Gemäß der die Anrechnung der Vorhaft regelnden Bestimmung des § 38 StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft, soweit sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist, auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft nicht nur im betreffenden Strafverfahren (Abs 1 Z 1), sondern auch, was für die vorliegende Fallgestaltung von Bedeutung ist, sonst nach Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erlitten hat (Abs 1 Z 2).Gemäß der die Anrechnung der Vorhaft regelnden Bestimmung des Paragraph 38, StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft, soweit sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist, auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft nicht nur im betreffenden Strafverfahren (Absatz eins, Ziffer eins,), sondern auch, was für die vorliegende Fallgestaltung von Bedeutung ist, sonst nach Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erlitten hat (Absatz eins, Ziffer 2,).
Der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung liegt - auch unter Berücksichtigung anderer materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften (§§ 31, 40 StGB, § 56 StPO) wie auch der Gesetzesmaterialien (siehe insbesondere 30 BlgNR XIII.GP, 133) - der Grundgedanke inne, daß die Führung getrennter Verfahren wegen Straftaten, die nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung auch gemeinsam hätten abgeurteilt werden können, dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB betrifft daher nach ihrem Sinn und Zweck demzufolge sowohl jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, als auch - hier in dieser Konstellation nicht aktuell - jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der schon bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Daß aber die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teils der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß § 56 StPO hätten vereinigt werden können, ist jedenfalls immer unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung.Der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung liegt - auch unter Berücksichtigung anderer materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften (Paragraphen 31, 40, StGB, Paragraph 56, StPO) wie auch der Gesetzesmaterialien (siehe insbesondere 30 BlgNR römisch dreizehn.GP, 133) - der Grundgedanke inne, daß die Führung getrennter Verfahren wegen Straftaten, die nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung auch gemeinsam hätten abgeurteilt werden können, dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB betrifft daher nach ihrem Sinn und Zweck demzufolge sowohl jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, als auch - hier in dieser Konstellation nicht aktuell - jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der schon bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Daß aber die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teils der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß Paragraph 56, StPO hätten vereinigt werden können, ist jedenfalls immer unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung.
Diese Prämisse fehlt vorliegend, weil das Verfahren AZ 38 Vr 2509/93 des Landesgerichtes Innsbruck zum Zeitpunkt der vorgeworfenen nachfolgenden Straffälligkeit, die zum Verfahren AZ 16 Vr 1748/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz führte, in welchem Heinz P***** die hier aktuelle Haft erlitten hat, bereits längst beendet war. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 38 Abs 1 Z 2 StGB auch auf diese Haft ist angesichts des Wortlautes wie auch nach Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung nicht möglich; insoweit liegt eine vom Gesetzgeber von der Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB bewußt ausgenommene, daher plangemäße und einer Analogie von vorneherein nicht zugängliche Regelung vor. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck vorgenommene Transferierung der im § 400 Abs 2 StPO enthaltenen Verfahrensbestimmungen auf den materiellrechtlichen Bereich der Vorhaftanrechnung war im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der nicht vergleichbaren Regelungsinhalte verfehlt.Diese Prämisse fehlt vorliegend, weil das Verfahren AZ 38 römisch fünf r 2509/93 des Landesgerichtes Innsbruck zum Zeitpunkt der vorgeworfenen nachfolgenden Straffälligkeit, die zum Verfahren AZ 16 römisch fünf r 1748/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz führte, in welchem Heinz P***** die hier aktuelle Haft erlitten hat, bereits längst beendet war. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auch auf diese Haft ist angesichts des Wortlautes wie auch nach Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung nicht möglich; insoweit liegt eine vom Gesetzgeber von der Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB bewußt ausgenommene, daher plangemäße und einer Analogie von vorneherein nicht zugängliche Regelung vor. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck vorgenommene Transferierung der im Paragraph 400, Absatz 2, StPO enthaltenen Verfahrensbestimmungen auf den materiellrechtlichen Bereich der Vorhaftanrechnung war im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der nicht vergleichbaren Regelungsinhalte verfehlt.
Unter Zugrundelegung dieser gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe auch 15 Os 117/97) war der Wahrungsbeschwerde spruchgemäß stattzugeben.
Daraus ergibt sich aber auch vorliegend als zwingende Konsequenz, daß im Rahmen der Entscheidung auf Grund der nach § 33 StPO zutreffend erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Oberste Gerichtshof eine datumsmäßige Fixierung der vom Oberlandesgericht irrig angerechneten Haft - entgegen dem Antrag des Verteidigers - nicht erfolgen kann.Daraus ergibt sich aber auch vorliegend als zwingende Konsequenz, daß im Rahmen der Entscheidung auf Grund der nach Paragraph 33, StPO zutreffend erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Oberste Gerichtshof eine datumsmäßige Fixierung der vom Oberlandesgericht irrig angerechneten Haft - entgegen dem Antrag des Verteidigers - nicht erfolgen kann.
Da sich aber die Gesetzesverletzung durch das Oberlandesgericht zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt hat, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden.