Welcher der taxativ aufgezählten Gründe des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht werden soll, ist der die Ausführungen zur Z 3 und Z 4 der genannten Gesetzesstelle nicht trennenden Beschwerde nicht zu entnehmen.Welcher der taxativ aufgezählten Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geltend gemacht werden soll, ist der die Ausführungen zur Ziffer 3 und Ziffer 4, der genannten Gesetzesstelle nicht trennenden Beschwerde nicht zu entnehmen.
Zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bedarf es dagegen im einzelnen der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, der durch bloß ziffernmäßige Anführung nicht genüge getan wird (Mayerhofer StPO4 § 285 E 32, § 285 a E 43, 48).Zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bedarf es dagegen im einzelnen der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, der durch bloß ziffernmäßige Anführung nicht genüge getan wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 32, Paragraph 285, a E 43, 48).
In Ansehung der mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. Mai 1993, GZ 15 Os 100, 103/92-24, in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche durften in der neuen Hauptverhandlung keine Beweise zugelassen werden, die eine Überprüfung der rechtskräftigen Schuldsprüche bezwecken (Mayerhofer aaO § 289 E 3 und 4).In Ansehung der mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. Mai 1993, GZ 15 Os 100, 103/92-24, in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche durften in der neuen Hauptverhandlung keine Beweise zugelassen werden, die eine Überprüfung der rechtskräftigen Schuldsprüche bezwecken (Mayerhofer aaO Paragraph 289, E 3 und 4).
Eben dies versuchte indes der Beschwerdeführer mit den Beweisanträgen
soweit sie sich auf die rechtskräftigen Schuldspruchfakten beziehen
im Schriftsatz ON 1609, der in allseitiger Übereinstimmung als in der Hauptverhandlung vorgetragen angesehen wurde (S 55/Bd 39 iVm S 577/Bd 41).im Schriftsatz ON 1609, der in allseitiger Übereinstimmung als in der Hauptverhandlung vorgetragen angesehen wurde (S 55/Bd 39 in Verbindung mit S 577/Bd 41).
Denn die Beweisanträge sollten nach dem Inhalt des als Beweisthema zu verstehenden Vorbringens dazu dienen, die Veruntreuung auf ein "kriminelles Konzept" des seinerzeitigen Masseverwalters zurückzuführen, der "strafbare Tatbestände des Verurteilten vorgetäuscht" habe, sodaß "kein Tatbestand gemäß § 133 Abs 1 und 2" StGB gegeben sei, zumal der Masseverwalter die vom Beschwerdeführer angeordnete "Kompensation des entnommenen Zinsdepot-Betrages von 200.000 S" durchgeführt, dies jedoch dem Gericht und der Staatsanwaltschaft verschwiegen habe und der "angeblich veruntreute Betrag von 200.000 S Eigentum der P***** KG" gewesen sei und "somit eine Veruntreuung unmöglich stattfinden konnte" (S 3, 4, 6, 7 und 8 des genannten Schriftsatzes).Denn die Beweisanträge sollten nach dem Inhalt des als Beweisthema zu verstehenden Vorbringens dazu dienen, die Veruntreuung auf ein "kriminelles Konzept" des seinerzeitigen Masseverwalters zurückzuführen, der "strafbare Tatbestände des Verurteilten vorgetäuscht" habe, sodaß "kein Tatbestand gemäß Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB gegeben sei, zumal der Masseverwalter die vom Beschwerdeführer angeordnete "Kompensation des entnommenen Zinsdepot-Betrages von 200.000 S" durchgeführt, dies jedoch dem Gericht und der Staatsanwaltschaft verschwiegen habe und der "angeblich veruntreute Betrag von 200.000 S Eigentum der P***** KG" gewesen sei und "somit eine Veruntreuung unmöglich stattfinden konnte" (S 3, 4, 6, 7 und 8 des genannten Schriftsatzes).
Gleiches gilt für die Beweisanträge in Ansehung der Verleumdung. Wird doch damit unter Beweis zu stellen getrachtet, daß dem Beschwerdeführer die rechtskräftig konstatierte Wissentlichkeit gefehlt habe und berechtigte Zweifel an verrechneten Tätigkeiten der Sachverständigen Ing.K***** bestanden hätten (S 10 und 14 des Schriftsatzes).
Auch soweit Beweisaufnahmen zur Dartuung eines Ausschließungsgrundes des im ersten Verfahrensgang tätig gewesenden Vorsitzenden des Schöffengerichtes gestellt wurden, bedeutet dies wesensnotwendig eine - wie dargelegt unzulässige - Anfechtung des bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruchteils. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit dem behaupteten Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund begehrte Verlesung der Beweiswürdigung des Urteils des Kreisgerichtes Wels (S 14 des Schriftsatzes).
Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche bedurfte es auch nicht der Verlesung der in diesem Urteil enthaltenen rechtlichen Würdigung.
Soweit eine Unterlassung der Verlesung der Strafzumessungsgründe aus dem genannten Urteil (dort S 250) moniert wird, fehlt es an einer Beschwerdelegitimation; denn es wurde bloß die Verlesung der S 4 und 165 bis 182 begehrt (S 26 des Schriftsatzes).
Gleichfalls nicht zur Beschwerde legitimiert ist der Angeklagte, soweit er rügt, die vorgenommenen Verlesungen seien zu hastig gewesen, wäre es doch ihm (oder den Verteidigern) freigestanden, der Art der Verlesung zu widersprechen und eine Entscheidung des Schöffensenates darüber zu begehren. Erst unter dieser Voraussetzung wäre er zur Verfahrensrüge berechtigt (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 6, 7).Gleichfalls nicht zur Beschwerde legitimiert ist der Angeklagte, soweit er rügt, die vorgenommenen Verlesungen seien zu hastig gewesen, wäre es doch ihm (oder den Verteidigern) freigestanden, der Art der Verlesung zu widersprechen und eine Entscheidung des Schöffensenates darüber zu begehren. Erst unter dieser Voraussetzung wäre er zur Verfahrensrüge berechtigt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 6, 7).
Im übrigen kann die Ablehnung eines Beweisantrages, soweit damit Strafzumessungsumstände unter Beweis gestellt werden sollen, keine Nichtigkeit bewirken (Mayerhofer aaO § 280 E 20, 26; 9 Os 155/81; 10 Os 139/80). Insoweit steht nur die Berufung offen.Im übrigen kann die Ablehnung eines Beweisantrages, soweit damit Strafzumessungsumstände unter Beweis gestellt werden sollen, keine Nichtigkeit bewirken (Mayerhofer aaO Paragraph 280, E 20, 26; 9 Os 155/81; 10 Os 139/80). Insoweit steht nur die Berufung offen.
Durch die vom Schöffengericht im Zwischenerkenntnis vom 7.April 1997 vorgenommene Abweisung der Beweisanträge (S 57/Bd 39) wurden somit Verteidigungsrechte iS des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht verletzt.Durch die vom Schöffengericht im Zwischenerkenntnis vom 7.April 1997 vorgenommene Abweisung der Beweisanträge (S 57/Bd 39) wurden somit Verteidigungsrechte iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht verletzt.
In der Strafzumessungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO moniert der Beschwerdeführer, daß die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.Mai 1995 nicht dem Gesetz entspreche, weil ausgehend von der mit 27.Mai 1993 partiell rechtskräftigen Verurteilung durch das Kreisgericht Wels vom 21.November 1991 die Verhängung einer Zusatzstrafe zum dreieinhalb Jahre später ergangenen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien denkunmöglich sei; aus den gleichen Erwägungen sei nicht über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. Mai 1995 zu entscheiden gewesen.In der Strafzumessungsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO moniert der Beschwerdeführer, daß die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.Mai 1995 nicht dem Gesetz entspreche, weil ausgehend von der mit 27.Mai 1993 partiell rechtskräftigen Verurteilung durch das Kreisgericht Wels vom 21.November 1991 die Verhängung einer Zusatzstrafe zum dreieinhalb Jahre später ergangenen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien denkunmöglich sei; aus den gleichen Erwägungen sei nicht über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. Mai 1995 zu entscheiden gewesen.
Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, daß die Regelung des § 31 Abs 1 StGB nicht auf einen Schuldspruch abstellt, sondern darauf, ob jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Im vorliegenden Fall war kein materiell- oder verfahrensrechtliches Hindernis dagegen gegeben, daß die Straffestsetzung für die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche mit jenem Verfahren verbunden worden wäre, das beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt wurde. Folgerichtig waren demnach die Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB anzuwenden. Eine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 StPO liegt nicht vor.Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, daß die Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB nicht auf einen Schuldspruch abstellt, sondern darauf, ob jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Im vorliegenden Fall war kein materiell- oder verfahrensrechtliches Hindernis dagegen gegeben, daß die Straffestsetzung für die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche mit jenem Verfahren verbunden worden wäre, das beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt wurde. Folgerichtig waren demnach die Bestimmungen der Paragraphen 31 und 40 StGB anzuwenden. Eine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO liegt nicht vor.
Der Rechtsmittelschrift sind Ausführungen eingeschoben, die als "ein vom Angeklagten selbst verfaßter Schriftsatz" deklariert werden, "der zum Inhalt dieser Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird".
Auf diese Ausführungen war nicht Bedacht zu nehmen.
Die zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche notwendige Verteidigung (§ 41 Abs 1 Z 4 StPO) durch einen in eine Verteidigerliste eingetragenen Verteidiger (§ 39 Abs 1 StPO) dient der Vermeidung formell verfehlter Beschwerden oder solcher Beschwerdeeinwände und damit gleichzeitig der Wahrung der Interessen sowohl des Angeklagten, der die Nichtigkeitsbeschwerde eben ausführt, als auch aller sonstigen Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit (RZ 1971, 13 unter Berufung auf Vorjudikatur). Es ist demnach nur auf die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde Bedacht zu nehmen (RZ 1937, 118; RZ 1973/101; 9 Os 92/78; 15 Os 27, 28/91; 16 Os 11, 12/92; 14 Os 112/92; 14 Os 94/92; 11 Os 99, 100/95). Daran ändert sich auch nichts, wenn Ausführungen des Angeklagten vom Verteidiger mit der von ihm verfaßten Rechtsmittelschrift dem Gericht überreicht werden. In welcher Form dies geschieht, ob durch Beilegen oder Vereinigen mit dem Schriftsatz des Verteidigers im Weg des Beiheftens oder durch Fotomontage oder durch Abschreiben, ist gleichgültig. In einem derartigen Vorgehen kann nämlich stets nur ein zum Scheitern verurteilter Versuch erblickt werden, jene strafprozessuale Normen zu umgehen, die nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsgründe durch Aufnahme eines gerichtlichen Protokolls oder in einem durch einen Verteidiger unterfertigten Schriftsatz gestatten (EvBl 1980/82; RZ 1971, 13; 11 Os 86/85).Die zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche notwendige Verteidigung (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) durch einen in eine Verteidigerliste eingetragenen Verteidiger (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) dient der Vermeidung formell verfehlter Beschwerden oder solcher Beschwerdeeinwände und damit gleichzeitig der Wahrung der Interessen sowohl des Angeklagten, der die Nichtigkeitsbeschwerde eben ausführt, als auch aller sonstigen Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit (RZ 1971, 13 unter Berufung auf Vorjudikatur). Es ist demnach nur auf die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde Bedacht zu nehmen (RZ 1937, 118; RZ 1973/101; 9 Os 92/78; 15 Os 27, 28/91; 16 Os 11, 12/92; 14 Os 112/92; 14 Os 94/92; 11 Os 99, 100/95). Daran ändert sich auch nichts, wenn Ausführungen des Angeklagten vom Verteidiger mit der von ihm verfaßten Rechtsmittelschrift dem Gericht überreicht werden. In welcher Form dies geschieht, ob durch Beilegen oder Vereinigen mit dem Schriftsatz des Verteidigers im Weg des Beiheftens oder durch Fotomontage oder durch Abschreiben, ist gleichgültig. In einem derartigen Vorgehen kann nämlich stets nur ein zum Scheitern verurteilter Versuch erblickt werden, jene strafprozessuale Normen zu umgehen, die nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsgründe durch Aufnahme eines gerichtlichen Protokolls oder in einem durch einen Verteidiger unterfertigten Schriftsatz gestatten (EvBl 1980/82; RZ 1971, 13; 11 Os 86/85).
Aus den angeführten Erwägungen war auch auf einen Schriftsatz des Angeklagten, betitelt "Vervollständigung des Aktes 38 Hv 151/93, LG Innsbruck" und eine Äußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalprokuratur (die zusätzlich zu jener des Verteidigers eingebracht wurde) nicht Bedacht zu nehmen.
Beigefügt sei, daß das hier in Rede stehende "Verteidigermonopol" auch der Bestimmung des Art 6 Abs 3 lit c MRK entspricht (Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 5.9.1990, Nr.12.350/86 = ÖJZ 1991, 319).Beigefügt sei, daß das hier in Rede stehende "Verteidigermonopol" auch der Bestimmung des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK entspricht (Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 5.9.1990, Nr.12.350/86 = ÖJZ 1991, 319).
Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und die der Sache nach ausgeführte Beschwerde ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (§ 285 i StPO).Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und die der Sache nach ausgeführte Beschwerde ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (Paragraph 285, i StPO).