Gründe:
Im Verfahren AZ 37 Vr 1232/91 des Landesgerichtes Innsbruck bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 12. Jänner 1999 die Gebühren des Sachverständigen Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Johann G***** mit 13.913 S. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen (ON 2647 des Vr-Aktes).Im Verfahren AZ 37 römisch fünf r 1232/91 des Landesgerichtes Innsbruck bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 12. Jänner 1999 die Gebühren des Sachverständigen Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Johann G***** mit 13.913 S. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen (ON 2647 des Vr-Aktes).
Der Sachverständige ließ diesen Beschluß unbekämpft, die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob dagegen (fristgerecht) Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung (nach weiterer Aufklärung der vom Sachverständigen vorgelegten Gebührennote) aufzutragen sowie in eventu dem Sachverständigen zumindest eine weitere Gebühr von 331 S zuzüglich Umsatzsteuer zuzuerkennen.
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. März 1999, 9 Bs 90/99 (ON 2666 des Vr-Aktes), wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführerin vorliegend keine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels zugunsten des Sachverständigen zustehe.
Wie der Generalprokurator in der dagegen gemäß § 33 Abs 3 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht dieser Beschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht dieser Beschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Beschwerde bringt dazu vor:
"Dem Oberlandesgericht Innsbruck ist beizupflichten, daß aus § 41 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 Z 2 GebAG vorerst nur abgeleitet werden kann, wer grundsätzlich zum Kreis der Rechtsmittelberechtigten zu zählen ist. Zusätzlich ist zu prüfen, inwieweit einem zur Beschwerde grundsätzlich legitimierten Verfahrensbeteiligten ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Rechtsmittelentscheidung (Beschwer) zukommt (Bertel, Strafprozeßrecht5 Rz 986)."Dem Oberlandesgericht Innsbruck ist beizupflichten, daß aus Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG vorerst nur abgeleitet werden kann, wer grundsätzlich zum Kreis der Rechtsmittelberechtigten zu zählen ist. Zusätzlich ist zu prüfen, inwieweit einem zur Beschwerde grundsätzlich legitimierten Verfahrensbeteiligten ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Rechtsmittelentscheidung (Beschwer) zukommt (Bertel, Strafprozeßrecht5 Rz 986).
Bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - gleichgültig, ob dieses zugunsten oder zulasten eines Verfahrensbeteiligten erhoben wird - ist allerdings die Beschwer grundsätzlich anzunehmen:
Schon der Kammerprokurator der Constitutio Criminalis Theresiana (Art 24 § 1), wenngleich noch nicht öffentlicher Ankläger im Strafverfahren, hatte die Aufgabe, ua die Gerichte auf Gesetzwidrigkeiten hinzuweisen.Schon der Kammerprokurator der Constitutio Criminalis Theresiana (Artikel 24, Paragraph eins,), wenngleich noch nicht öffentlicher Ankläger im Strafverfahren, hatte die Aufgabe, ua die Gerichte auf Gesetzwidrigkeiten hinzuweisen.
Im 'organischen Gesetz für die Staatsanwaltschaft' von 1850 bezog sich der Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft im Rahmen der 'Gerechtigkeitspflege' ausdrücklich insbesondere auf die 'Verbesserung und richtige Anwendung der Justizgesetze'. In diesem Sinne sollte sich die Staatsanwaltschaft 'nach allen Richtungen hin als Richter des Gesetzes entwickeln' (Schmerling im 'Allerunterthänigsten Vortrag' zu Nr 266 im XCI. Stücke des Reichsgesetzblattes).
Nach der Beseitigung der Reformgesetze von 1850 durch den Neoabsolutismus schuf die auf dem Boden der Dezemberverfassung 1867 gewachsene Strafprozeßordnung 1873 im Geiste der revolutionären Forderungen nach einer Art 'Gewaltenteilung' auch im Bereich des Strafprozesses ein ausgewogenes System gegenseitiger Kontrolle von Gericht und Staatsanwaltschaft, das aus einer Fülle von Einzelbestimmungen (vgl beispielsweise §§ 3, 27 Abs 1 und 2, 33 Abs 2, 34 Abs 3, 97 Abs 1, 109 Abs 2, 112 Abs 3, 180 Abs 1, 193 Abs 3 bis 6, 211 ff, 282 Abs 1, 283 Abs 2, 292, 354, 362 Abs 1 Z 2, 363a Abs 2 StPO, §§ 1, 10 StAG, § 76 Abs 1 GOG) hervorleuchtet, sich bisher hervorragend bewährt hat und auch aus internationaler Sicht bestehen kann. Denn zumindest aus gesamteuropäischer Sicht ist die Wahrung der Legalität eine der essentiellen Aufgaben der Staatsan- waltschaft (siehe zuletzt insbesondere Punkt III./2./ des Dokuments über die Konferenz 'Rule of Law' Noordwijk 23. und 24. Juni 1997).Nach der Beseitigung der Reformgesetze von 1850 durch den Neoabsolutismus schuf die auf dem Boden der Dezemberverfassung 1867 gewachsene Strafprozeßordnung 1873 im Geiste der revolutionären Forderungen nach einer Art 'Gewaltenteilung' auch im Bereich des Strafprozesses ein ausgewogenes System gegenseitiger Kontrolle von Gericht und Staatsanwaltschaft, das aus einer Fülle von Einzelbestimmungen vergleiche beispielsweise Paragraphen 3, 27, Absatz eins und 2, 33 Absatz 2, 34, Absatz 3, 97, Absatz eins, 109, Absatz 2, 112, Absatz 3, 180, Absatz eins, 193, Absatz 3 bis 6, 211 ff, 282 Absatz eins, 283, Absatz 2, 292, 354, 362, Absatz eins, Ziffer 2, 363 a, Absatz 2, StPO, Paragraphen eins, 10, StAG, Paragraph 76, Absatz eins, GOG) hervorleuchtet, sich bisher hervorragend bewährt hat und auch aus internationaler Sicht bestehen kann. Denn zumindest aus gesamteuropäischer Sicht ist die Wahrung der Legalität eine der essentiellen Aufgaben der Staatsan- waltschaft (siehe zuletzt insbesondere Punkt römisch drei./2./ des Dokuments über die Konferenz 'Rule of Law' Noordwijk 23. und 24. Juni 1997).
Dem entspricht insbesondere § 1 StAG: Zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege gehört die Überwachung der Richtigkeit der Gesetzesanwendung. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit den dargelegten Grundsätzen sowie §§ 33 Abs 2 und 34 Abs 3 StPO die prozessuale Basis für die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gegen jede Entscheidung eines Straf- gerichtes, mag eine solche bei einzelnen Entscheidung auch nicht ausdrücklich im Gesetz angeführt (vgl SSt 53/63; KH 3117), aber auch nicht - ausdrücklich oder konkludent - ausgeschlossen sein. Mit letzterer Einschränkung gehört formal zu den im § 34 Abs 3 StPO genannten "geeigneten Anträgen" der Staatsanwaltschaft auch jegliches Rechtsmittel gegen eine strafgerichtliche Entscheidung.Dem entspricht insbesondere Paragraph eins, StAG: Zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege gehört die Überwachung der Richtigkeit der Gesetzesanwendung. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit den dargelegten Grundsätzen sowie Paragraphen 33, Absatz 2 und 34 Absatz 3, StPO die prozessuale Basis für die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gegen jede Entscheidung eines Straf- gerichtes, mag eine solche bei einzelnen Entscheidung auch nicht ausdrücklich im Gesetz angeführt vergleiche SSt 53/63; KH 3117), aber auch nicht - ausdrücklich oder konkludent - ausgeschlossen sein. Mit letzterer Einschränkung gehört formal zu den im Paragraph 34, Absatz 3, StPO genannten "geeigneten Anträgen" der Staatsanwaltschaft auch jegliches Rechtsmittel gegen eine strafgerichtliche Entscheidung.
Diese umfassende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege zu wahren, manifestiert sich auch im Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 34 Abs 3 StPO). Damit korrespondiert die Verpflichtung, in Beachtung der Interessen einer geordneten Strafrechtspflege auch zum Vorteil des Angeklagten (Betroffenen) Rechtsmittel auszuführen (Foregger/Kodek StPO7 § 282 Anm II; SSt 53/63; KG 4090), und zwar selbst gegen dessen Willen (§ 465 Abs 1 StPO; Mayerhofer StPO4 § 3 E 198 f). Dies wird beim Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde (§ 282 Abs 1 StPO) oder über eine Berufung (§§ 283 Abs 2 iVm 282 Abs 1, 465 Abs 1, 489 Abs 1 StPO), beim Verfahren über eine Wiederaufnahme (§ 354 StPO), beim Verfahren über eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs 1 StGB (§ 433 Abs 1 erster Satz StPO - aus der Formulierung im zweiten Satz leg cit '... stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen [§ 282] zu' kann ein Ausschluß der Rechtsmittelbefugnis des Staatsanwalts schon wegen der im Hinblick auf § 431 Abs 2 und 3 StPO keineswegs taxativen Aufzählung nicht abgeleitet werden) oder über eine sonstige Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB (§ 435 Abs 2 StPO iVm §§ 282 Abs 1, 283 Abs 2 StPO), beim Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung (§§ 443 Abs 3, 445 Abs 4 StPO iVm § 465 Abs 1 StPO) sowie beim Beschwerdeverfahren nach dem XXVIII. Hauptstück der StPO (§ 498 Abs 2 StPO iVm § 282 Abs 1 StPO) ausdrücklich festgeschrieben.Diese umfassende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege zu wahren, manifestiert sich auch im Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraphen 3, 34, Absatz 3, StPO). Damit korrespondiert die Verpflichtung, in Beachtung der Interessen einer geordneten Strafrechtspflege auch zum Vorteil des Angeklagten (Betroffenen) Rechtsmittel auszuführen (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 282, Anmerkung römisch zwei; SSt 53/63; KG 4090), und zwar selbst gegen dessen Willen (Paragraph 465, Absatz eins, StPO; Mayerhofer StPO4 Paragraph 3, E 198 f). Dies wird beim Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) oder über eine Berufung (Paragraphen 283, Absatz 2, in Verbindung mit 282 Absatz eins, 465, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO), beim Verfahren über eine Wiederaufnahme (Paragraph 354, StPO), beim Verfahren über eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 433, Absatz eins, erster Satz StPO - aus der Formulierung im zweiten Satz leg cit '... stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen [§ 282] zu' kann ein Ausschluß der Rechtsmittelbefugnis des Staatsanwalts schon wegen der im Hinblick auf Paragraph 431, Absatz 2 und 3 StPO keineswegs taxativen Aufzählung nicht abgeleitet werden) oder über eine sonstige Unterbringung in einer Anstalt nach den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB (Paragraph 435, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraphen 282, Absatz eins, 283, Absatz 2, StPO), beim Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung (Paragraphen 443, Absatz 3, 445, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 465, Absatz eins, StPO) sowie beim Beschwerdeverfahren nach dem römisch 28 . Hauptstück der StPO (Paragraph 498, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, StPO) ausdrücklich festgeschrieben.
Die der Staatsanwaltschaft als Hüterin des Rechts (Roeder, Strafverfahrensrecht2, 70 FN 4; KH 2915) obliegende Vertretung der öffentlichen Interessen eröffnet nach herrschender Auffassung (Bertel, Strafprozeßrecht5 Rz 235 und 247; Mayerhofer StPO4 § 3 E 197 ff; Lohsing/Serini, Strafprozeßrecht4, 540; Roeder, Strafverfahrensrecht2, 309 FN 1; SSt 53/63; KH 3117; aA Foreger/Kodek, StPO7 § 46 Anm X) selbst ein Einschreiten bei jenen (Straf-)Verfahren, in denen sie nicht als Anklägerin auftritt.Die der Staatsanwaltschaft als Hüterin des Rechts (Roeder, Strafverfahrensrecht2, 70 FN 4; KH 2915) obliegende Vertretung der öffentlichen Interessen eröffnet nach herrschender Auffassung (Bertel, Strafprozeßrecht5 Rz 235 und 247; Mayerhofer StPO4 Paragraph 3, E 197 ff; Lohsing/Serini, Strafprozeßrecht4, 540; Roeder, Strafverfahrensrecht2, 309 FN 1; SSt 53/63; KH 3117; aA Foreger/Kodek, StPO7 Paragraph 46, Anmerkung römisch zehn) selbst ein Einschreiten bei jenen (Straf-)Verfahren, in denen sie nicht als Anklägerin auftritt.
Darüber hinaus obliegt es den Staatsanwaltschaften, jene Fälle, die sich zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eignen, den Oberstaatsanwaltschaften anzuzeigen (§ 33 Abs 2 StPO), um dem Generalprokurator die Möglichkeit zu eröffnen, mit einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege - unabhängig von einer besonderen Interessenlage - sicherzustellen. Besteht bei einer - aus der Sicht der Anklagebehörde eingetretenen - Gesetzesverletzung durch das Erstgericht eine Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft, so gebietet schon der Grundsatz der Verfahrensökonomie, die Beschwer des öffentlichen Anklägers nicht einzugrenzen, um die als unrichtig erachtete gerichtliche Entscheidung bereits durch das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren berufene Gericht und nicht erst durch den Obersten Gerichtshof im Wege des § 33 Abs 2 StPO zu überprüfen.Darüber hinaus obliegt es den Staatsanwaltschaften, jene Fälle, die sich zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eignen, den Oberstaatsanwaltschaften anzuzeigen (Paragraph 33, Absatz 2, StPO), um dem Generalprokurator die Möglichkeit zu eröffnen, mit einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege - unabhängig von einer besonderen Interessenlage - sicherzustellen. Besteht bei einer - aus der Sicht der Anklagebehörde eingetretenen - Gesetzesverletzung durch das Erstgericht eine Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft, so gebietet schon der Grundsatz der Verfahrensökonomie, die Beschwer des öffentlichen Anklägers nicht einzugrenzen, um die als unrichtig erachtete gerichtliche Entscheidung bereits durch das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren berufene Gericht und nicht erst durch den Obersten Gerichtshof im Wege des Paragraph 33, Absatz 2, StPO zu überprüfen.
Die auf die Wahrung der Interessen des Staates in Richtung einer gesetzesgemäßen Strafrechtspflege abstellende Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft ist daher nur dann begrenzt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich oder schlüssig vorgesehen ist. So unterliegen die Berufung gegen Entscheidungen wegen der privatrechtlichen Ansprüche (§ 283 Abs 4 erster Fall StPO - vgl Roeder Strafverfahrensrecht2 272) und die Beschwerde gegen die gerichtliche Bestimmung der Vertretungskosten (§ 395 Abs 4 iVm Abs 1 StPO - idS EvBl 1989/54), welche vermögensrechtliche Ansprüche von Verfahrensbeteiligten betreffen, die einem im Strafverfahren vorweggenommenen zivilrechtlichen Erkenntnis gleichkommen, und bei denen den Beteiligten eigenständige Rechtsmittelmöglichkeiten eingeräumt sind, keiner Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft.Die auf die Wahrung der Interessen des Staates in Richtung einer gesetzesgemäßen Strafrechtspflege abstellende Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft ist daher nur dann begrenzt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich oder schlüssig vorgesehen ist. So unterliegen die Berufung gegen Entscheidungen wegen der privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 283, Absatz 4, erster Fall StPO - vergleiche Roeder Strafverfahrensrecht2 272) und die Beschwerde gegen die gerichtliche Bestimmung der Vertretungskosten (Paragraph 395, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, StPO - idS EvBl 1989/54), welche vermögensrechtliche Ansprüche von Verfahrensbeteiligten betreffen, die einem im Strafverfahren vorweggenommenen zivilrechtlichen Erkenntnis gleichkommen, und bei denen den Beteiligten eigenständige Rechtsmittelmöglichkeiten eingeräumt sind, keiner Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft.
Gesetzesverletzungen, die derartige Vermögensinteressen der am Verfahren beteiligten Dritten berühren, könnten lediglich vom Generalprokurator mit der nach § 33 Abs 2 StPO vorgesehenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen und an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Gesetzesverletzungen, die derartige Vermögensinteressen der am Verfahren beteiligten Dritten berühren, könnten lediglich vom Generalprokurator mit der nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO vorgesehenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen und an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
In Fortführung des aus §§ 283 Abs 4, 395 Abs 4 StPO hervorleuchtenden Grundsatzes, daß bei strafgerichtlichen Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche der Parteiendisposition Vorrang zukommt, könnte einem von der Staatanwaltschaft als grundsätzlich anfechtungslegitimierte Verfahrensbeteiligte in diesen Belangen erhobenen Rechtsmittel allerdings dann die Beschwer fehlen, wenn der Anspruchsinhaber ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.In Fortführung des aus Paragraphen 283, Absatz 4, 395, Absatz 4, StPO hervorleuchtenden Grundsatzes, daß bei strafgerichtlichen Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche der Parteiendisposition Vorrang zukommt, könnte einem von der Staatanwaltschaft als grundsätzlich anfechtungslegitimierte Verfahrensbeteiligte in diesen Belangen erhobenen Rechtsmittel allerdings dann die Beschwer fehlen, wenn der Anspruchsinhaber ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.
Die der Staatsanwaltschaft aufgetragene Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege bei der Bestimmung der Gebühren von Sachverständigen betrifft in erster Linie jene Entscheidungen, in denen Gebühren zu Unrecht zuerkannt wurden oder die Höhe der bestimmten Gebühren den Umständen des einzelnen Falles nicht entspricht (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 § 41 GebAG Anm 2; KH 3117). Diese Interessenwahrung erstreckt sich aber - wie aus § 34 Abs 1 und 2 GebAG zu schließen ist - auch auf den Umfang der zu bestimmenden Gebühr, der dem im außergerichtlichen Erwerbsleben des Sachverständigen erzielbaren Einkommen angenähert sein soll, um damit höchstqualifizierte Fachkräfte für die gerichtliche Sachverständigentätigkeit zu gewinnen (vgl Krammer/Schmidt SDG-GebAG2 § 1 GebAG Anm 1 sowie § 34 GebAG Anm 4 und 8).Die der Staatsanwaltschaft aufgetragene Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege bei der Bestimmung der Gebühren von Sachverständigen betrifft in erster Linie jene Entscheidungen, in denen Gebühren zu Unrecht zuerkannt wurden oder die Höhe der bestimmten Gebühren den Umständen des einzelnen Falles nicht entspricht (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 41, GebAG Anmerkung 2; KH 3117). Diese Interessenwahrung erstreckt sich aber - wie aus Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG zu schließen ist - auch auf den Umfang der zu bestimmenden Gebühr, der dem im außergerichtlichen Erwerbsleben des Sachverständigen erzielbaren Einkommen angenähert sein soll, um damit höchstqualifizierte Fachkräfte für die gerichtliche Sachverständigentätigkeit zu gewinnen vergleiche Krammer/Schmidt SDG-GebAG2 Paragraph eins, GebAG Anmerkung 1 sowie Paragraph 34, GebAG Anmerkung 4 und 8).
Beschlüsse, mit denen die vom Sachverständigen angesprochenen Gebühren bestimmt werden, unterliegen keiner mit den Fällen der §§ 283 Abs 4, 395 Abs 4 StPO vergleichbaren, aus dem Gesetz ableitbaren Einschränkung der Rechtsmittellegitimation. Im Umfang des abweisenden Teils der Entscheidung ist somit nicht nur der Sachverständige beschwert. Auch die Staatsanwaltschaft ist zwecks der von ihr zu wahrenden Gesetzmäßigkeit der Strafrechtsflege (und insoweit zur Einhaltung der Gebühren- ansätze des GebAG) und wegen des Interesses des Staates, durch eine dem außergerichtlichen Einkommen gleichkommende Entlohnung besonders qualifizierte Fachkräfte für die Sachverständigentätigkeit zu gewinnen, befugt, ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß zu ergreifen."Beschlüsse, mit denen die vom Sachverständigen angesprochenen Gebühren bestimmt werden, unterliegen keiner mit den Fällen der Paragraphen 283, Absatz 4, 395, Absatz 4, StPO vergleichbaren, aus dem Gesetz ableitbaren Einschränkung der Rechtsmittellegitimation. Im Umfang des abweisenden Teils der Entscheidung ist somit nicht nur der Sachverständige beschwert. Auch die Staatsanwaltschaft ist zwecks der von ihr zu wahrenden Gesetzmäßigkeit der Strafrechtsflege (und insoweit zur Einhaltung der Gebühren- ansätze des GebAG) und wegen des Interesses des Staates, durch eine dem außergerichtlichen Einkommen gleichkommende Entlohnung besonders qualifizierte Fachkräfte für die Sachverständigentätigkeit zu gewinnen, befugt, ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß zu ergreifen."
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: