Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zunächst insoweit im Recht, als bei der Überlassung von Kokain und - zum Teil - Marihuana an Ramon G***** und Sabine B***** (Urteilsfakten II./1./ und 2./) zur inneren Tatseite überhaupt keine Feststellungen getroffen wurden. Dieser Schuldspruch war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und es war in diesem Umfang Verfahrenserneuerung anzuordnen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist zunächst insoweit im Recht, als bei der Überlassung von Kokain und - zum Teil - Marihuana an Ramon G***** und Sabine B***** (Urteilsfakten römisch zwei./1./ und 2./) zur inneren Tatseite überhaupt keine Feststellungen getroffen wurden. Dieser Schuldspruch war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und es war in diesem Umfang Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus „gänzlich unterlassene Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite" auch in Ansehung der Schuldspruchfakten I./1./ und I./2./ releviert, vernachlässigt er jedoch die in den Entscheidungsgründen dazu getroffenen Urteilsannahmen (insbesondere US 9 f und 15 f). Denn durch die Feststellung, wonach Loms M***** den Ramon G***** zur vorschriftswidrigen Einfuhr (arg „Schmuggel") von Kokain nach Österreich bestimmen „wollte", brachte der Schöffensenat seine Überzeugung vom entsprechenden (nicht nur die Willens-, sondern auch die Wissenskomponente umfassenden; vgl RIS-Justiz RS0088850 und RS0089250) Vorsatz des Angeklagten gar wohl - und zumindest iVm US 3 (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - gerade noch genügend deutlich zum Ausdruck.Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus „gänzlich unterlassene Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite" auch in Ansehung der Schuldspruchfakten römisch eins./1./ und römisch eins./2./ releviert, vernachlässigt er jedoch die in den Entscheidungsgründen dazu getroffenen Urteilsannahmen (insbesondere US 9 f und 15 f). Denn durch die Feststellung, wonach Loms M***** den Ramon G***** zur vorschriftswidrigen Einfuhr (arg „Schmuggel") von Kokain nach Österreich bestimmen „wollte", brachte der Schöffensenat seine Überzeugung vom entsprechenden (nicht nur die Willens-, sondern auch die Wissenskomponente umfassenden; vergleiche RIS-Justiz RS0088850 und RS0089250) Vorsatz des Angeklagten gar wohl - und zumindest in Verbindung mit US 3 (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - gerade noch genügend deutlich zum Ausdruck.
Das erkennende Gericht führte weiters aus, wenngleich nicht feststehe, welchen Reinheitsgehalt das von G***** über Andrängen des Angeklagten nach Österreich zu schmuggelnde Suchtgift gehabt hätte, ergebe sich jedoch, ausgehend von „durchschnittlicher Straßenqualität", eine „die Grenzmenge des § 28b SMG jedenfalls mehrfach um das Fünfundzwanzigfache" übersteigende Suchtgiftmenge (US 16).Das erkennende Gericht führte weiters aus, wenngleich nicht feststehe, welchen Reinheitsgehalt das von G***** über Andrängen des Angeklagten nach Österreich zu schmuggelnde Suchtgift gehabt hätte, ergebe sich jedoch, ausgehend von „durchschnittlicher Straßenqualität", eine „die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG jedenfalls mehrfach um das Fünfundzwanzigfache" übersteigende Suchtgiftmenge (US 16).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang (der Sache nach auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10) Feststellungen zur Qualität des dem Schuldspruch I./ zu Grunde liegenden Suchtgifts vermisst, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Feststellungen. Hat das Erstgericht nämlich die Menge mit 5 bis 6 kg, die Qualität als „durchschnittliche Straßenqualität" beschrieben, und dies noch dahin spezifiziert, dass dadurch die Grenzmenge des § 28b SMG „jedenfalls mehrfach um das Fünfundzwanzigfache" überstiegen worden sei, ist im Zusammenhang mit der vom Obersten Gerichtshof judizierten Notorietät, wonach ein „durchschnittlicher Reinheitsgehalt" von Kokain von 20 % (12 Os 109/06f, 13 Os 144/06k) keinesfalls überhöht sei, der Wille der Tatrichter erkennbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), Feststellungen betreffend eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) und ein darauf gerichteten Vorsatzes zu treffen. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang (der Sache nach auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10,) Feststellungen zur Qualität des dem Schuldspruch römisch eins./ zu Grunde liegenden Suchtgifts vermisst, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Feststellungen. Hat das Erstgericht nämlich die Menge mit 5 bis 6 kg, die Qualität als „durchschnittliche Straßenqualität" beschrieben, und dies noch dahin spezifiziert, dass dadurch die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG „jedenfalls mehrfach um das Fünfundzwanzigfache" überstiegen worden sei, ist im Zusammenhang mit der vom Obersten Gerichtshof judizierten Notorietät, wonach ein „durchschnittlicher Reinheitsgehalt" von Kokain von 20 % (12 Os 109/06f, 13 Os 144/06k) keinesfalls überhöht sei, der Wille der Tatrichter erkennbar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), Feststellungen betreffend eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) und ein darauf gerichteten Vorsatzes zu treffen. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Bleibt anzumerken, dass der aus Z 10 erhobene Einwand, die dem § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (idF der SMG-Novelle 2007, BGBl I Nr 110/2007) erfolgte Unterstellung der zu II./1./ und 2./ als erwiesen angenommenen Sachverhalte gereiche dem Beschwerdeführer zum Nachteil, zutreffend ist, war doch die zur Tatzeit geltende Norm des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aF schon auf Grund der niedrigeren Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen anstatt - nunmehr - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung günstiger iS der §§ 1, 61 StGB.Bleibt anzumerken, dass der aus Ziffer 10, erhobene Einwand, die dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG in der Fassung der SMG-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2007,) erfolgte Unterstellung der zu römisch zwei./1./ und 2./ als erwiesen angenommenen Sachverhalte gereiche dem Beschwerdeführer zum Nachteil, zutreffend ist, war doch die zur Tatzeit geltende Norm des Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aF schon auf Grund der niedrigeren Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen anstatt - nunmehr - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung günstiger iS der Paragraphen eins, 61, StGB.