Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich die trotz der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl I 2004/15 die Anwendbarkeit des Grundrechtsbeschwerdegesetzes behauptende (vgl jedoch 13 Os 142/06s, 11 Os 42/07x), als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete, am 10. September 2007 zur Post gegebenen Eingabe des durch seinen Verteidiger vertretenen Marko L*****, die sich jedoch angesichts der Behauptung einer Verletzung (ua) im Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO darstellt (vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9, § 467 Rz 2).Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich die trotz der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl römisch eins 2004/15 die Anwendbarkeit des Grundrechtsbeschwerdegesetzes behauptende vergleiche jedoch 13 Os 142/06s, 11 Os 42/07x), als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete, am 10. September 2007 zur Post gegebenen Eingabe des durch seinen Verteidiger vertretenen Marko L*****, die sich jedoch angesichts der Behauptung einer Verletzung (ua) im Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, MRK der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO darstellt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9, Paragraph 467, Rz 2).
Da die Feststellung einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht bloß als notwendige, sondern auch als hinreichende Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens verstanden werden kann und sich seit Einführung der §§ 363a bis 363c StPO durch das StRÄG 1996 die Rechtsprechung des EGMR zu den das gerichtliche Verfahren betreffenden Garantien signifikant verändert hat, ist nämlich (jedenfalls nachträglich entstandene) Planwidrigkeit des § 363a Abs 1 StPO nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen (grundlegend 13 Os 135/06m).Da die Feststellung einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht bloß als notwendige, sondern auch als hinreichende Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens verstanden werden kann und sich seit Einführung der Paragraphen 363 a bis 363 c StPO durch das StRÄG 1996 die Rechtsprechung des EGMR zu den das gerichtliche Verfahren betreffenden Garantien signifikant verändert hat, ist nämlich (jedenfalls nachträglich entstandene) Planwidrigkeit des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen (grundlegend 13 Os 135/06m).
Dem Antrag kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Berechtigung zu:
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die - nicht schon als solche konventionswidrige - Durchführung eines Strafverfahrens in Abwesenheit des Beschuldigten - sofern diesem nicht mit hinreichender Sicherheit die Möglichkeit rechtlich gewährleistet ist, eine neuerliche Verhandlung in seiner Anwesenheit zu erreichen - mit dem durch Art 6 (Abs 1) MRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren nur vereinbar, wenn der Beschuldigte in unmissverständlicher Weise auf sein Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hat oder - eindeutige - konkrete Anhaltspunkte für die Absicht des Beschuldigten, sich dem Strafverfahren überhaupt durch Flucht zu entziehen, vorliegen, wobei ein wirksamer Verzicht auf das Anwesenheitsrecht die gerichtliche Verständigung des Beschuldigten von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren - sowie, soweit möglich, auch vom Termin der Hauptverhandlung - voraussetzt (EGMR, F.C.B. gegen Italien, ÖJZ 1992/2 [MRK], EuGRZ 1992, 539 f; T gegen Italien, ÖJZ 1993/13 [MRK], EuGRZ 1992, 541 f; Sejdovic gegen Italien, Newsletter Menschenrechte 2006/2, 69 ff, 2004/6, 280 ff; EuGRZ 2004, 779 ff; Murschetz, Auslieferung und Europäischer Haftbefehl [2007], 203, 205; Gaede, Fairness als Teilhabe - Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art 6 MRK [2007], 294 ff, 743).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die - nicht schon als solche konventionswidrige - Durchführung eines Strafverfahrens in Abwesenheit des Beschuldigten - sofern diesem nicht mit hinreichender Sicherheit die Möglichkeit rechtlich gewährleistet ist, eine neuerliche Verhandlung in seiner Anwesenheit zu erreichen - mit dem durch Artikel 6, (Absatz eins,) MRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren nur vereinbar, wenn der Beschuldigte in unmissverständlicher Weise auf sein Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hat oder - eindeutige - konkrete Anhaltspunkte für die Absicht des Beschuldigten, sich dem Strafverfahren überhaupt durch Flucht zu entziehen, vorliegen, wobei ein wirksamer Verzicht auf das Anwesenheitsrecht die gerichtliche Verständigung des Beschuldigten von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren - sowie, soweit möglich, auch vom Termin der Hauptverhandlung - voraussetzt (EGMR, F.C.B. gegen Italien, ÖJZ 1992/2 [MRK], EuGRZ 1992, 539 f; T gegen Italien, ÖJZ 1993/13 [MRK], EuGRZ 1992, 541 f; Sejdovic gegen Italien, Newsletter Menschenrechte 2006/2, 69 ff, 2004/6, 280 ff; EuGRZ 2004, 779 ff; Murschetz, Auslieferung und Europäischer Haftbefehl [2007], 203, 205; Gaede, Fairness als Teilhabe - Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Artikel 6, MRK [2007], 294 ff, 743).
Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Vollstreckung einer in einem Abwesenheitsurteil verhängten Strafe nach Italien sind im Hinblick auf den vorliegend vor dem 7. August 2002 gelegenen Tatzeitpunkt (§ 77 Abs 4 EU-JZG) die Bestimmungen des Art I Abs 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl Nr 559/1977) und des (in Kapitel III enthaltenen) Art 3 Abs 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl Nr 297/1983). Die zuletzt genannte spätere, den durch die erstbezeichnete Bestimmung eingeräumten Rechtsschutz erweiternde Regelung sieht einen Hinderungsgrund für die Auslieferung zur Vollstreckung einer in einem Abwesenheitsurteil verhängten Strafe vor, wenn „in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermaßen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen", und verweist damit auf den die Einhaltung der Mindestverteidigungsrechte gewährleistenden Schutzbereich des Art 6 Abs 1 MRK (EBRV 1233 BlgNR 15. GP, 9, 11; JAB 1427 BlgNR 15. GP; Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen4, Art 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen Rz 6a; Vogel JZ 2002, 467; vgl auch Rohlff, Der Europäische Haftbefehl, 107). Wurde jener - durch Art 6 Abs 1 MRK grundrechtlich gewährleistete - Mindeststandard der Verteidigung in dem in Abwesenheit des Verurteilten durchgeführten Strafverfahren nicht eingehalten, so ist die Auslieferung nach Art 3 Abs 1 (zweiter Satz) des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen nur dann zulässig, wenn „die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden".Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Vollstreckung einer in einem Abwesenheitsurteil verhängten Strafe nach Italien sind im Hinblick auf den vorliegend vor dem 7. August 2002 gelegenen Tatzeitpunkt (Paragraph 77, Absatz 4, EU-JZG) die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung Bundesgesetzblatt Nr 559 aus 1977,) und des (in Kapitel römisch drei enthaltenen) Artikel 3, Absatz eins, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1983,). Die zuletzt genannte spätere, den durch die erstbezeichnete Bestimmung eingeräumten Rechtsschutz erweiternde Regelung sieht einen Hinderungsgrund für die Auslieferung zur Vollstreckung einer in einem Abwesenheitsurteil verhängten Strafe vor, wenn „in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermaßen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen", und verweist damit auf den die Einhaltung der Mindestverteidigungsrechte gewährleistenden Schutzbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK (EBRV 1233 BlgNR 15. GP, 9, 11; JAB 1427 BlgNR 15. GP; Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen4, Artikel eins, Europäisches Auslieferungsübereinkommen Rz 6a; Vogel JZ 2002, 467; vergleiche auch Rohlff, Der Europäische Haftbefehl, 107). Wurde jener - durch Artikel 6, Absatz eins, MRK grundrechtlich gewährleistete - Mindeststandard der Verteidigung in dem in Abwesenheit des Verurteilten durchgeführten Strafverfahren nicht eingehalten, so ist die Auslieferung nach Artikel 3, Absatz eins, (zweiter Satz) des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen nur dann zulässig, wenn „die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden".
Die den eingangs genannten Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu Grunde gelegten, vorerwähnten Tatsachenannahmen lassen die Beurteilung einer den dargestellten Kriterien der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechenden, den Anforderungen des Art 6 MRK konformen Durchführung des ausländischen Abwesenheitsverfahrens nicht zu. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine einen Verzicht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung implizierende - zudem eine gerichtliche Verständigung vom Verhandlungstermin vereitelnde - Flucht des nach den Beschlusskonstatierungen in den Verhandlungsprotokollen des italienischen Strafverfahrens nur unsubstantiiert ohne Nennung näherer Umstände als „flüchtig" bezeichneten, dennoch aber „nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft" in dem in Italien gegen ihn geführten Strafverfahren - unbehelligt - „zu seiner Familie nach Vorarlberg zurückgekehrten" Beschuldigten sind ihnen nicht entnehmen. Entgegen der vom Landesgericht Feldkirch und vom Oberlandesgericht Innsbruck vertretenen Rechtsansicht kann aus einer Unterlassung der Verständigung des italienischen Gerichtes von einer Wohnsitzänderung des Beschuldigten in Österreich und von dessen Anhaltung in Haft in der Schweiz eine Verwirkung des Rechtes auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden (EGMR, F.C.B. gegen Italien, ÖJZ 1992/2 [MRK], EuGRZ 1992, 540), weil vielmehr umgekehrt das italienische Gericht zur effektiven Wahrung der von Art 6 Abs 1 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien vor Einleitung eines Abwesenheitsverfahrens zu Nachforschungen über einen - wenn nicht ohnehin bekannten - ausländischen Aufenthaltsort des Beschuldigten verhalten gewesen wäre (EGMR, T gegen Italien, EuGRZ 1992, 541; ÖJZ 1993/13 [MRK], 213 f; Gaede aaO 295).Die den eingangs genannten Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu Grunde gelegten, vorerwähnten Tatsachenannahmen lassen die Beurteilung einer den dargestellten Kriterien der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechenden, den Anforderungen des Artikel 6, MRK konformen Durchführung des ausländischen Abwesenheitsverfahrens nicht zu. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine einen Verzicht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung implizierende - zudem eine gerichtliche Verständigung vom Verhandlungstermin vereitelnde - Flucht des nach den Beschlusskonstatierungen in den Verhandlungsprotokollen des italienischen Strafverfahrens nur unsubstantiiert ohne Nennung näherer Umstände als „flüchtig" bezeichneten, dennoch aber „nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft" in dem in Italien gegen ihn geführten Strafverfahren - unbehelligt - „zu seiner Familie nach Vorarlberg zurückgekehrten" Beschuldigten sind ihnen nicht entnehmen. Entgegen der vom Landesgericht Feldkirch und vom Oberlandesgericht Innsbruck vertretenen Rechtsansicht kann aus einer Unterlassung der Verständigung des italienischen Gerichtes von einer Wohnsitzänderung des Beschuldigten in Österreich und von dessen Anhaltung in Haft in der Schweiz eine Verwirkung des Rechtes auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden (EGMR, F.C.B. gegen Italien, ÖJZ 1992/2 [MRK], EuGRZ 1992, 540), weil vielmehr umgekehrt das italienische Gericht zur effektiven Wahrung der von Artikel 6, Absatz eins, MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien vor Einleitung eines Abwesenheitsverfahrens zu Nachforschungen über einen - wenn nicht ohnehin bekannten - ausländischen Aufenthaltsort des Beschuldigten verhalten gewesen wäre (EGMR, T gegen Italien, EuGRZ 1992, 541; ÖJZ 1993/13 [MRK], 213 f; Gaede aaO 295).
Eine die somit gegenwärtig nicht beurteilbare Grundrechtskonformität des Abwesenheitverfahrens jedenfalls herstellende, nach dem zuvor angeführten Beurteilungsmaßstab des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinreichend effektive Gewährleistung einer Verfahrenserneuerung nach dem (auch aktuellen) italienischen Strafprozessrecht (vgl dazu EGMR, Sejdovic gegen Italien, Newsletter Menschenrechte 2006/2, 71; Schomburg/Hackner, aaO, § 15 IRG Rz 33e) bedürfte einer die Zulässigerklärung der Auslieferung bedingenden, die effektive Gewährleistung eines entsprechenden Verfahrenserneuerungsrechtes beinhaltenden Zusicherung des ersuchenden Staates (Art 3 Abs 1 zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen; vgl BGH 16. Oktober 2001, NJW 2002, 228 f); eine solche wurde aber den Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck nicht als Bedingung der Zulässigerklärung der Auslieferung zu Grunde gelegt.Eine die somit gegenwärtig nicht beurteilbare Grundrechtskonformität des Abwesenheitverfahrens jedenfalls herstellende, nach dem zuvor angeführten Beurteilungsmaßstab des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinreichend effektive Gewährleistung einer Verfahrenserneuerung nach dem (auch aktuellen) italienischen Strafprozessrecht vergleiche dazu EGMR, Sejdovic gegen Italien, Newsletter Menschenrechte 2006/2, 71; Schomburg/Hackner, aaO, Paragraph 15, IRG Rz 33e) bedürfte einer die Zulässigerklärung der Auslieferung bedingenden, die effektive Gewährleistung eines entsprechenden Verfahrenserneuerungsrechtes beinhaltenden Zusicherung des ersuchenden Staates (Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen; vergleiche BGH 16. Oktober 2001, NJW 2002, 228 f); eine solche wurde aber den Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck nicht als Bedingung der Zulässigerklärung der Auslieferung zu Grunde gelegt.
Die Zulässigerklärung einer Auslieferung mit Beziehung auf ein im ersuchenden Staat durchgeführtes Strafverfahren, das den von Art 6 Abs 1 MRK geforderten Verfahrensgarantien offenkundig nicht entsprochen hat („flagrant denial of justice"), verstößt (ihrerseits) gegen Art 6 Abs 1 MRK (EGMR, Einhorn gegen Frankreich, ÖJZ-MRK 2003/1; vgl dazu VfGH 12. Dezember 2002, G 151, 152/02 = JBl 2003, 437 [443]; Meyer-Ladewig, EMRK2, Art 6 Rz 60b). Die auf eine die Bejahung einer Konventionskonformität des in Italien gegen Marko L***** geführten Abwesenheitsverfahrens nicht zulassende Tatsachengrundlage gestützte Zulässigerklärung der Auslieferung durch die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck verletzt daher (zum Nachteil des Auszuliefernden) das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK.Die Zulässigerklärung einer Auslieferung mit Beziehung auf ein im ersuchenden Staat durchgeführtes Strafverfahren, das den von Artikel 6, Absatz eins, MRK geforderten Verfahrensgarantien offenkundig nicht entsprochen hat („flagrant denial of justice"), verstößt (ihrerseits) gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK (EGMR, Einhorn gegen Frankreich, ÖJZ-MRK 2003/1; vergleiche dazu VfGH 12. Dezember 2002, G 151, 152/02 = JBl 2003, 437 [443]; Meyer-Ladewig, EMRK2, Artikel 6, Rz 60b). Die auf eine die Bejahung einer Konventionskonformität des in Italien gegen Marko L***** geführten Abwesenheitsverfahrens nicht zulassende Tatsachengrundlage gestützte Zulässigerklärung der Auslieferung durch die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck verletzt daher (zum Nachteil des Auszuliefernden) das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, MRK.
In Stattgebung des Antrages des Marko L***** waren somit gemäß § 363b Abs 3 StPO (per analogiam) in nichtöffentlicher Beratung die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Jänner 2007, GZ 28 Ur 129/06d-28, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 22. August 2007, AZ 6 Bs 329/07v, aufzuheben und die Auslieferungssache an das Landesgericht Feldkirch zu neuer Entscheidung - mit Blick auf eine im aufgezeigten Sinn zu verbreiternde Tatsachengrundlage - zu verweisen.In Stattgebung des Antrages des Marko L***** waren somit gemäß Paragraph 363 b, Absatz 3, StPO (per analogiam) in nichtöffentlicher Beratung die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Jänner 2007, GZ 28 Ur 129/06d-28, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 22. August 2007, AZ 6 Bs 329/07v, aufzuheben und die Auslieferungssache an das Landesgericht Feldkirch zu neuer Entscheidung - mit Blick auf eine im aufgezeigten Sinn zu verbreiternde Tatsachengrundlage - zu verweisen.