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Entscheidung 15 Os 109/26g×

Entscheidung 15 Os 109/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os109/26g

Entscheidungsdatum

19.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Medienrechtssache des Antragstellers * M* gegen die Antragsgegnerin D* GmbH wegen Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG, AZ 91 Hv 3/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2025, AZ 17 Bs 270/25t, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., des Antragstellers und des Antragstellervertreters Dr. Borbas sowie des Vertreters der Antragsgegnerin MMag. Lichtenberger zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache des Antragstellers * M* gegen die Antragsgegnerin D* GmbH, AZ 91 Hv 3/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt die Begründung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2025, AZ 17 Bs 270/25t, Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG.

Text

Gründe:

[1]         Mit am 20. Februar 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 91 Hv 3/25i eingebrachtem Antrag (ON 2) begehrte der Antragsteller * M* im selbständigen Verfahren (Paragraph 8 a, MedienG), die Antragsgegnerin D* GmbH als Medieninhaberin des Rundfunkprogramms D* und der Website * wegen der am 13. Dezember 2024 erfolgten Ausstrahlung der Dokumentation „D*“ und dessen Abrufbarkeit auf der Website im Livestream und in der Mediathek zur Zahlung einer Entschädigung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG zu verpflichten.

[2]         Mit Urteil vom 24. Juli 2025, GZ 91 Hv 3/25i-17.2, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag, „die D* GmbH aufgrund (neuerlicher) Ausstrahlung des Dokumentarfilms 'D*' über den free-TV Fernsehsender D* via Satellitenfernsehen (Astra 19.2) und via Internet im Livestream sowie Veröffentlichung in der Online Videothek jeweils vom 13. Dezember 2024 jeweils zu Entschädigungen nach Paragraph 7 a, MedienG zu verurteilen“, wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 3, MedienG ab.

Dazu stellte es – soweit hier von Bedeutung – Folgendes fest:

[3]                 Die Antragsgegnerin D* GmbH ist Medieninhaberin des privaten Fernsehprogramms D*. Weiters betreibt sie die Website *, auf der die Sendungen des Programms D* als Livestream (*) sowie nachträglich unter * abgerufen werden können. Der von der W* GmbH im Auftrag von „S*“ produzierte Dokumentarfilm „D*“ wurde erstmals im Jahr 2011 im Rundfunkprogramm „S*“ ausgestrahlt und ist zumindest seit 3. März 2019 weltweit auch über YouTube abrufbar.

[4]         Die D* GmbH, die im Rahmen der Übernahme der Sendefrequenz von „S*“ mit Jahreswechsel 2023 aus 2024, auch ein den in Rede stehenden Film umfassendes Lizenzpaket erwarb, strahlte diesen Dokumentarfilm am 13. Dezember 2024 in ihrem Rundfunkprogramm D* aus. Parallel dazu war die Sendung auf der Website via Livestream sowie danach in der Mediathek abrufbar (US 2 f).

[5]         Der gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufung des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2025, AZ 17 Bs 270/25t (ON 21.4), mit der Begründung nicht Folge, dass der Entschädigungsantrag gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG verfristet sei. Dazu hielt es fest, dass nach den unstrittigen Feststellungen des Erstgerichts die gegenständliche Veröffentlichung erstmals im Jahr 2011 verbreitet bzw ausgestrahlt und zumindest ab 2019 (auf YouTube) abrufbar gehalten worden sei. Die Antragsfrist nach Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG habe somit zu den damaligen Zeitpunkten (2011; hinsichtlich der Abrufbarkeit im Wordwideweb 2019) begonnen. Die „nunmehrige (Wieder-)Verbreitung, Ausstrahlung und Abrufbarkeit im Jahr 2024 bzw der binnen sechs Monaten ab der neuerlichen Verbreitung der gänzlich identen Veröffentlichung zu stellende Entschädigungsantrag“ sei damit verfristet.

[6]         Dass die (Wieder-)Veröffentlichung nicht im selben Medium erfolgt sei wie die Erstveröffentlichung im Jahr 2011, ändere an der Verfristung nichts: Aus der Formulierung der Tatbestände der Paragraphen 6, ff MedienG („wird in einem [Zählwort oder unbestimmter Artikel?] Medium“) lasse sich nicht ableiten, dass im Fall einer Wiederveröffentlichung eines identen Beitrags aus einem Medium in einem anderen Medium die Frist für die Stellung eines Entschädigungsantrags neu zu laufen beginne. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Mediengesetznovelle 2005 soll bei parallelen oder zeitverschobenen Veröffentlichungen von identen Beiträgen in verschiedenen Medien die erstmalige Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit fristauslösend sein. Damit manifestiere sich der eindeutige Wille des historischen Gesetzgebers, hinsichtlich eines Beitrags bei mehrfacher (identer) Veröffentlichung in verschiedenen Medien die Entschädigungsantragsfrist mit der Erstveröffentlichung (in welchem Medium auch immer) beginnen zu lassen.

[7]         Sachlich sei auch – aus Sicht des Betroffenen – kein Unterschied erkennbar, ob eine (idente) Veröffentlichung mehrfach in zeitlichen (auch großen) Abständen in einem oder verschiedenen Medien erfolge. Verjährungsfristen existierten unter anderem aufgrund prozessualer Erwägungen, da die Beweisführung bezüglich lange zurückliegender Ereignisse deutlich erschwert und eine Fehlentscheidung wahrscheinlicher sei, als bei zu diesen Ereignissen zeitnahen Urteilen. Das Argument, im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung im Jahr 2011 habe die Antragsgegnerin noch nicht existiert, weshalb auch die Frist des Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG nicht habe zu laufen beginnen können, überzeuge nicht, bestehe doch zwischen der Erstveröffentlichung einer Fernsehsendung und der Gründung einer juristischen Person, die die idente Ausstrahlung zu einem späteren Zeitpunkt vornehme, kein Zusammenhang (US 5 ff).

Rechtliche Beurteilung

[8]                 Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes treffend aufzeigt, steht die Begründung dieses Urteils mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[9]         1./ Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verurteilt wurde, und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins, MedienG), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat (Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG).

[10]       Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit einer den Tatbestand des (hier relevanten:) Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG herstellenden Veröffentlichung in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) und richtet sich gegen den Medieninhaber (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG) jenes Mediums, in dem die Veröffentlichung erfolgt vergleiche Rami in WK2 MedienG Vor Paragraphen 6 bis 7 c Rz 4 und Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Vor Paragraphen 6 bis 8 a Rz 34 ff zur Passivlegitimation). Der Anspruch ist determiniert durch Anspruchsinhalt und Anspruchsgegner.

[11]       Der Entschädigungsanspruch gegen einen bestimmten Medieninhaber entsteht solcherart durch eine Veröffentlichung in einem Medium, dessen Medieninhaber er ist; erfolgt eine inhaltsgleiche Veröffentlichung in verschiedenen Medien, so begründet dies demnach jeweils einen Anspruch gegen den jeweiligen Medieninhaber (Rami in WK2 MedienG Vor Paragraphen 6 bis 7 c Rz 6 mwN; Glosse Zöchbauer, MR 2026, 4; in diesem Sinn auch Frohner/Haller, MedienG6 Paragraph 8 a, Rz 4 „von Medium zu Medium getrennt zu prüfen“). Denn weil der Gesetzgeber den Ersatzanspruch nach Paragraph 7 a, MedienG an die Herstellung des objektiven Tatbestands „in einem Medium“ knüpft, werden durch die Veröffentlichung inhaltlich gleichartiger Äußerungen in mehreren Medien – auch verschiedener Medieninhaber – mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht und liegen damit jeweils mehrere selbständig zu entschädigende Veröffentlichungen vor vergleiche 15 Os 66/19y, 67/19w zur Anspruchshäufung gegenüber demselben Medieninhaber).

[12]       2./ Hinsichtlich der Durchsetzung eines solcherart entstandenen Anspruchs differenziert das MedienG zwischen der Geltendmachung in einem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber (als Beschuldigter oder nach Paragraph 41, Absatz 6, MedienG) beteiligt ist (Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz MedienG), und einer solchen in einem (wie hier) selbständigen Verfahren (Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz MedienG). Ein Antrag kann im selbständigen Verfahren nur binnen der Frist des Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG gestellt werden (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 8 a, MedienG Rz 3). Demnach muss der selbständige Antrag bei sonstigem Verlust des Anspruchs – hier relevant (Antragsteller iSd Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a und b StPO liegen nicht vor) – binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem zuständigen Strafgericht eingebracht werden (Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG). Die Antragsfrist beginnt mit der erstmaligen Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit jener Veröffentlichung zu laufen, die dem Anspruch zugrunde liegt: Anspruchsbegründend und solcherart dem Anspruch zugrunde liegend ist stets eine konkrete Veröffentlichung in einem Medium eines bestimmten Medieninhabers.

[13]       In Ansehung von im Internet verbreitetem Inhalt ist fristauslösend – anders als die teils unpräzisen und solcherart missverständlichen Formulierungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49 vergleiche ErläutRV 784 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, f) vermuten lassen – nicht die erstmalige Abrufbarkeit des inkriminierten Inhalts (irgendwo) „im Internet“, sondern die erstmalige Abrufbarkeit des inkriminierten Inhalts auf der Website eines bestimmten Medieninhabers: Medium iSd Mediengesetzes ist nämlich nicht „das Internet“, sondern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, MedienG die Website, somit ein unter einer bestimmten Adresse abrufbarer, meist mehrere Webpages und Dateien umfassender Onlineauftritt, dessen Medieninhaber jene Person ist, die für dessen inhaltliche Gestaltung letztverantwortlich ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c und Litera d, MedienG; RIS-Justiz RS0125859). So ist etwa der Betreiber eines YouTube-Kanals dessen Medieninhaber vergleiche RIS-Justiz RS0125859 [T2]; Rami in WK2 MedienG Paragraph eins, Rz 47/5).

[14]       Da erst mit der Abrufbarkeit der inkriminierten Veröffentlichung auf einer bestimmten Website ein Anspruch gegen deren Medieninhaber entsteht, solcherart Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruchs nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG das Vorhandensein eines Medieninhabers ist, kann die Frist zur Geltendmachung dieses Anspruchs erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (Rami in WK2 MedienG Paragraph 8 a, Rz 4/3; Glosse Zöchbauer, MR 2026, 4).

[15]       Da die Veröffentlichung in mehreren Medien (auch) verschiedener Medieninhaber mehrere Ansprüche nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG begründet (Anspruchskumulation), ist auch die Frage der Fristauslösung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG jeweils gesondert, nämlich in Ansehung jedes einzelnen Medieninhabers zu prüfen.

[16]       Indem Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG auf die erstmalige Abrufbarkeit abstellt, wird bloß klargestellt, dass ein Abrufbarhalten des inkriminierten Inhalts auf der in Rede stehenden Website (hier etwa in der Mediathek) zu keiner Perpetuierung der Möglichkeit zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs führt (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Paragraph 8 a, Rz 7).

[17]       Soweit in den Erläuternden Bemerkungen zur Mediengesetznovelle 2005 ausgeführt wird, dass bei „parallelen oder zeitverschobenen Veröffentlichungen von identen Beiträgen in verschiedenen Medien [gemeint zuerst off-, dann online]“ deren erstmalige Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit fristauslösend sein soll (ErläutRV 784 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11, ; ebenso Anderl, ecolex 2005, 701 [702]), gilt dies nicht für (ein- und dieselbe) Veröffentlichung verschiedener Medieninhaber.

[18]               3./ Nach den vom Erstgericht getroffenen (US 2 ff), vom Berufungsgericht übernommenen (US 5) Feststellungen wurde der inkriminierte Film „D*“ im Jahr 2011 im Rundfunkprogramm „S*“ (dessen Medieninhaberin die R* GmbH ist; Blg ./M) ausgestrahlt und ist seit zumindest 3. März 2019 weltweit auf YouTube abrufbar. Weitere Feststellungen zur Abrufbarkeit des Films auf YouTube, insbesondere zu dem den Beitrag bereitstellenden Kanal und dessen Betreiber enthält das Urteil nicht. Am 13. Dezember 2024 wurde der in Rede stehende Film im Rundfunkprogramm D* der Antragsgegnerin ausgestrahlt, ferner war der Film auf der Website der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2024 als Livestream und sodann nachträglich in der Mediathek abrufbar.

[19]       Ein Entschädigungsanspruch gegen die D* GmbH konnte solcherart erst durch die Veröffentlichung des inkriminierten Films in deren Medien am 13. Dezember 2024 entstehen. Die sechsmonatige Antragsfrist des Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG zur Geltendmachung dieses Anspruchs gegen diese Medieninhaberin begann mit der erstmaligen Ausstrahlung des Films in deren Rundfunkprogramm sowie dessen erstmaliger Abrufbarkeit auf deren Website am 13. Dezember 2024 zu laufen und endete somit – auch hinsichtlich des Abrufbarhaltens des Films in der Mediathek – mit Ablauf des 13. Juni 2025. Solcherart erweist sich der am 20. Februar 2025 eingebrachte selbständige Entschädigungsantrag als fristgerecht.

[20]       4./ Indem das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Antragstellers mit der Begründung keine Folge gab, dass der Antrag verfristet sei, verletzte es solcherart das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz MedienG.

[21]       Da diese Gesetzesverletzung der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereicht (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 6, MedienG), hat es mit deren Feststellung ihr Bewenden.

Textnummer

E148890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00109.26G.1019.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261019_OGH0002_0150OS00109_26G0000_000