Rechtssatz RS0059394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059394
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den § 50 Abs 2 GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigen und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Abs 1 nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den Paragraph 50, Absatz 2, GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigen und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Absatz eins, nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059394
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_006