Gründe:
Rainer K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2004 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat, über welche noch nicht entschieden wurde.Rainer K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2004 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat, über welche noch nicht entschieden wurde.
Zu diesem Verfahren befindet sich Rainer K***** nach Ende des Vollzuges einer Freiheitsstrafe seit 16. März 2004 in Untersuchungshaft.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen die vom Erstgericht verfügte Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO an.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen die vom Erstgericht verfügte Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO an.
In einem selbst am 10. Jänner 2005 verfassten, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten, bei diesem am 13. Jänner 2005 eingelangten Schriftsatz erhebt Rainer K***** Beschwerde gegen den im Verfahren 18 Bs 325/04 zuständigen Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. K*****. Er behauptet, im Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 2004, GZ 043 Hv 134/02t-556, sei entgegen den bisherigen Beschlüssen zusätzlich der Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO angenommen worden. Damit habe sich das Oberlandesgericht Wien überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen verkenne der Vorsitzende des Senates die §§ 31, 40 StGB. Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass er 13 von 19 Anklagefakten vor der letzten rechtskräftigen Verurteilung begangen habe.In einem selbst am 10. Jänner 2005 verfassten, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten, bei diesem am 13. Jänner 2005 eingelangten Schriftsatz erhebt Rainer K***** Beschwerde gegen den im Verfahren 18 Bs 325/04 zuständigen Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. K*****. Er behauptet, im Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 2004, GZ 043 Hv 134/02t-556, sei entgegen den bisherigen Beschlüssen zusätzlich der Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO angenommen worden. Damit habe sich das Oberlandesgericht Wien überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen verkenne der Vorsitzende des Senates die Paragraphen 31, 40, StGB. Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass er 13 von 19 Anklagefakten vor der letzten rechtskräftigen Verurteilung begangen habe.