Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich mit den Behauptungen, das Schöffengericht habe die leugnende Verantwortung des Angeklagten „nicht entsprechend gewürdigt", diese sei „logisch und nachvollziehbar", sowie mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen P***** in der Hauptverhandlung, denen die Tatrichter aber in Hinblick auf dessen frühere Depositionen keinen Glauben geschenkt haben (US 8), und unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo", auf eine nach Art einer Schuldberufung vorgebrachte Bekämpfung der Beweiswürdigung, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden - im Ersturteil überdies zu allen strittigen Punkten sorgfältig begründeten - Feststellungen zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt zu 1./ mit den bloßen Behauptungen, das Erstgericht habe „die subjektive Tatseite nicht genügend umschrieben", sowie die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite „tragen den Tatbestand der §§ 127 ff nicht", nicht auf, welche Konstatierungen über die - im Übrigen hinreichend - getroffenen (US 7 ivM 3) hinaus ihrer Meinung nach weiters erforderlich gewesen wären. Soweit die Beschwerde behauptet, der Schuldspruch sei „auch nicht durch das Beweisverfahren gedeckt", macht sie keinen materiellen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern kritisiert in substratloser Form die Beweiswürdigung. Zu 2./ kritisiert die Rechtsrüge die Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Urkundenunterdrückung als unzureichend. Das Schöffengericht hat dazu konstatiert, dem Angeklagten sei bei der Wegnahme der Handtaschen bewusst gewesen, dass sich in (Damen-)Handtaschen regelmäßig Urkunden welcher Art auch immer (vor allem aber Fahrzeugpapiere) befinden, weiters sei ihm der Umstand, dass er deren Gebrauch im Rechtsverkehr durch Wegnahme und Aneignung verhinderte, zumindest latent bewusst und egal gewesen (US 7). Soweit die Beschwerde bloß behauptet, es hätte darüber hinaus auch Feststellungen bedurft, dass der Angeklagte die von ihm entfremdeten Urkunden „in Händen gehalten oder zumindest gesehen habe", leitet sie diese Forderung nicht methodisch aus dem Gesetz ab und übersieht im Übrigen, dass selbst ein error in objecto unbeachtlich ist, wenn das wirkliche Objekt der Tat die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ebenso erfüllt wie das vorgestellte (Fabrizy, StGB8 § 8 Rz 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich mit den Behauptungen, das Schöffengericht habe die leugnende Verantwortung des Angeklagten „nicht entsprechend gewürdigt", diese sei „logisch und nachvollziehbar", sowie mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen P***** in der Hauptverhandlung, denen die Tatrichter aber in Hinblick auf dessen frühere Depositionen keinen Glauben geschenkt haben (US 8), und unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo", auf eine nach Art einer Schuldberufung vorgebrachte Bekämpfung der Beweiswürdigung, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden - im Ersturteil überdies zu allen strittigen Punkten sorgfältig begründeten - Feststellungen zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt zu 1./ mit den bloßen Behauptungen, das Erstgericht habe „die subjektive Tatseite nicht genügend umschrieben", sowie die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite „tragen den Tatbestand der Paragraphen 127, ff nicht", nicht auf, welche Konstatierungen über die - im Übrigen hinreichend - getroffenen (US 7 ivM 3) hinaus ihrer Meinung nach weiters erforderlich gewesen wären. Soweit die Beschwerde behauptet, der Schuldspruch sei „auch nicht durch das Beweisverfahren gedeckt", macht sie keinen materiellen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern kritisiert in substratloser Form die Beweiswürdigung. Zu 2./ kritisiert die Rechtsrüge die Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Urkundenunterdrückung als unzureichend. Das Schöffengericht hat dazu konstatiert, dem Angeklagten sei bei der Wegnahme der Handtaschen bewusst gewesen, dass sich in (Damen-)Handtaschen regelmäßig Urkunden welcher Art auch immer (vor allem aber Fahrzeugpapiere) befinden, weiters sei ihm der Umstand, dass er deren Gebrauch im Rechtsverkehr durch Wegnahme und Aneignung verhinderte, zumindest latent bewusst und egal gewesen (US 7). Soweit die Beschwerde bloß behauptet, es hätte darüber hinaus auch Feststellungen bedurft, dass der Angeklagte die von ihm entfremdeten Urkunden „in Händen gehalten oder zumindest gesehen habe", leitet sie diese Forderung nicht methodisch aus dem Gesetz ab und übersieht im Übrigen, dass selbst ein error in objecto unbeachtlich ist, wenn das wirkliche Objekt der Tat die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ebenso erfüllt wie das vorgestellte (Fabrizy, StGB8 Paragraph 8, Rz 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.