Rechtssatz RS0059212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059212
Entscheidungsdatum
06.11.2001
Rechtssatz
Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Im Sinne des jedes Gerichtsverfahren beherrschenden und für das vorliegende Verfahren auch aus dem § 39 Abs 1, dritter Satz, GebAG hervorleuchtenden Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist hiebei auch der Sachverständige zu hören. Seine Angaben können nur durch begründete Tatsachenfeststellungen widerlegt werden.Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Im Sinne des jedes Gerichtsverfahren beherrschenden und für das vorliegende Verfahren auch aus dem Paragraph 39, Absatz eins,, dritter Satz, GebAG hervorleuchtenden Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist hiebei auch der Sachverständige zu hören. Seine Angaben können nur durch begründete Tatsachenfeststellungen widerlegt werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 112/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 13 Os 112/91
Veröff: EvBl 1992/72 S 302
- 11 Os 144/01
Entscheidungstext OGH 06.11.2001 11 Os 144/01
Auch; Beisatz: Hier: Verzeichnung von Kosten für nicht selbst beigestelltem Werkzeug (§ 31 Z 4 GebAG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059212
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_001