Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen, mit der er den Zuspruch sämtlicher verzeichneter Kosten anstrebt. Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendiger Weise verbundenen Kosten zu ersetzen, zu denen ua (Z 4) die von ihm zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen, zählen.Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen, mit der er den Zuspruch sämtlicher verzeichneter Kosten anstrebt. Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendiger Weise verbundenen Kosten zu ersetzen, zu denen ua (Ziffer 4,) die von ihm zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen, zählen.
Als mit der Tätigkeit eines Sachverständigen notwendiger Weise verbunden ist - wie bereits das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nur die Benützung derartiger Fremdgeräte anzusehen, die nicht zur Grundausstattung eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen zählen, ohne die er also den an ihn ergangenen gewöhnlichen Aufträgen nicht nachkommen könnte (vgl Krammer/Schmidt GebAG2 § 31 E 53). Lediglich für die Verwendung besonderer fachspezifischer Fremdgeräte, die auch ein in diesem Fachbereich selbständig tätiger Sachverständiger üblicher Weise nicht selbst besitzt, besteht daher ein Kostenersatzanspruch nach § 31 Z 4 GebAG.Als mit der Tätigkeit eines Sachverständigen notwendiger Weise verbunden ist - wie bereits das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nur die Benützung derartiger Fremdgeräte anzusehen, die nicht zur Grundausstattung eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen zählen, ohne die er also den an ihn ergangenen gewöhnlichen Aufträgen nicht nachkommen könnte vergleiche Krammer/Schmidt GebAG2 Paragraph 31, E 53). Lediglich für die Verwendung besonderer fachspezifischer Fremdgeräte, die auch ein in diesem Fachbereich selbständig tätiger Sachverständiger üblicher Weise nicht selbst besitzt, besteht daher ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG.
Im konkreten Fall ist aber - mangels näherer Erläuterungen in der Kostennote - nach der Aktenlage nicht beurteilbar, ob und welche fremden Werkzeuge oder Geräte der Sachverständige für seine Gutachtenserstattung benützt hat, wobei der Gutachtensauftrag eine vom Experten durchzuführende medizinische Untersuchung überhaupt nicht enthält. Nicht aufgeschlüsselt ist auch, wie sich die vom Sachverständigen hiefür allenfalls zu ersetzenden Kosten errechnen. Soweit dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, der vom Sachverständigen an die Universität Graz pauschal abzuführende Betrag von 15% (ersichtlich: der Kosten für Mühewaltung und Zeitversäumnis) beinhalte nicht nur Kosten für die außerdienstliche Benützung von Geräten, sondern auch solche für "Personal, Räume, Materialkosten und sonstige Einrichtungen", so steht für letztere ein Ersatzanspruch nach § 31 Z 4 GebAG nicht zu. Welcher Teil der vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten ausschließlich auf die konkrete Benützung fachspezifischer Geräte entfallen solle, ist somit nicht nachvollziehbar.Im konkreten Fall ist aber - mangels näherer Erläuterungen in der Kostennote - nach der Aktenlage nicht beurteilbar, ob und welche fremden Werkzeuge oder Geräte der Sachverständige für seine Gutachtenserstattung benützt hat, wobei der Gutachtensauftrag eine vom Experten durchzuführende medizinische Untersuchung überhaupt nicht enthält. Nicht aufgeschlüsselt ist auch, wie sich die vom Sachverständigen hiefür allenfalls zu ersetzenden Kosten errechnen. Soweit dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, der vom Sachverständigen an die Universität Graz pauschal abzuführende Betrag von 15% (ersichtlich: der Kosten für Mühewaltung und Zeitversäumnis) beinhalte nicht nur Kosten für die außerdienstliche Benützung von Geräten, sondern auch solche für "Personal, Räume, Materialkosten und sonstige Einrichtungen", so steht für letztere ein Ersatzanspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG nicht zu. Welcher Teil der vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten ausschließlich auf die konkrete Benützung fachspezifischer Geräte entfallen solle, ist somit nicht nachvollziehbar.
Das Oberlandesgericht wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, den Sachverständigen vor Beschlussfassung gemäß § 39 Abs 1 GebAG aufzufordern, sich über diese für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände zu äußern und Bescheinigungen (§ 38 Abs 2 GebAG) über die von ihm zu ersetzenden Kosten vorzulegen.Das Oberlandesgericht wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, den Sachverständigen vor Beschlussfassung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG aufzufordern, sich über diese für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände zu äußern und Bescheinigungen (Paragraph 38, Absatz 2, GebAG) über die von ihm zu ersetzenden Kosten vorzulegen.
Denn ohne Äußerung des Sachverständigen zu diesen für die Beurteilung nach § 31 Z 4 GebAG maßgeblichen Kriterien kann im konkreten Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer Kosten für die notwendige Benützung fremder besonderer medizinischer Geräte entstanden sind.Denn ohne Äußerung des Sachverständigen zu diesen für die Beurteilung nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG maßgeblichen Kriterien kann im konkreten Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer Kosten für die notwendige Benützung fremder besonderer medizinischer Geräte entstanden sind.
Der angefochtene Beschluss war daher in seinem inhaltlich abweisenden Teil aufzuheben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung über die dem Sachverständigen allenfalls aus dem in § 31 Z 4 GebAG genannten Grund erwachsenen Kosten (sowie die Umsatzsteuer hievon) aufzutragen.Der angefochtene Beschluss war daher in seinem inhaltlich abweisenden Teil aufzuheben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung über die dem Sachverständigen allenfalls aus dem in Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG genannten Grund erwachsenen Kosten (sowie die Umsatzsteuer hievon) aufzutragen.
Dieses wird zunächst eine Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 39 Abs 1 GebAG einzuholen haben, ob und wenn ja welche fachspezifischen fremden Geräte oder Werkzeuge er konkret für die Erfüllung des Gutachtensauftrags benützt hat und welche Kosten er ausschließlich hiefür zu entrichten hat; letzterer Umstand wäre von ihm auch zu bescheinigen. Sollte im konkreten Fall eine Benützung solcher Geräte oder Werkzeuge gar nicht erfolgt sein, besteht kein Anspruch nach § 31 Z 4 GebAG. Sollte der Sachverständige darlegen können, welche Fremdgeräte er verwendet hat und welche Kosten ihm ausschließlich hiefür entstanden sind, wird das Oberlandesgericht unter Rücksichtnahme auf die obigen Ausführungen neu zu beurteilen haben, ob die Inanspruchnahme von Fremdgeräten dieser Art notwendiger Weise mit der Tätigkeit eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen verbunden ist und auch für die Erfüllung des gegenständlichen Auftrags notwendig war. Danach wird es erneut über den vom Umfang der Aufhebung betroffenen Gebührenanspruch des Sachverständigen zu entscheiden und (zum Zweck der Klarstellung unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des angefochtenen Beschlusses) dessen Kosten zu bestimmen haben.Dieses wird zunächst eine Stellungnahme des Sachverständigen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG einzuholen haben, ob und wenn ja welche fachspezifischen fremden Geräte oder Werkzeuge er konkret für die Erfüllung des Gutachtensauftrags benützt hat und welche Kosten er ausschließlich hiefür zu entrichten hat; letzterer Umstand wäre von ihm auch zu bescheinigen. Sollte im konkreten Fall eine Benützung solcher Geräte oder Werkzeuge gar nicht erfolgt sein, besteht kein Anspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG. Sollte der Sachverständige darlegen können, welche Fremdgeräte er verwendet hat und welche Kosten ihm ausschließlich hiefür entstanden sind, wird das Oberlandesgericht unter Rücksichtnahme auf die obigen Ausführungen neu zu beurteilen haben, ob die Inanspruchnahme von Fremdgeräten dieser Art notwendiger Weise mit der Tätigkeit eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen verbunden ist und auch für die Erfüllung des gegenständlichen Auftrags notwendig war. Danach wird es erneut über den vom Umfang der Aufhebung betroffenen Gebührenanspruch des Sachverständigen zu entscheiden und (zum Zweck der Klarstellung unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des angefochtenen Beschlusses) dessen Kosten zu bestimmen haben.