Gründe:
Zoltan P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. September 2008, GZ 12 Hv 96/08h-12, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (I.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III.) schuldig erkannt.Zoltan P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. September 2008, GZ 12 Hv 96/08h-12, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB (römisch eins.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch drei.) schuldig erkannt.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2009, AZ 15 Os 12/09t (ON 21), wurde dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch III. und im Strafausspruch (sowie die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2009, AZ 15 Os 12/09t (ON 21), wurde dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch römisch drei. und im Strafausspruch (sowie die unter einem gefassten Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen.
Nach Zurückziehung des (von der Aufhebung betroffenen) Anklagepunkts III. durch Erklärung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 18. März 2009 (S 5 AV-Bogen) und - insofern verfehltem (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 28) - Freispruch gemäß § 259 Z 2 StPO in der Hauptverhandlung wurde Zoltan P***** mit dem nunmehr angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu I. und II. sowie unter Bedachtnahme auf eine weitere, zwischenzeitig erfolgte Verurteilung (§§ 31, 40 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.Nach Zurückziehung des (von der Aufhebung betroffenen) Anklagepunkts römisch drei. durch Erklärung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 18. März 2009 (S 5 AV-Bogen) und - insofern verfehltem (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 28) - Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO in der Hauptverhandlung wurde Zoltan P***** mit dem nunmehr angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu römisch eins. und römisch zwei. sowie unter Bedachtnahme auf eine weitere, zwischenzeitig erfolgte Verurteilung (Paragraphen 31, 40, StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.