Rechtssatz RS0112559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112559
Geschäftszahl
15Os112/99 (15Os113/99); 15Os149/00
Entscheidungsdatum
23.11.2000
Rechtssatz
Dem öffentlichen Ankläger steht ein Beschwerderecht gegen den Beschluß zu, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, zumal der Staatsanwalt ein rechtliches Interesse an der fehlerfreien Bestimmung der Sachverständigengebühren und damit an der Abänderung oder Aufhebung einer fehlerhaften Entscheidung hat, gleichgültig ob sich dies zum Vorteil oder zum Nachteil des Sachverständigen auswirkt und ob dieser selbst ein Rechtsmittel erhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112559
Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0150OS00112_9900000_001