Gründe:
Beim Landesgericht Innsbruck ist zum AZ 32 Vr 525/99 gegen Günther L***** ein Strafverfahren wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem erließ der Untersuchungsrichter im Rahmen von Vorerhebungen am 1. und 29. März 1999 Hausdurchsuchungsbefehle für Räumlichkeiten von drei dem Verdächtigen zugeordneten Firmen und beauftragte "Beamte des Finanzamtes Innsbruck in Zusammenarbeit mit Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Beiziehung des Sachverständigen Dipl. Ing. Mag. Dr. Anton H*****" mit der Durchführung (ON 12 und 17). Dem lag ein Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde, bei der Hausdurchsuchung "einen EDV-Sachverständigen beizuziehen, und zwar zur Datensicherung und zur Überprüfung der Verantwortung des Verdächtigen" (S 2 des Antrags- und Verfügungsbogens).Beim Landesgericht Innsbruck ist zum AZ 32 römisch fünf r 525/99 gegen Günther L***** ein Strafverfahren wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem erließ der Untersuchungsrichter im Rahmen von Vorerhebungen am 1. und 29. März 1999 Hausdurchsuchungsbefehle für Räumlichkeiten von drei dem Verdächtigen zugeordneten Firmen und beauftragte "Beamte des Finanzamtes Innsbruck in Zusammenarbeit mit Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Beiziehung des Sachverständigen Dipl. Ing. Mag. Dr. Anton H*****" mit der Durchführung (ON 12 und 17). Dem lag ein Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde, bei der Hausdurchsuchung "einen EDV-Sachverständigen beizuziehen, und zwar zur Datensicherung und zur Überprüfung der Verantwortung des Verdächtigen" (S 2 des Antrags- und Verfügungsbogens).
Bei der Hausdurchsuchung am 8. April 1999 nahmen der Sachverständige und zwei Hilfskräfte an einer EDV-Netzwerkanlage eine umfassende Datensicherung vor. Später überspielte der Experte die Daten so, dass ein direkter Zugriff möglich ist (ON 24).
Ing. Mag. Dr. Anton H***** beanspruchte für Reisekosten, Zeitversäumnis, Mühewaltung nach § 34 Abs 2 GebAG und sonstige Kosten inklusive Umsatzsteuer eine Gebühr von insgesamt 77.977 S (ON 25, 27). Diese bestimmte der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 28. Juni 1999 (ON 32) antragsgemäß.Ing. Mag. Dr. Anton H***** beanspruchte für Reisekosten, Zeitversäumnis, Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG und sonstige Kosten inklusive Umsatzsteuer eine Gebühr von insgesamt 77.977 S (ON 25, 27). Diese bestimmte der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 28. Juni 1999 (ON 32) antragsgemäß.
Der dagegen vom Verdächtigen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck entgegen der Rechtsmittelbeantwortung des Sachverständigen (ON 39) mit dem angefochtenen Beschluss teilweise Folge, bestimmte die Gebühr mit insgesamt 35.265 S und wies das Mehrbegehren des Experten ab (ON 41).
Zur Mühewaltung vertrat der Gerichtshof zweiter Instanz die Auffassung, bei der Tätigkeit des Sachverständigen habe es sich weder um die Aufnahme eines Befundes noch um die Erstattung eines Gutachtens, sondern um eine im Auftrag des Gerichtes durchgeführte "Ermittlung zu Beweissicherungszwecken" gehandelt, für die § 35 Abs 1 GebAG eine besondere Gebühr für Mühewaltung (nach festen Stundensätzen) vorsehe (S 8 f der Beschwerdeentscheidung).Zur Mühewaltung vertrat der Gerichtshof zweiter Instanz die Auffassung, bei der Tätigkeit des Sachverständigen habe es sich weder um die Aufnahme eines Befundes noch um die Erstattung eines Gutachtens, sondern um eine im Auftrag des Gerichtes durchgeführte "Ermittlung zu Beweissicherungszwecken" gehandelt, für die Paragraph 35, Absatz eins, GebAG eine besondere Gebühr für Mühewaltung (nach festen Stundensätzen) vorsehe (S 8 f der Beschwerdeentscheidung).
Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang.