Gemäß dem § 50 Abs. 1 GebAG stehen einem Buchsachverständigen als Gebühr für Mühewaltung, für Befund und Gutachten für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 304 S zu. Bei der Berechnung der Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird (Krammer-Schmidt, GebAG2, ENr. 27 zu § 34, ENr. 24 zu § 38). Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem § 34 Abs. 2, erster Satz, GebAG, wonach die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.Gemäß dem Paragraph 50, Absatz eins, GebAG stehen einem Buchsachverständigen als Gebühr für Mühewaltung, für Befund und Gutachten für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 304 S zu. Bei der Berechnung der Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird (Krammer-Schmidt, GebAG2, ENr. 27 zu Paragraph 34,, ENr. 24 zu Paragraph 38,). Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Paragraph 34, Absatz 2,, erster Satz, GebAG, wonach die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat die Richtigkeit der Zeitangaben des Sachverständigen und die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes nach dem Wortlaut seiner Entscheidung gar nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die Notwendigkeit dieses Aufwandes verneint. Hätte der Sachverständige seinen Gebührenanspruch nach dem § 50 Abs. 1 GebAG geltend gemacht, so wäre seine Gebühr für Mühewaltung mit 421.496 S zu bestimmen gewesen. Die tarifmäßige Gebührenbestimmung hätte also jene, die das Oberlandesgericht nach dem § 50 Abs. 2 GebAG vornahm, zum Vorteil des Sachverständigen beträchtlich überstiegen.Das Oberlandesgericht Innsbruck hat die Richtigkeit der Zeitangaben des Sachverständigen und die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes nach dem Wortlaut seiner Entscheidung gar nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die Notwendigkeit dieses Aufwandes verneint. Hätte der Sachverständige seinen Gebührenanspruch nach dem Paragraph 50, Absatz eins, GebAG geltend gemacht, so wäre seine Gebühr für Mühewaltung mit 421.496 S zu bestimmen gewesen. Die tarifmäßige Gebührenbestimmung hätte also jene, die das Oberlandesgericht nach dem Paragraph 50, Absatz 2, GebAG vornahm, zum Vorteil des Sachverständigen beträchtlich überstiegen.
Sowohl das Erst- als auch das Rechtsmittelgericht gingen rechtsrichtig davon aus, daß die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens besonders schwierig waren, so daß die Gebühr nach richterlichem Ermessen zu bestimmen war (§ 34 Abs. 2 GebAG iVm dem § 50 Abs. 2 GebAG).Sowohl das Erst- als auch das Rechtsmittelgericht gingen rechtsrichtig davon aus, daß die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens besonders schwierig waren, so daß die Gebühr nach richterlichem Ermessen zu bestimmen war (Paragraph 34, Absatz 2, GebAG in Verbindung mit dem Paragraph 50, Absatz 2, GebAG).
Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den § 50 Abs. 2 GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigeren und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Abs. 1 nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den Paragraph 50, Absatz 2, GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigeren und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Absatz eins, nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.
Darüber hinaus ist das Beschwerdegericht auch bei Überprüfung des richterlichen Ermessens gehalten, grundlegende Verfahrensvorschriften wie den auch verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz des beiderseitigen Gehörs (Art. 6 MRK) und die Begründungspflicht zu beachten. Die Grundsätze des § 270 Abs. 2 Z 7 und des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gelten dem System der StPO gemäß auch für Beschlüsse (RZ 1972, 168; Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 72 bis 76 zu § 270).Darüber hinaus ist das Beschwerdegericht auch bei Überprüfung des richterlichen Ermessens gehalten, grundlegende Verfahrensvorschriften wie den auch verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz des beiderseitigen Gehörs (Artikel 6, MRK) und die Begründungspflicht zu beachten. Die Grundsätze des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7 und des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gelten dem System der StPO gemäß auch für Beschlüsse (RZ 1972, 168; Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 72 bis 76 zu Paragraph 270,).
Die Gebühren wurden hier nach dem § 34 Abs. 2 GebAG nach richterlichem Ermessen bestimmt, bei dessen Ausübung wohl auf die Interessen der Rechtspflege Bedacht zu nehmen ist, womit der Gesetzgeber eine gewisse Beschränkung der Gebührenhöhe nach oben bezweckt. Andererseits ist jedoch eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleichartige oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht (Erläuterungen zur RV, mitgeteilt bei Krammer-Schmidt, aaO, Anm. 4 zu § 34). Lediglich in den Fällen der pauschalierten Gebührenbestimmung beschränkt sich das Ermessen nicht nur auf die Höhe des Gebührensatzes, sondern auch auf den zuzubilligenden Zeitaufwand. Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die gemäß dem § 34 Abs. 2, letzter Satz, GebAG heranzuziehende Gebührenordnung (§ 1 der AHR der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Kammeramtsblatt 1986, 1; siehe Krammer-Schmidt, aaO, Anm. 12 b zu § 34) eine Zeitgebühr vorsieht. In diesem Fall ist das Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit eine Tatfrage, für deren Beantwortung grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen auszugehen ist (neuerlich Krammer-Schmidt, aaO, ENr. 27 zu § 34, ENr. 24 zu § 38; OLG Linz vom 2.August 1989, 13 R 46/89, in SV 1990/4, 24 ff). Ist dies wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Im Sinne des jedes Gerichtsverfahren beherrschenden und für das vorliegende Verfahren auch aus dem § 39 Abs. 1, dritter Satz, GebAG hervorleuchtenden Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist hiebei auch der Sachverständige zu hören. Seine Angaben können nur durch begründete Tatsachenfeststellungen widerlegt werden.Die Gebühren wurden hier nach dem Paragraph 34, Absatz 2, GebAG nach richterlichem Ermessen bestimmt, bei dessen Ausübung wohl auf die Interessen der Rechtspflege Bedacht zu nehmen ist, womit der Gesetzgeber eine gewisse Beschränkung der Gebührenhöhe nach oben bezweckt. Andererseits ist jedoch eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleichartige oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht (Erläuterungen zur RV, mitgeteilt bei Krammer-Schmidt, aaO, Anmerkung 4 zu Paragraph 34,). Lediglich in den Fällen der pauschalierten Gebührenbestimmung beschränkt sich das Ermessen nicht nur auf die Höhe des Gebührensatzes, sondern auch auf den zuzubilligenden Zeitaufwand. Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die gemäß dem Paragraph 34, Absatz 2,, letzter Satz, GebAG heranzuziehende Gebührenordnung (Paragraph eins, der AHR der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Kammeramtsblatt 1986, 1; siehe Krammer-Schmidt, aaO, Anmerkung 12 b zu Paragraph 34,) eine Zeitgebühr vorsieht. In diesem Fall ist das Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit eine Tatfrage, für deren Beantwortung grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen auszugehen ist (neuerlich Krammer-Schmidt, aaO, ENr. 27 zu Paragraph 34,, ENr. 24 zu Paragraph 38,; OLG Linz vom 2.August 1989, 13 R 46/89, in SV 1990/4, 24 ff). Ist dies wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Im Sinne des jedes Gerichtsverfahren beherrschenden und für das vorliegende Verfahren auch aus dem Paragraph 39, Absatz eins,, dritter Satz, GebAG hervorleuchtenden Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist hiebei auch der Sachverständige zu hören. Seine Angaben können nur durch begründete Tatsachenfeststellungen widerlegt werden.
Die vom Beschwerdegericht zwar abstrakt, aber nicht konkret begründete Abweichung von den erstinstanzlichen Feststellungen unter Zugrundelegung eines bloß geschätzten, gegenüber den Angaben des Sachverständigen, dem dazu keine Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, um nahezu 2/3 verminderten Zeitaufwandes verletzt diesen Grundsatz. Darüber hinaus stellt eine bloß auf richterlicher Einschätzung beruhende und an nicht näher bezeichneten "vergleichbaren Fällen" orientierte Bestimmung des Zeitaufwandes keine mängelfreie Begründung im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO dar, weil es sich dabei letztlich um eine Scheinbegründung handelt, bei der ein Zeitaufwand normativ festgesetzt, nicht aber der tatsächliche Aufwand ermittelt wird. Die Befugnis des Gerichtes, den (tatsächlichen) Zeitaufwand des Sachverständigen dann nicht zu honorieren, wenn er überflüssig erscheint, besteht nach den Bestimmungen des GebAG nur, wenn der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag überschritten hat (§ 25 Abs. 1 GebAG).Die vom Beschwerdegericht zwar abstrakt, aber nicht konkret begründete Abweichung von den erstinstanzlichen Feststellungen unter Zugrundelegung eines bloß geschätzten, gegenüber den Angaben des Sachverständigen, dem dazu keine Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, um nahezu 2/3 verminderten Zeitaufwandes verletzt diesen Grundsatz. Darüber hinaus stellt eine bloß auf richterlicher Einschätzung beruhende und an nicht näher bezeichneten "vergleichbaren Fällen" orientierte Bestimmung des Zeitaufwandes keine mängelfreie Begründung im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dar, weil es sich dabei letztlich um eine Scheinbegründung handelt, bei der ein Zeitaufwand normativ festgesetzt, nicht aber der tatsächliche Aufwand ermittelt wird. Die Befugnis des Gerichtes, den (tatsächlichen) Zeitaufwand des Sachverständigen dann nicht zu honorieren, wenn er überflüssig erscheint, besteht nach den Bestimmungen des GebAG nur, wenn der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag überschritten hat (Paragraph 25, Absatz eins, GebAG).
Hat das Oberlandesgericht Innsbruck, wie es nach dem Wortlaut der Beschwerdeentscheidung den Anschein hat, die Richtigkeit der Zeitangaben des Sachverständigen nicht bezweifelt, stand ihm deren Kürzung nicht zu. Sind aber seine Ausführungen dahin zu verstehen, daß die Richtigkeit dieser Zeitangaben in Frage gestellt wird, dann wäre es verhalten gewesen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die abermalige Entscheidung nach zweckdienlicher Überprüfung dieser Zeitangaben unter neuerlicher Vernehmung des Sachverständigen aufzutragen.
Der im Spruch angeführte Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck verletzt daher das Gesetz in den im Spruch zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Vorteil des Beschuldigten, jedoch zum Nachteil des Sachverständigen aus. Aus diesem Grund war der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen, daß sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten ergeben können.