Die im Verfahren AZ 820 BE 32/09a des Landesgerichts Korneuburg gefassten Beschlüsse des Vollzugsgerichts vom 20. März 2009 (ON 8), mit dem die Ausschreibung des Miloslav H***** zur Verhaftung im Inland angeordnet wurde, und vom 19. Oktober 2009 (ON 15), mit dem die in Deutschland erlittene Haft auf den zu AZ 621 Hv 12/07y (bzw AZ 820 BE 32/09a) des Landesgerichts Korneuburg zu vollziehenden Strafrest angerechnet wurde, stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltende § 133a Abs 3 letzter Satz StVG idF BGBl I 2007/109 ordnete (soweit hier von Relevanz) durch den Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 106 Abs 2 StVG die Zuständigkeit des Anstaltsleiters für die Erwirkung der Fahndung und die Beantragung der Ausschreibung der Festnahme eines Verurteilten an, der einem - bei vorläufigem Absehen vom Strafvollzug zwingend vorausgesetzten - Aufenthaltsverbot (§ 133a Abs 1 Z 1 StVG) zuwiderhandelte. Durch die Inanspruchnahme einer im Verfahren über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (§ 133a StVG) insoweit nicht zustehenden Kompetenz (vgl § 16 Abs 2 Z 10 StVG) verstieß das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht gegen § 133a Abs 3 letzter Satz StVG idF BGBl I 2007/109 iVm § 106 Abs 2 StVG.1. Der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltende Paragraph 133 a, Absatz 3, letzter Satz StVG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/109 ordnete (soweit hier von Relevanz) durch den Verweis auf die sinngemäße Geltung des Paragraph 106, Absatz 2, StVG die Zuständigkeit des Anstaltsleiters für die Erwirkung der Fahndung und die Beantragung der Ausschreibung der Festnahme eines Verurteilten an, der einem - bei vorläufigem Absehen vom Strafvollzug zwingend vorausgesetzten - Aufenthaltsverbot (Paragraph 133 a, Absatz eins, Ziffer eins, StVG) zuwiderhandelte. Durch die Inanspruchnahme einer im Verfahren über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (Paragraph 133 a, StVG) insoweit nicht zustehenden Kompetenz vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, StVG) verstieß das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht gegen Paragraph 133 a, Absatz 3, letzter Satz StVG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/109 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, StVG.
2. Gemäß § 38 Abs 1 Z 2 StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft - soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist - auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat. Diese Bestimmung verfolgt den Gedanken, dass der Angeklagte bei „getrennter Führung“ der Verfahren nicht benachteiligt werden soll (Flora in WK2 § 38 Rz 17), was die Rechtsprechung stets mit der Formel zum Ausdruck brachte, dass die zu irgend einem Zeitpunkt bestehende Möglichkeit gemeinsamer Führung der Verfahren (zumindest in Betreff eines Teils der hievon erfassten Straftaten) gemäß § 56 StPO idF vor BGBl I 2004/19 unabdingbare Voraussetzung für die Vorhaftanrechnung sei (RIS-Justiz RS0108399; vgl auch DokStGB 92). Dieser (ansonsten uneingeschränkt auf die Nachfolgebestimmung des § 37 Abs 3 StPO übertragbare) Satz greift - wie anzumerken ist - angesichts der durch das Strafprozessreformgesetz BGBl I 2004/19 geänderten Normsituation insoweit zu kurz, als nunmehr eine Verbindung eines Ermittlungs- mit einem Hauptverfahren nicht mehr in Frage kommt (15 Ns 5/08s; vgl Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7). In solcherart zwingend nebeneinander zu führenden Verfahren wegen Straftaten, die aber (isoliert betrachtet) nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können, ist gleichwohl der eingangs erwähnte Grundgedanke des § 38 Abs 1 Z 2 StGB in Anschlag zu bringen, weshalb eine Vorhaft aus einem (noch) im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahren ebenfalls anzurechnen wäre. Da aber vorliegend das Verfahren AZ 621 Hv 12/07y des Landesgerichts Korneuburg zum Zeitpunkt der vorgeworfenen nachfolgenden Straffälligkeit, die zum Verfahren AZ 605 Hv 4/10h dieses Gerichts führte, in welchem Miloslav H***** die hier aktuelle Haft (in Deutschland) erlitten hat, längst beendet war, war die Anwendung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB durch das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht jedenfalls verfehlt. Die von diesem Gericht vertretene „sinngemäße“ Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist angesichts des Wortlauts wie auch nach deren Sinn und Zweck nicht möglich; insoweit liegt eine vom Gesetzgeber von der Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB bewusst ausgenommene, daher plangemäße und einer Analogie von vornherein nicht zugängliche Regelung vor (13 Os 56/98; 15 Os 117/97). Die in Deutschland in Untersuchungshaft verbrachte Zeit hätte daher nur im Falle einer Verurteilung im Verfahren AZ 605 Hv 4/10h des Landesgerichts Korneuburg gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die dort allenfalls verhängte Strafe angerechnet werden dürfen (vgl nunmehr aber § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB).2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft - soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist - auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat. Diese Bestimmung verfolgt den Gedanken, dass der Angeklagte bei „getrennter Führung“ der Verfahren nicht benachteiligt werden soll (Flora in WK2 Paragraph 38, Rz 17), was die Rechtsprechung stets mit der Formel zum Ausdruck brachte, dass die zu irgend einem Zeitpunkt bestehende Möglichkeit gemeinsamer Führung der Verfahren (zumindest in Betreff eines Teils der hievon erfassten Straftaten) gemäß Paragraph 56, StPO in der Fassung vor BGBl I 2004/19 unabdingbare Voraussetzung für die Vorhaftanrechnung sei (RIS-Justiz RS0108399; vergleiche auch DokStGB 92). Dieser (ansonsten uneingeschränkt auf die Nachfolgebestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, StPO übertragbare) Satz greift - wie anzumerken ist - angesichts der durch das Strafprozessreformgesetz BGBl I 2004/19 geänderten Normsituation insoweit zu kurz, als nunmehr eine Verbindung eines Ermittlungs- mit einem Hauptverfahren nicht mehr in Frage kommt (15 Ns 5/08s; vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7). In solcherart zwingend nebeneinander zu führenden Verfahren wegen Straftaten, die aber (isoliert betrachtet) nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können, ist gleichwohl der eingangs erwähnte Grundgedanke des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Anschlag zu bringen, weshalb eine Vorhaft aus einem (noch) im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahren ebenfalls anzurechnen wäre. Da aber vorliegend das Verfahren AZ 621 Hv 12/07y des Landesgerichts Korneuburg zum Zeitpunkt der vorgeworfenen nachfolgenden Straffälligkeit, die zum Verfahren AZ 605 Hv 4/10h dieses Gerichts führte, in welchem Miloslav H***** die hier aktuelle Haft (in Deutschland) erlitten hat, längst beendet war, war die Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB durch das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht jedenfalls verfehlt. Die von diesem Gericht vertretene „sinngemäße“ Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist angesichts des Wortlauts wie auch nach deren Sinn und Zweck nicht möglich; insoweit liegt eine vom Gesetzgeber von der Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB bewusst ausgenommene, daher plangemäße und einer Analogie von vornherein nicht zugängliche Regelung vor (13 Os 56/98; 15 Os 117/97). Die in Deutschland in Untersuchungshaft verbrachte Zeit hätte daher nur im Falle einer Verurteilung im Verfahren AZ 605 Hv 4/10h des Landesgerichts Korneuburg gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die dort allenfalls verhängte Strafe angerechnet werden dürfen vergleiche nunmehr aber Paragraph 38, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB).
Zudem ließ das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht unberücksichtigt, dass die vom Verurteilten (auch) zum Zweck des Reststrafenvollzugs gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG in Auslieferungshaft verbrachte Haft vom 6. August 2009 bis zur Übergabe am 13. Oktober 2009 - gleich einem zwischen der Festnahme eines geflüchteten Strafgefangenen und dessen Wiedereinlieferung in die zuständige Justizanstalt gelegenen Haftzeitraum - dem (restlichen) Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. November 2007, GZ 621 Hv 12/07y-81, verhängten Freiheitsstrafe diente und damit ex lege als Strafhaft anzusehen ist (§ 1 Z 5 zweiter Satz StVG; Lässig, WK-StPO § 400 Rz 4 mwN; Drexler, StVG2 § 1 Rz 2), mag sie auch darüber hinaus Sicherungswirkung für das neuerliche Ermittlungsverfahren entfaltet haben (vgl 12 Os 197/10b, 198/10z: Subsidiarität der Auslieferungshaft gegenüber einer gerichtlichen Strafhaft). Solche Zeiten sind von den Vollzugsbehörden bei der Berechnung der Strafzeit - ohne gerichtliche Entscheidung über die Anrechnung - zu berücksichtigen (SSt 55/2 mwN; Drexler, StVG2 § 1 Rz 4).Zudem ließ das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht unberücksichtigt, dass die vom Verurteilten (auch) zum Zweck des Reststrafenvollzugs gemäß Paragraph 133 a, Absatz 5, letzter Satz StVG in Auslieferungshaft verbrachte Haft vom 6. August 2009 bis zur Übergabe am 13. Oktober 2009 - gleich einem zwischen der Festnahme eines geflüchteten Strafgefangenen und dessen Wiedereinlieferung in die zuständige Justizanstalt gelegenen Haftzeitraum - dem (restlichen) Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. November 2007, GZ 621 Hv 12/07y-81, verhängten Freiheitsstrafe diente und damit ex lege als Strafhaft anzusehen ist (Paragraph eins, Ziffer 5, zweiter Satz StVG; Lässig, WK-StPO Paragraph 400, Rz 4 mwN; Drexler, StVG2 Paragraph eins, Rz 2), mag sie auch darüber hinaus Sicherungswirkung für das neuerliche Ermittlungsverfahren entfaltet haben vergleiche 12 Os 197/10b, 198/10z: Subsidiarität der Auslieferungshaft gegenüber einer gerichtlichen Strafhaft). Solche Zeiten sind von den Vollzugsbehörden bei der Berechnung der Strafzeit - ohne gerichtliche Entscheidung über die Anrechnung - zu berücksichtigen (SSt 55/2 mwN; Drexler, StVG2 Paragraph eins, Rz 4).
Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen, hat es mit ihrer bloßen Feststellung sein Bewenden.