Gründe:
I. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Dezember 1987, GZ 10 Vr 655/87-71, wurde (ua) Harald Otto G***** von der gegen ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Er wurde in diesem Verfahren in der Zeit vom 15. März 1987, 10.40 Uhr, bis 3.Juni 1987, 8.00 Uhr, und - nach zwischenzeitiger Verbüßung einer ausstehenden Freiheitsstrafe - vom 3. August 1987, 8.00 Uhr, bis 2.Dezember 1987, 14.00 Uhr, in gerichtlicher Verwahrungs- und Untersuchungshaft angehalten, wofür er nicht entschädigt worden ist.römisch eins. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Dezember 1987, GZ 10 römisch fünf r 655/87-71, wurde (ua) Harald Otto G***** von der gegen ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Er wurde in diesem Verfahren in der Zeit vom 15. März 1987, 10.40 Uhr, bis 3.Juni 1987, 8.00 Uhr, und - nach zwischenzeitiger Verbüßung einer ausstehenden Freiheitsstrafe - vom 3. August 1987, 8.00 Uhr, bis 2.Dezember 1987, 14.00 Uhr, in gerichtlicher Verwahrungs- und Untersuchungshaft angehalten, wofür er nicht entschädigt worden ist.
Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4.Juli 1996, GZ 13 Vr 533/96-31, wurde (u.a.) Harald Otto G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (Tatzeiten am 20. und 25. März 1996) unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.April 1996, GZ 15 E Vr 519/96-4, zu einer zusätzlichen unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt; im letztzitierten Verfahren war Harald Otto G***** wegen der am 8.März 1995 begangenen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden.Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4.Juli 1996, GZ 13 römisch fünf r 533/96-31, wurde (u.a.) Harald Otto G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (Tatzeiten am 20. und 25. März 1996) unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.April 1996, GZ 15 E römisch fünf r 519/96-4, zu einer zusätzlichen unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt; im letztzitierten Verfahren war Harald Otto G***** wegen der am 8.März 1995 begangenen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden.
Mit Beschluß vom 27.März 1997, GZ 13 Vr 533/96-53, ordnete das Landesgericht Klagenfurt an, daß die von Harald Otto G***** im Verfahren AZ 10 Vr 655/87 des Landesgerichtes Klagenfurt erlittene Vorhaft vom 15.März 1987, 10.40 Uhr, bis 3.Juni 1987, 8.00 Uhr, und vom 3.August 1987, 8.00 Uhr, bis 2.Dezember 1987, 14.00 Uhr, auf die über ihn im Verfahren AZ 13 Vr 533/96 des Landesgerichtes Klagenfurt verhängte Freiheitsstrafe "in analoger Anwendung des § 400 Abs 2 StPO" anzurechnen sei.Mit Beschluß vom 27.März 1997, GZ 13 römisch fünf r 533/96-53, ordnete das Landesgericht Klagenfurt an, daß die von Harald Otto G***** im Verfahren AZ 10 römisch fünf r 655/87 des Landesgerichtes Klagenfurt erlittene Vorhaft vom 15.März 1987, 10.40 Uhr, bis 3.Juni 1987, 8.00 Uhr, und vom 3.August 1987, 8.00 Uhr, bis 2.Dezember 1987, 14.00 Uhr, auf die über ihn im Verfahren AZ 13 römisch fünf r 533/96 des Landesgerichtes Klagenfurt verhängte Freiheitsstrafe "in analoger Anwendung des Paragraph 400, Absatz 2, StPO" anzurechnen sei.
II. Dieser Beschluß verletzt - wie der Generalprokurator in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz.römisch zwei. Dieser Beschluß verletzt - wie der Generalprokurator in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz.