Gründe:
Hakan C***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 25. Juni 2009 (ON 21) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit unter einem gefassten Beschluss wurden die bedingten Strafnachsichten aus den Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. September 2005, AZ 36 Hv 120/05d (3 Monate), und des Bezirksgerichts Gloggnitz vom 31. Jänner 2008, AZ 6 U 108/07b (2 Monate), widerrufen. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 22. Mai 2009 in Mürzzuschlag nachgenannte Personen mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:Hakan C***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 25. Juni 2009 (ON 21) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit unter einem gefassten Beschluss wurden die bedingten Strafnachsichten aus den Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. September 2005, AZ 36 Hv 120/05d (3 Monate), und des Bezirksgerichts Gloggnitz vom 31. Jänner 2008, AZ 6 U 108/07b (2 Monate), widerrufen. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 22. Mai 2009 in Mürzzuschlag nachgenannte Personen mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
1. Marita R***** durch die telefonisch getätigte Ankündigung, er werde sie schon finden und sie verprügeln, sodass sie dann keiner mehr anschauen werde, und dass er sie windelweich dreschen werde, und
2. Andreas S***** durch die telefonisch getätigte Ankündigung, er werde ihn und alle diejenigen umbringen, die er mit Marita R***** oder seinem Kind zusammen sehe, und er werde zu ihm kommen und ihn umbringen.
Diesen Schuldspruch bekämpfte der Angeklagte mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 setzte der Einzelrichter die über Hakan C***** am 27. Mai 2009 verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO) fort (ON 22).Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 setzte der Einzelrichter die über Hakan C***** am 27. Mai 2009 verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, c und d StPO) fort (ON 22).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 9. Juli 2009 nicht Folge (ON 26) und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen an.