Die dagegen von Naim P***** und Havva Ö***** (in getrennten Rechtsmittelschriften) jeweils aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die dagegen von Naim P***** und Havva Ö***** (in getrennten Rechtsmittelschriften) jeweils aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Zur Beschwerde des Angeklagten P*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Feststellung, der Angeklagte P***** habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die zuerst im Keller des Ehepaares Ö***** gelagerten und danach in seinen Keller gebrachten Gegenstände gestohlene Sachen sind (US 21 dritter Absatz), nicht aktenwidrig, weil die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sind, sondern diese insgesamt als unglaubwürdige Schutzbehauptung beurteilt haben (US 29). Unzutreffend ist auch der Einwand, die Begründung hiefür (im Rechtsmittel wird diese nur unvollständig wiedergegeben) sei für die Schlussfolgerungen eines dolus eventualis unzureichend. Bei prozessordnungskonformer Berücksichtigung der gesamten Begründung (US 28 f), wobei Art und Anzahl der bemakelten Geräte auf US 21 vierter Absatz hervorgehoben werden, vermag diese jedenfalls die subjektive Tatseite zu tragen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung, der Angeklagte P***** habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die zuerst im Keller des Ehepaares Ö***** gelagerten und danach in seinen Keller gebrachten Gegenstände gestohlene Sachen sind (US 21 dritter Absatz), nicht aktenwidrig, weil die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sind, sondern diese insgesamt als unglaubwürdige Schutzbehauptung beurteilt haben (US 29). Unzutreffend ist auch der Einwand, die Begründung hiefür (im Rechtsmittel wird diese nur unvollständig wiedergegeben) sei für die Schlussfolgerungen eines dolus eventualis unzureichend. Bei prozessordnungskonformer Berücksichtigung der gesamten Begründung (US 28 f), wobei Art und Anzahl der bemakelten Geräte auf US 21 vierter Absatz hervorgehoben werden, vermag diese jedenfalls die subjektive Tatseite zu tragen.
Entgegen einem weiteren Beschwerdevorwurf wird die Verantwortung der Mitangeklagten Havva Ö***** in den Gründen ausführlich und aktengetreu erörtert (vgl US 28 erster Absatz).Entgegen einem weiteren Beschwerdevorwurf wird die Verantwortung der Mitangeklagten Havva Ö***** in den Gründen ausführlich und aktengetreu erörtert vergleiche US 28 erster Absatz).
Dem Schuldspruch haftet somit kein formeller Begründungsmangel an. Die nominell auf Z 9 (zu ergänzen: lit) a gestützte Rechtsrüge gibt zwar eingangs die in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts neuerlich angeführten (formell fehlerfrei begründeten) Urteilskonstatierungen richtig wieder (US 31 vierter Absatz). Bei der daran anschließenden Argumentation verlässt sie aber den Boden dieses Tatsachensubstrats, indem sie - gestützt auf eine hier völlig unpassende Belegstelle aus dem Wiener Kommentar - urteilskonträr behauptet, der Angeklagte habe von der deliktischen Herkunft der gestohlenen Sachen zum maßgebenden Zeitpunkt nichts gewusst und auch nichts wissen können, weshalb die innere Tatseite des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 3 StGB nicht erfüllt sei, somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Freispruch zu fällen gewesen wäre.Dem Schuldspruch haftet somit kein formeller Begründungsmangel an. Die nominell auf Ziffer 9, (zu ergänzen: lit) a gestützte Rechtsrüge gibt zwar eingangs die in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts neuerlich angeführten (formell fehlerfrei begründeten) Urteilskonstatierungen richtig wieder (US 31 vierter Absatz). Bei der daran anschließenden Argumentation verlässt sie aber den Boden dieses Tatsachensubstrats, indem sie - gestützt auf eine hier völlig unpassende Belegstelle aus dem Wiener Kommentar - urteilskonträr behauptet, der Angeklagte habe von der deliktischen Herkunft der gestohlenen Sachen zum maßgebenden Zeitpunkt nichts gewusst und auch nichts wissen können, weshalb die innere Tatseite des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3 StGB nicht erfüllt sei, somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Freispruch zu fällen gewesen wäre.
Solcherart bringt die Beschwerde den angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht auf Basis des festgestellten Urteilssachverhalts den behaupteten Rechtsirrtum des Erstgerichtes nachzuweisen trachtet.
Zur Beschwerde der Angeklagten Ö*****:
Mit bloß isoliert - demnach Sinn entstellend - und teilweise nur unvollständig zitierten Teilen aus den unanfechtbaren Erwägungen des Tatgerichtes (vgl dazu Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2, 26; zuletzt 15 Os 105/02) vermag die Mängelrüge (Z 5) keine unzureichende Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aufzuzeigen, wonach die Beschwerdeführerin wusste, dass die in ihrem Keller gelagerten Gegenstände gestohlen waren und einen Wert von mehr als 2000 Euro hatten. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens bekämpft sie lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die von den Erkenntnisrichtern nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens sowohl in Bezug auf den Grundtatbestand des § 164 Abs 1 StGB als auch bezüglich der Wertqualifikation des § 164 Abs 3 StGB gelöste Schuldfrage (vgl US 21, 28 f und 31). Mit bloß isoliert - demnach Sinn entstellend - und teilweise nur unvollständig zitierten Teilen aus den unanfechtbaren Erwägungen des Tatgerichtes vergleiche dazu Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2, 26; zuletzt 15 Os 105/02) vermag die Mängelrüge (Ziffer 5,) keine unzureichende Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aufzuzeigen, wonach die Beschwerdeführerin wusste, dass die in ihrem Keller gelagerten Gegenstände gestohlen waren und einen Wert von mehr als 2000 Euro hatten. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens bekämpft sie lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die von den Erkenntnisrichtern nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens sowohl in Bezug auf den Grundtatbestand des Paragraph 164, Absatz eins, StGB als auch bezüglich der Wertqualifikation des Paragraph 164, Absatz 3, StGB gelöste Schuldfrage vergleiche US 21, 28 f und 31).
Die nominell auf Z 9 (zu ergänzen: lit) a - der Sache nach auch Z 10 - gestützten Ausführungen bringen keinen dieser Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht am gesamten konstatierten Tatsachensubstrat festhalten.Die nominell auf Ziffer 9, (zu ergänzen: lit) a - der Sache nach auch Ziffer 10, - gestützten Ausführungen bringen keinen dieser Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht am gesamten konstatierten Tatsachensubstrat festhalten.
Zunächst argumentiert die Nichtigkeitswerberin urteilsfremd mit einem "festgestellten Eventualvorsatz hinsichtlich der Wertqualifikation". Dem gegenüber hat das Erstgericht - wie das Rechtsmittel in anderem Zusammenhang wiederholt anführt - keinen Eventualvorsatz angenommen, sondern unmissverständlich festgestellt, der Angeklagten Ö***** sei der Wert der Gegenstände "bewusst" gewesen (US 21, 29 und 31). Zudem wird in der Beschwerde prozessordnungswidrig nicht dargelegt, welche zusätzlichen, durch das Beweisverfahren indizierte Konstatierungen zur subjektien Tatseite über die "Wertqualifikation" und die "Willenskomponente" zu treffen gewesen wären. Zum letzten Einwand übergeht die Beschwerdeführerin darüber hinaus den wesentlichen Urteilssachverhalt, dass sie im Wissen um die diebische Herkunft der Gegenstände und deren 2000 Euro übersteigenden Wertes den Angeklagten P***** "veranlasste, dass dieser das Diebsgut abholte und dadurch Hüseyin K***** und Ali Ö***** unterstützte", die Sachen zu verheimlichen (Us 21 und 31).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidungen über die Berufungen der Angeklagten Ali Ö*****, Naim P***** und Havva Ö***** (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidungen über die Berufungen der Angeklagten Ali Ö*****, Naim P***** und Havva Ö***** (Paragraph 285 i, StPO).