Rechtssatz RS0059218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059218
Geschäftszahl
13Os112/91; 15Os149/00; 12Os22/10t (12Os23/10i); 17Os19/14v (17Os20/14s, 17Os21/14p, 17Os22/14k, 17Os23/14g)
Entscheidungsdatum
12.05.2014
Rechtssatz
Die Gesetzesverletzung (§§ 34 Abs 2, 39 Abs 1, 50 GebAG) wirkte sich zum Vorteil des Beschuldigten, jedoch zum Nachteil des Sachverständigen aus. Aus diesem Grund war der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten ergeben können.Die Gesetzesverletzung (Paragraphen 34, Absatz 2, 39, Absatz eins, 50, GebAG) wirkte sich zum Vorteil des Beschuldigten, jedoch zum Nachteil des Sachverständigen aus. Aus diesem Grund war der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten ergeben können.
Entscheidungstexte
- 13 Os 112/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 13 Os 112/91
Veröff: EvBl 1992/72 S 302
- 15 Os 149/00
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 15 Os 149/00
- 12 Os 22/10t
Entscheidungstext OGH 06.05.2010 12 Os 22/10t
- 17 Os 19/14v
Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 19/14v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059218
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_002