Der Mängelrüge (Z 5) zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, darzulegen, warum es die Aussage des Zeugen Reinhard B***** über die näheren Umstände des vom Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde zu A./1. abgelegten Geständnisses für glaubwürdig angesehen hat. Abgesehen davon, dass das Schöffengericht seine Feststellungen in erster Linie auf die Erhebungsergebnisse und Zeugenaussagen gestützt und nur zur Illustration auch auf das - später widerrufene - Geständnis des Beschwerdeführers verwiesen hat (US 6 f), ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher grundsätzlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 5a; 13 Os 12/97). Die Aufrichtigkeit des Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände hat die Mängelrüge aber - aus dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit - nicht dargetan (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f; 13 Os 96/96; 13 Os 94/00).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, darzulegen, warum es die Aussage des Zeugen Reinhard B***** über die näheren Umstände des vom Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde zu A./1. abgelegten Geständnisses für glaubwürdig angesehen hat. Abgesehen davon, dass das Schöffengericht seine Feststellungen in erster Linie auf die Erhebungsergebnisse und Zeugenaussagen gestützt und nur zur Illustration auch auf das - später widerrufene - Geständnis des Beschwerdeführers verwiesen hat (US 6 f), ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher grundsätzlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 5a; 13 Os 12/97). Die Aufrichtigkeit des Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände hat die Mängelrüge aber - aus dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit - nicht dargetan vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f; 13 Os 96/96; 13 Os 94/00).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die - vom Zeugen B***** angebene, mit der Aktenlage aber nicht in Einklang stehende - Zeit, die der Angeklagte bei der Sicherheitsbehörde verbracht habe, und mit den Behauptungen, aus der Aussage des Zeugen L***** ergebe sich, dass der Angeklagte sein Vernehmungsprotokoll vor Unterschriftsleistung nicht durchgelesen habe und dass im Zuge der Vernehmung die Untersuchungshaft thematisiert wurde, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die - vom Zeugen B***** angebene, mit der Aktenlage aber nicht in Einklang stehende - Zeit, die der Angeklagte bei der Sicherheitsbehörde verbracht habe, und mit den Behauptungen, aus der Aussage des Zeugen L***** ergebe sich, dass der Angeklagte sein Vernehmungsprotokoll vor Unterschriftsleistung nicht durchgelesen habe und dass im Zuge der Vernehmung die Untersuchungshaft thematisiert wurde, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ohne inhaltliche Kritik an den Schuldspruchfakten A./2. und B./ die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung, wodurch sie sich auch in diesem Umfang beschwert erachtet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teil als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teil als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.