Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
01.05.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
Buchsachverständige
§ 50. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 S.Paragraph 50, (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 S.
(2)Absatz 2,Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (Paragraph 34, Absatz 2,) bestimmt werden.
Anmerkung
Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten
Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.
Dokumentnummer
NOR12036036
alte Dokumentnummer
N2199220249J