Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sich der die Tatbegehung leugnende Angeklagte gegen die Feststellung eines "Einschlagens" auf den Körper seiner Lebensgefährtin wendet, weil dieses durch die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen nicht gedeckt sei, die eine erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung als Ursache der zahlreichen Verletzungen konstatiert hätten, übergeht er, daß das Schöffengericht sowohl im Urteilstenor, als auch in den Entscheidungsgründen von zahlreichen massiven Schlägen spricht (US 4 und 5), die sehr wohl - vor allem in Form von Faustschlägen - einer erheblichen stumpfen Gewalteinwirkung entsprechen. Daß das Schöffengericht (nur) von Schlägen ausging und die Möglichkeit von Fußtritten oder die Zuhilfenahme von zur stumpfen Gewalteinwirkung tauglichen Werkzeugen nicht in Betracht zog, schlägt, wie angemerkt sei, ohnedies nur zu Gunsten des Angeklagten aus. Alle Einzelheiten der Tatausführung festzustellen war das Gericht außerdem nicht verhalten (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 163).Soweit sich der die Tatbegehung leugnende Angeklagte gegen die Feststellung eines "Einschlagens" auf den Körper seiner Lebensgefährtin wendet, weil dieses durch die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen nicht gedeckt sei, die eine erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung als Ursache der zahlreichen Verletzungen konstatiert hätten, übergeht er, daß das Schöffengericht sowohl im Urteilstenor, als auch in den Entscheidungsgründen von zahlreichen massiven Schlägen spricht (US 4 und 5), die sehr wohl - vor allem in Form von Faustschlägen - einer erheblichen stumpfen Gewalteinwirkung entsprechen. Daß das Schöffengericht (nur) von Schlägen ausging und die Möglichkeit von Fußtritten oder die Zuhilfenahme von zur stumpfen Gewalteinwirkung tauglichen Werkzeugen nicht in Betracht zog, schlägt, wie angemerkt sei, ohnedies nur zu Gunsten des Angeklagten aus. Alle Einzelheiten der Tatausführung festzustellen war das Gericht außerdem nicht verhalten (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 163).
Die Verantwortung des Angeklagten, daß er nicht der Täter gewesen sei, wurde vom Schöffengericht als nicht glaubwürdig angesehen und festgestellt, daß er die Tat verübt hat (US 4 und 5). Im Interesse einer gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es nicht verpflichtet, noch auf jenen Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers gesondert einzugehen, wonach er darauf angewiesen gewesen sei, was ihm die schwerst verletzte und später verstorbene Lebensgefährtin oder dritte Personen mitgeteilt hätten; ist doch diese seine Behauptung nur ein Detail seiner insgesamt als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung.Die Verantwortung des Angeklagten, daß er nicht der Täter gewesen sei, wurde vom Schöffengericht als nicht glaubwürdig angesehen und festgestellt, daß er die Tat verübt hat (US 4 und 5). Im Interesse einer gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war es nicht verpflichtet, noch auf jenen Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers gesondert einzugehen, wonach er darauf angewiesen gewesen sei, was ihm die schwerst verletzte und später verstorbene Lebensgefährtin oder dritte Personen mitgeteilt hätten; ist doch diese seine Behauptung nur ein Detail seiner insgesamt als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung.
Richtig ist zwar, daß - wie der Beschwerdeführer vorbringt - sich das Schöffengericht nicht mit jenem Teil der Aussage der Zeugin Hr***** auseinandergesetzt hat, wonach ihr von den das Tatopfer behandelnden Ärzten mitgeteilt worden sei, es habe, als es noch ansprechbar war, einerseits einen Sturz über Stiegen, andererseits einen Raubüberfall durch drei Männer als Verletzungsursache genannt (S 318 und 104; vgl hiezu die Krankengeschichte S 207 und 215).Richtig ist zwar, daß - wie der Beschwerdeführer vorbringt - sich das Schöffengericht nicht mit jenem Teil der Aussage der Zeugin Hr***** auseinandergesetzt hat, wonach ihr von den das Tatopfer behandelnden Ärzten mitgeteilt worden sei, es habe, als es noch ansprechbar war, einerseits einen Sturz über Stiegen, andererseits einen Raubüberfall durch drei Männer als Verletzungsursache genannt (S 318 und 104; vergleiche hiezu die Krankengeschichte S 207 und 215).
Angesichts des Umstandes, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.P*****, das vom Schöffengericht als schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt wurde (US 6), ein selbständiger Sturz auf einer Stiege als Ursache der umfänglichen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (S 143), was auch vom intervenierenden Notarzt zum Ausdruck gebracht wurde (S 331 f), worauf sich das Schöffengericht außerdem stützte (US 5), und des weiteren Umstandes, daß die Angaben des Tatopfers über einen Raubüberfall unmittelbar vor einer zunehmenden Verwirrung gemacht wurden (S 217), stellt es keinen entscheidenden Umstand mehr dar, daß das Schöffengericht davon ausging, die Zeugin Hr***** habe die in Rede stehenden Informationen nicht (mittelbar über behandelnde Ärzte) von ihrer Mutter, sondern vom Angeklagten erhalten (US 5), wobei nur noch am Rande darauf verwiesen sei, daß die letztbezeichnete Feststellung mit den insoweit unmißverständlichen Angaben der Zeugin vor der Polizei in Einklang steht (S 51).
Abgesehen von dem allen enthüllt der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen, daß es ihm um die Durchsetzung des Zweifelgrundsatzes geht, der jedoch nicht Grundlage einer Bekämpfung eines Urteils mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein kann (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 42); das Vorbringen stellt sich somit als ein im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehener und damit unzulässiger Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung dar.Abgesehen von dem allen enthüllt der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen, daß es ihm um die Durchsetzung des Zweifelgrundsatzes geht, der jedoch nicht Grundlage einer Bekämpfung eines Urteils mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sein kann (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 258, E 42); das Vorbringen stellt sich somit als ein im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehener und damit unzulässiger Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung dar.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).