu 1./ verwendeten Drohbriefs verfasst habe, dass der Angeklagte ihr verboten habe, über ihren Beuteanteil aus diesem Raub zu verfügen, dass er eine Liebesbeziehung zu ihr gehabt habe, obwohl sie als Prostituierte einen Zuhälter gehabt habe und ihr eine Verletzung der Hand des Angeklagten nicht aufgefallen sei. Lebensfremd sei auch, dass der Angeklagte einerseits nach den Darstellungen von Interpol Budapest als Person in führender Position eines organisierten Verbrechens angesehen werde, sich andererseits aber "unmittelbar an einem Verbrechen beteiligt und in der Nähe des Tatorts aufhält"; ein "Pate" setze sich der Gefahr seiner Betretung nicht aus. Damit vermag die Beschwerde jedoch keine Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, aus den Akten abzuleitende (im Lichte der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse zu prüfende) erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, sondern erschöpft sich lediglich in eigenen spekulativen Plausibilitätserwägungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 iVm § 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i iVm § 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, in Verbindung mit , Paragraph 344, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.