[6] Dies steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[7] Nach § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung nach § 195 StPO, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits „rechtskräftig“ (vgl hiezu Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 4) erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung nach Paragraph 195, StPO, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits „rechtskräftig“ vergleiche hiezu Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 4) erledigt sind oder den Voraussetzungen des Paragraph 195, StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
[8] Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß § 195 StPO obliegt dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO). Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO obliegt dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO).
[9] Dies gilt auch für einen – wie hier – im Sinn des § 195 Abs 2 erster Fall StPO unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs 3 StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des § 31 Abs 6 StPO nicht in Betracht (vgl Markel, WK-StPO § 32 Rz 4 sowie Kirchbacher, StPO15 § 32 Rz 3). Dies gilt auch für einen – wie hier – im Sinn des Paragraph 195, Absatz 2, erster Fall StPO unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des Paragraph 31, Absatz 6, StPO nicht in Betracht vergleiche Markel, WK-StPO Paragraph 32, Rz 4 sowie Kirchbacher, StPO15 Paragraph 32, Rz 3).
[10] Da der vorliegende Beschluss (ON 43) vom Vorsitzenden (des Senats von drei Richtern) allein gefasst wurde, verstößt er gegen § 31 Abs 6 Z 3 StPO. Da der vorliegende Beschluss (ON 43) vom Vorsitzenden (des Senats von drei Richtern) allein gefasst wurde, verstößt er gegen Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO.
[11] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des (ehemals) Beschuldigten, sodass deren Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 vorletzter Satz StPO). Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des (ehemals) Beschuldigten, sodass deren Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).