Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Bernhard K***** kommt keine Berechtigung zu.
Ob es sich bei den Bewohnern der Häuser Spalowskygasse 3 und Aegidigasse 13 um "Hausbesetzer" handelte oder ob diese Personen die genannten Objekte rechtmäßig benützten, ist nach Lage des Falles unentscheidend: Selbst das Vorliegen eines Benützungsrechtes könnte eine Beteiligung am Widerstand gegen die einschreitenden Polizeibeamten und an deren Körperverletzung keineswegs rechtfertigen, so daß schon aus diesem Grund die angeordnete Festnahme nicht gesetzwidrig sein konnte.
Daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes keine schlüssige Begründung dafür enthalte, daß dem Beschwerdeführer ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zustehe, ist schlichtweg falsch. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat festgestellt und sachgerecht begründet, daß die Festnahme nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehls, sondern auf Grund eines Haftbefehls des Journalrichters erfolgte und daß gegen ihn ein konkreter Tatverdacht bestanden hat, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage dem Genannten kein Ersatzanspruch zuerkannt werden konnte (S 4 f der Beschlußausfertigung).Daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes keine schlüssige Begründung dafür enthalte, daß dem Beschwerdeführer ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG nicht zustehe, ist schlichtweg falsch. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat festgestellt und sachgerecht begründet, daß die Festnahme nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehls, sondern auf Grund eines Haftbefehls des Journalrichters erfolgte und daß gegen ihn ein konkreter Tatverdacht bestanden hat, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage dem Genannten kein Ersatzanspruch zuerkannt werden konnte (S 4 f der Beschlußausfertigung).
Der Haupteinwand der - zum Teil polemisch
ausgeführten - Beschwerde richtet sich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes in bezug auf den Beschwerdeführer. So wie in den vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen gleichgelagerten Fällen 15 Os 20,21,22,23 und 24/91 ist das Oberlandesgericht aber auch hinsichtlich Bernhard K***** zutreffend davon ausgegangen, daß auf Grund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme durch den Journalrichter der dringende Verdacht bestanden hat, der Beschwerdeführer habe sich zumindest eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12 dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht, indem er an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße (vgl S 35 bis 41/I im Akt 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Sicherheitsorgane zumindest psychische Beihilfe geleistet hat (ON 2 und 5 im bezeichneten Akt).ausgeführten - Beschwerde richtet sich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes in bezug auf den Beschwerdeführer. So wie in den vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen gleichgelagerten Fällen 15 Os 20,21,22,23 und 24/91 ist das Oberlandesgericht aber auch hinsichtlich Bernhard K***** zutreffend davon ausgegangen, daß auf Grund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme durch den Journalrichter der dringende Verdacht bestanden hat, der Beschwerdeführer habe sich zumindest eines sonstigen Tatbeitrags (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht, indem er an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße vergleiche S 35 bis 41/I im Akt 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Sicherheitsorgane zumindest psychische Beihilfe geleistet hat (ON 2 und 5 im bezeichneten Akt).
Demnach war Bernhard K***** zur Zeit der Anordnung seiner Verwahrung (NRsp 1988/11) nach dem Stand der damaligen Erhebungen dringend tatverdächtig und es waren in bezug auf seine Person die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z 1 StPO gegeben, wurde er doch am Tatort in unmittelbarem Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen und Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (nach §§ 15, 269 Abs. 1 bzw 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 und Z 4 StGB) verwendet wurden, betreten, so daß seine Beteiligung daran nahelag. Der darin begründete Tatverdacht gegen ihn bestand aber auch noch im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in dieser Richtung ergaben, wurde Bernhard K***** ohnedies sogleich enthaftet.Demnach war Bernhard K***** zur Zeit der Anordnung seiner Verwahrung (NRsp 1988/11) nach dem Stand der damaligen Erhebungen dringend tatverdächtig und es waren in bezug auf seine Person die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegeben, wurde er doch am Tatort in unmittelbarem Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen und Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, bzw 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, StGB) verwendet wurden, betreten, so daß seine Beteiligung daran nahelag. Der darin begründete Tatverdacht gegen ihn bestand aber auch noch im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in dieser Richtung ergaben, wurde Bernhard K***** ohnedies sogleich enthaftet.
Sofern der Beschwerdeführer aber behauptet, auf Grund der Einvernahmen sämtlicher Beschuldigter sei deren Unschuld hinsichtlich der ihnen unterstellten strafbaren Handlungen erwiesen, ist er auf die polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungsprotokolle dieser Personen zu verweisen, aus deren Inhalt sich etwas anderes ergibt.
Der zur Gänze unbegründeten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.