Rechtssatz RS0108399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108399
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist jedenfalls, daß die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teiles der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß § 56 StPO hätten vereinigt werden können.Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist jedenfalls, daß die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teiles der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß Paragraph 56, StPO hätten vereinigt werden können.
Entscheidungstexte
- 15 Os 117/97
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 15 Os 117/97
- 13 Os 56/98
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 13 Os 56/98
- 14 Os 63/98
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 14 Os 63/98
Auch
- 14 Os 10/01
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 14 Os 10/01
Beisatz: Die Transferierung der im § 400 Abs 2 StPO enthaltenen Verfahrensbestimmungen auf den materiellrechtlichen Bereich der Vorhaftanrechnung ist - unter dem Gesichtspunkt der nicht vergleichbaren Regelungsinhalte - verfehlt. (T1)
- 11 Os 19/11w
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 19/11w
Vgl aber; Beisatz: Obwohl die Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren nicht mehr in Frage kommt, ist dennoch in einem Hauptverfahren die Vorhaft aus einem im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahrens anzurechnen, wenn die Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begegnung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können. (T2)
- 12 Os 137/17i
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 137/17i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108399
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19970904_OGH0002_0150OS00117_9700000_001