Rechtssatz RS0143684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143684
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß § 195 StPO obliegt dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO). Dies gilt auch für einen im Sinn des § 195 Abs 2 erster Fall StPO unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs 3 StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des § 31 Abs 6 StPO nicht in Betracht.Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO obliegt dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO). Dies gilt auch für einen im Sinn des Paragraph 195, Absatz 2, erster Fall StPO unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des Paragraph 31, Absatz 6, StPO nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143684
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260325_OGH0002_0150OS00011_26W0000_000