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Rechtssatz RS0046191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0046191

Geschäftszahl

11Os144/01

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Rechtssatz

Als mit der Tätigkeit eines Sachverständigen notwendiger Weise verbunden ist nur die Benützung derartiger Fremdgeräte anzusehen, die nicht zur Grundausstattung eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen zählen, ohne die er also den an ihn ergangenen gewöhnlichen Aufträgen nicht nachkommen könnte. Lediglich für die Verwendung besonderer fachspezifischer Fremdgeräte, die auch ein in diesem Fachbereich selbständig tätiger Sachverständiger üblicher Weise nicht selbst besitzt, besteht daher ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0046191

Dokumentnummer

JJR_20011106_OGH0002_0110OS00144_0100000_001