[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes treffend aufzeigt, steht die Begründung dieses Urteils mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[9] 1./ Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verurteilt wurde, und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs 1 MedienG), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat (§ 7a Abs 1 Z 2 MedienG). 1./ Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verurteilt wurde, und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins, MedienG), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat (Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG).
[10] Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit einer den Tatbestand des (hier relevanten:) § 7a Abs 1 MedienG herstellenden Veröffentlichung in einem Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) und richtet sich gegen den Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) jenes Mediums, in dem die Veröffentlichung erfolgt (vgl Rami in WK2 MedienG Vor §§ 6 bis 7c Rz 4 und Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Vor §§ 6 bis 8a Rz 34 ff zur Passivlegitimation). Der Anspruch ist determiniert durch Anspruchsinhalt und Anspruchsgegner. Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit einer den Tatbestand des (hier relevanten:) Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG herstellenden Veröffentlichung in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) und richtet sich gegen den Medieninhaber (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG) jenes Mediums, in dem die Veröffentlichung erfolgt vergleiche Rami in WK2 MedienG Vor Paragraphen 6 bis 7 c Rz 4 und Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Vor Paragraphen 6 bis 8 a Rz 34 ff zur Passivlegitimation). Der Anspruch ist determiniert durch Anspruchsinhalt und Anspruchsgegner.
[11] Der Entschädigungsanspruch gegen einen bestimmten Medieninhaber entsteht solcherart durch eine Veröffentlichung in einem Medium, dessen Medieninhaber er ist; erfolgt eine inhaltsgleiche Veröffentlichung in verschiedenen Medien, so begründet dies demnach jeweils einen Anspruch gegen den jeweiligen Medieninhaber (Rami in WK2 MedienG Vor §§ 6 bis 7c Rz 6 mwN; Glosse Zöchbauer, MR 2026, 4; in diesem Sinn auch Frohner/Haller, MedienG6 § 8a Rz 4 „von Medium zu Medium getrennt zu prüfen“). Denn weil der Gesetzgeber den Ersatzanspruch nach § 7a MedienG an die Herstellung des objektiven Tatbestands „in einem Medium“ knüpft, werden durch die Veröffentlichung inhaltlich gleichartiger Äußerungen in mehreren Medien – auch verschiedener Medieninhaber – mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht und liegen damit jeweils mehrere selbständig zu entschädigende Veröffentlichungen vor (vgl 15 Os 66/19y, 67/19w zur Anspruchshäufung gegenüber demselben Medieninhaber). Der Entschädigungsanspruch gegen einen bestimmten Medieninhaber entsteht solcherart durch eine Veröffentlichung in einem Medium, dessen Medieninhaber er ist; erfolgt eine inhaltsgleiche Veröffentlichung in verschiedenen Medien, so begründet dies demnach jeweils einen Anspruch gegen den jeweiligen Medieninhaber (Rami in WK2 MedienG Vor Paragraphen 6 bis 7 c Rz 6 mwN; Glosse Zöchbauer, MR 2026, 4; in diesem Sinn auch Frohner/Haller, MedienG6 Paragraph 8 a, Rz 4 „von Medium zu Medium getrennt zu prüfen“). Denn weil der Gesetzgeber den Ersatzanspruch nach Paragraph 7 a, MedienG an die Herstellung des objektiven Tatbestands „in einem Medium“ knüpft, werden durch die Veröffentlichung inhaltlich gleichartiger Äußerungen in mehreren Medien – auch verschiedener Medieninhaber – mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht und liegen damit jeweils mehrere selbständig zu entschädigende Veröffentlichungen vor vergleiche 15 Os 66/19y, 67/19w zur Anspruchshäufung gegenüber demselben Medieninhaber).
[12] 2./ Hinsichtlich der Durchsetzung eines solcherart entstandenen Anspruchs differenziert das MedienG zwischen der Geltendmachung in einem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber (als Beschuldigter oder nach § 41 Abs 6 MedienG) beteiligt ist (§ 8 Abs 2 erster Satz MedienG), und einer solchen in einem (wie hier) selbständigen Verfahren (§ 8 Abs 2 zweiter Satz MedienG). Ein Antrag kann im selbständigen Verfahren nur binnen der Frist des § 8a Abs 2 erster Satz MedienG gestellt werden (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 8a MedienG Rz 3). Demnach muss der selbständige Antrag bei sonstigem Verlust des Anspruchs – hier relevant (Antragsteller iSd § 65 Z 1 lit a und b StPO liegen nicht vor) – binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem zuständigen Strafgericht eingebracht werden (§ 8a Abs 2 erster Satz MedienG). Die Antragsfrist beginnt mit der erstmaligen Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit jener Veröffentlichung zu laufen, die dem Anspruch zugrunde liegt: Anspruchsbegründend und solcherart dem Anspruch zugrunde liegend ist stets eine konkrete Veröffentlichung in einem Medium eines bestimmten Medieninhabers. 2./ Hinsichtlich der Durchsetzung eines solcherart entstandenen Anspruchs differenziert das MedienG zwischen der Geltendmachung in einem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber (als Beschuldigter oder nach Paragraph 41, Absatz 6, MedienG) beteiligt ist (Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz MedienG), und einer solchen in einem (wie hier) selbständigen Verfahren (Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz MedienG). Ein Antrag kann im selbständigen Verfahren nur binnen der Frist des Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG gestellt werden (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 8 a, MedienG Rz 3). Demnach muss der selbständige Antrag bei sonstigem Verlust des Anspruchs – hier relevant (Antragsteller iSd Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a und b StPO liegen nicht vor) – binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem zuständigen Strafgericht eingebracht werden (Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG). Die Antragsfrist beginnt mit der erstmaligen Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit jener Veröffentlichung zu laufen, die dem Anspruch zugrunde liegt: Anspruchsbegründend und solcherart dem Anspruch zugrunde liegend ist stets eine konkrete Veröffentlichung in einem Medium eines bestimmten Medieninhabers.
[13] In Ansehung von im Internet verbreitetem Inhalt ist fristauslösend – anders als die teils unpräzisen und solcherart missverständlichen Formulierungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49 (vgl ErläutRV 784 BlgNR 22. GP 10 f) vermuten lassen – nicht die erstmalige Abrufbarkeit des inkriminierten Inhalts (irgendwo) „im Internet“, sondern die erstmalige Abrufbarkeit des inkriminierten Inhalts auf der Website eines bestimmten Medieninhabers: Medium iSd Mediengesetzes ist nämlich nicht „das Internet“, sondern gemäß § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG die Website, somit ein unter einer bestimmten Adresse abrufbarer, meist mehrere Webpages und Dateien umfassender Onlineauftritt, dessen Medieninhaber jene Person ist, die für dessen inhaltliche Gestaltung letztverantwortlich ist (§ 1 Abs 1 Z 8 lit c und lit d MedienG; RIS-Justiz RS0125859). So ist etwa der Betreiber eines YouTube-Kanals dessen Medieninhaber (vgl RIS-Justiz RS0125859 [T2]; Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47/5). In Ansehung von im Internet verbreitetem Inhalt ist fristauslösend – anders als die teils unpräzisen und solcherart missverständlichen Formulierungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49 vergleiche ErläutRV 784 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, f) vermuten lassen – nicht die erstmalige Abrufbarkeit des inkriminierten Inhalts (irgendwo) „im Internet“, sondern die erstmalige Abrufbarkeit des inkriminierten Inhalts auf der Website eines bestimmten Medieninhabers: Medium iSd Mediengesetzes ist nämlich nicht „das Internet“, sondern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, MedienG die Website, somit ein unter einer bestimmten Adresse abrufbarer, meist mehrere Webpages und Dateien umfassender Onlineauftritt, dessen Medieninhaber jene Person ist, die für dessen inhaltliche Gestaltung letztverantwortlich ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c und Litera d, MedienG; RIS-Justiz RS0125859). So ist etwa der Betreiber eines YouTube-Kanals dessen Medieninhaber vergleiche RIS-Justiz RS0125859 [T2]; Rami in WK2 MedienG Paragraph eins, Rz 47/5).
[14] Da erst mit der Abrufbarkeit der inkriminierten Veröffentlichung auf einer bestimmten Website ein Anspruch gegen deren Medieninhaber entsteht, solcherart Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruchs nach § 7a Abs 1 MedienG das Vorhandensein eines Medieninhabers ist, kann die Frist zur Geltendmachung dieses Anspruchs erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (Rami in WK2 MedienG § 8a Rz 4/3; Glosse Zöchbauer, MR 2026, 4). Da erst mit der Abrufbarkeit der inkriminierten Veröffentlichung auf einer bestimmten Website ein Anspruch gegen deren Medieninhaber entsteht, solcherart Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruchs nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG das Vorhandensein eines Medieninhabers ist, kann die Frist zur Geltendmachung dieses Anspruchs erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (Rami in WK2 MedienG Paragraph 8 a, Rz 4/3; Glosse Zöchbauer, MR 2026, 4).
[15] Da die Veröffentlichung in mehreren Medien (auch) verschiedener Medieninhaber mehrere Ansprüche nach § 7a Abs 1 MedienG begründet (Anspruchskumulation), ist auch die Frage der Fristauslösung nach § 8a Abs 2 MedienG jeweils gesondert, nämlich in Ansehung jedes einzelnen Medieninhabers zu prüfen. Da die Veröffentlichung in mehreren Medien (auch) verschiedener Medieninhaber mehrere Ansprüche nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG begründet (Anspruchskumulation), ist auch die Frage der Fristauslösung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG jeweils gesondert, nämlich in Ansehung jedes einzelnen Medieninhabers zu prüfen.
[16] Indem § 8a Abs 2 erster Satz MedienG auf die erstmalige Abrufbarkeit abstellt, wird bloß klargestellt, dass ein Abrufbarhalten des inkriminierten Inhalts auf der in Rede stehenden Website (hier etwa in der Mediathek) zu keiner Perpetuierung der Möglichkeit zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs führt (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 8a Rz 7). Indem Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG auf die erstmalige Abrufbarkeit abstellt, wird bloß klargestellt, dass ein Abrufbarhalten des inkriminierten Inhalts auf der in Rede stehenden Website (hier etwa in der Mediathek) zu keiner Perpetuierung der Möglichkeit zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs führt (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Paragraph 8 a, Rz 7).
[17] Soweit in den Erläuternden Bemerkungen zur Mediengesetznovelle 2005 ausgeführt wird, dass bei „parallelen oder zeitverschobenen Veröffentlichungen von identen Beiträgen in verschiedenen Medien [gemeint zuerst off-, dann online]“ deren erstmalige Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit fristauslösend sein soll (ErläutRV 784 BlgNR 22. GP 11; ebenso Anderl, ecolex 2005, 701 [702]), gilt dies nicht für (ein- und dieselbe) Veröffentlichung verschiedener Medieninhaber. Soweit in den Erläuternden Bemerkungen zur Mediengesetznovelle 2005 ausgeführt wird, dass bei „parallelen oder zeitverschobenen Veröffentlichungen von identen Beiträgen in verschiedenen Medien [gemeint zuerst off-, dann online]“ deren erstmalige Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit fristauslösend sein soll (ErläutRV 784 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11, ; ebenso Anderl, ecolex 2005, 701 [702]), gilt dies nicht für (ein- und dieselbe) Veröffentlichung verschiedener Medieninhaber.
[18] 3./ Nach den vom Erstgericht getroffenen (US 2 ff), vom Berufungsgericht übernommenen (US 5) Feststellungen wurde der inkriminierte Film „D*“ im Jahr 2011 im Rundfunkprogramm „S*“ (dessen Medieninhaberin die R* GmbH ist; Blg ./M) ausgestrahlt und ist seit zumindest 3. März 2019 weltweit auf YouTube abrufbar. Weitere Feststellungen zur Abrufbarkeit des Films auf YouTube, insbesondere zu dem den Beitrag bereitstellenden Kanal und dessen Betreiber enthält das Urteil nicht. Am 13. Dezember 2024 wurde der in Rede stehende Film im Rundfunkprogramm D* der Antragsgegnerin ausgestrahlt, ferner war der Film auf der Website der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2024 als Livestream und sodann nachträglich in der Mediathek abrufbar.
[19] Ein Entschädigungsanspruch gegen die D* GmbH konnte solcherart erst durch die Veröffentlichung des inkriminierten Films in deren Medien am 13. Dezember 2024 entstehen. Die sechsmonatige Antragsfrist des § 8a Abs 2 erster Satz MedienG zur Geltendmachung dieses Anspruchs gegen diese Medieninhaberin begann mit der erstmaligen Ausstrahlung des Films in deren Rundfunkprogramm sowie dessen erstmaliger Abrufbarkeit auf deren Website am 13. Dezember 2024 zu laufen und endete somit – auch hinsichtlich des Abrufbarhaltens des Films in der Mediathek – mit Ablauf des 13. Juni 2025. Solcherart erweist sich der am 20. Februar 2025 eingebrachte selbständige Entschädigungsantrag als fristgerecht. Ein Entschädigungsanspruch gegen die D* GmbH konnte solcherart erst durch die Veröffentlichung des inkriminierten Films in deren Medien am 13. Dezember 2024 entstehen. Die sechsmonatige Antragsfrist des Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG zur Geltendmachung dieses Anspruchs gegen diese Medieninhaberin begann mit der erstmaligen Ausstrahlung des Films in deren Rundfunkprogramm sowie dessen erstmaliger Abrufbarkeit auf deren Website am 13. Dezember 2024 zu laufen und endete somit – auch hinsichtlich des Abrufbarhaltens des Films in der Mediathek – mit Ablauf des 13. Juni 2025. Solcherart erweist sich der am 20. Februar 2025 eingebrachte selbständige Entschädigungsantrag als fristgerecht.
[20] 4./ Indem das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Antragstellers mit der Begründung keine Folge gab, dass der Antrag verfristet sei, verletzte es solcherart das Gesetz in der Bestimmung des § 8a Abs 2 erster Satz MedienG. 4./ Indem das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Antragstellers mit der Begründung keine Folge gab, dass der Antrag verfristet sei, verletzte es solcherart das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG.
[21] Da diese Gesetzesverletzung der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereicht (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 und Abs 6 MedienG), hat es mit deren Feststellung ihr Bewenden. Da diese Gesetzesverletzung der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereicht (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 6, MedienG), hat es mit deren Feststellung ihr Bewenden.