Die der Sache nach nur gegen die Verbrechensqualifikation nach § 164 Abs 3 StGB gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist vom Obersten Gerichtshof mit dem im Spruch unter Pkt 1. bezeichneten Beschluß vorerst als verspätet ausgeführt zurückgewiesen worden.Die der Sache nach nur gegen die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist vom Obersten Gerichtshof mit dem im Spruch unter Pkt 1. bezeichneten Beschluß vorerst als verspätet ausgeführt zurückgewiesen worden.
Dieser Beschluß war nunmehr im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in der Folge bescheinigt hat, die Rechtsmittelschrift entgegen dem in der Einlaufstelle des Erstgerichtes darauf angebrachten Vermerk nicht erst am Tag nach dem Fristenablauf überreicht, sondern schon am Vortag zur Post gegeben zu haben, in sinngemäßer Anwendung des § 358 StPO antragsgemäß zu reassumieren (idS SSt 42/55, EvBl 1979/183, 15 Os 136/87 nv ua). Der demgemäß einer Sachentscheidung unterzogenen Beschwerde kommt jedoch keine Berechtigung zu.Dieser Beschluß war nunmehr im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in der Folge bescheinigt hat, die Rechtsmittelschrift entgegen dem in der Einlaufstelle des Erstgerichtes darauf angebrachten Vermerk nicht erst am Tag nach dem Fristenablauf überreicht, sondern schon am Vortag zur Post gegeben zu haben, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 358, StPO antragsgemäß zu reassumieren (idS SSt 42/55, EvBl 1979/183, 15 Os 136/87 nv ua). Der demgemäß einer Sachentscheidung unterzogenen Beschwerde kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Denn jene Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte wußte oder zumindest bedachte und sich damit abfand, daß die von ihm übernommenen Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl stammten (US 10, 16), ist vom Erstgericht durch die (in der Mängelrüge nur unvollständig zitierte) Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen G*** laut "S.9 des HV-Protokolls" durchaus unmißverständlich und zureichend begründet worden: hat doch der Beschwerdeführer darnach die hier interessierende "Ware" nicht nur als eine "heiße Sache" bezeichnet, sondern darüber hinaus auch angedeutet, daß sie "aus einem Einbruch in eine Villa in der Nähe von Innsbruck" stamme (S 511).
Bei der zudem gerügten Überlegung des Schöffengerichts aber, daß jemand, der - wie der Angeklagte - selbst immer wieder Einbruchsdiebstähle begehe, Derartiges "zweifellos" auch dann bedenke, wenn er von einem anderen Diebsbeute ohne ausdrückliche Erklärungen übernehme (US 16), geht es entgegen der Beschwerdedarstellung nicht etwa um ein ohne jeden Zusammenhang mit konkreten Umständen des Einzelfalles ins Treffen geführtes rein abstraktes Beweisargument, dem deswegen als bloße Vermutung nur die Qualität einer Scheinbegründung zukäme, sondern vielmehr um einen das Gewicht der zuvor relevierten Zeugenaussage betreffenden (sachlich durchaus zutreffenden) beweiswürdigenden Hinweis auf allgemeine und forensische Erfahrung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach neuerlicher Anhörung der Generalprokuratur abermals schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach neuerlicher Anhörung der Generalprokuratur abermals schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).