Rechtssatz RS0119383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119383
Entscheidungsdatum
07.10.2004
Rechtssatz
Mangelndes Vertrauen in den nach § 41 Abs 2 oder 3 StPO bestellten Verteidiger, weil dieser nicht an die Unschuld des Angeklagten glaube, ist kein vom Gericht zu beachtender Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund, zumal hierin auch kein (von der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmender) Grund zur Enthebung des Verteidigers liegt (vgl § 45 Abs4 RAO), weshalb eine - zB im Fall der Darlegung einer gröblichen Vernachlässigung der Pflichten oder offenkundiger Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Verteidigers gebotene - Unterbrechung (oder Vertagung) der Hauptverhandlung zum Abwarten der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nicht vorzunehmen ist.Mangelndes Vertrauen in den nach Paragraph 41, Absatz 2, oder 3 StPO bestellten Verteidiger, weil dieser nicht an die Unschuld des Angeklagten glaube, ist kein vom Gericht zu beachtender Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund, zumal hierin auch kein (von der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmender) Grund zur Enthebung des Verteidigers liegt vergleiche Paragraph 45, Abs4 RAO), weshalb eine - zB im Fall der Darlegung einer gröblichen Vernachlässigung der Pflichten oder offenkundiger Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Verteidigers gebotene - Unterbrechung (oder Vertagung) der Hauptverhandlung zum Abwarten der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nicht vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119383
Dokumentnummer
JJR_20041007_OGH0002_0150OS00109_0400000_001