Die dagegen vom einschlägig vorbestraften Beschuldigten erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der weder der dringende Tatverdacht, noch der Haftgrund bekämpft, sondern ausschließlich die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft (§ 193 Abs 2 StPO) unter Hinweis auf eine in einem vor der nunmerigen Tat mit Freispruch beendeten Verfahren erlittene Untersuchungshaft in der Dauer von ca 13 Monaten angezweifelt wird, geht fehl.Die dagegen vom einschlägig vorbestraften Beschuldigten erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der weder der dringende Tatverdacht, noch der Haftgrund bekämpft, sondern ausschließlich die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) unter Hinweis auf eine in einem vor der nunmerigen Tat mit Freispruch beendeten Verfahren erlittene Untersuchungshaft in der Dauer von ca 13 Monaten angezweifelt wird, geht fehl.
Zwar betrifft die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist aber jedenfalls, dass die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teiles der hievon erfassten Straftaten) zu irgend einem Zeitpunkt gemäß § 56 StPO hätten vereinigt werden können (13 Os 56/98, 14 Os 63/98).Zwar betrifft die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist aber jedenfalls, dass die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teiles der hievon erfassten Straftaten) zu irgend einem Zeitpunkt gemäß Paragraph 56, StPO hätten vereinigt werden können (13 Os 56/98, 14 Os 63/98).
Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - die Voraussetzung für die Anrechnung der in dem mit Freispruch beendeten Verfahren erlittenen Untersuchungshaft auf die früheren Strafen gleichfalls bloß unter der oben dargestellten Bedingung möglich. Die Transferierung der im § 400 Abs 2 StPO enthaltenen Verfahrensbestimmungen auf den materiellrechtlichen Bereich der Vorhaftanrechnung ist - unter dem Gesichtspunkt der nicht vergleichbaren Regelungsinhalte - verfehlt (abermals 13 Os 56/98).Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - die Voraussetzung für die Anrechnung der in dem mit Freispruch beendeten Verfahren erlittenen Untersuchungshaft auf die früheren Strafen gleichfalls bloß unter der oben dargestellten Bedingung möglich. Die Transferierung der im Paragraph 400, Absatz 2, StPO enthaltenen Verfahrensbestimmungen auf den materiellrechtlichen Bereich der Vorhaftanrechnung ist - unter dem Gesichtspunkt der nicht vergleichbaren Regelungsinhalte - verfehlt (abermals 13 Os 56/98).
Die in der Grundrechtsbeschwerde unter Berufung auf das dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) inhärente Sachlichkeitsgebot gehegten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 38 StGB teilt der Oberste Gerichtshof nicht, läuft der darin vertretene Standpunkt doch auf die unakzeptable Zubilligung eines "Strafguthabens" für spätere Straftaten hinaus.Die in der Grundrechtsbeschwerde unter Berufung auf das dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG) inhärente Sachlichkeitsgebot gehegten Zweifel an der Verfassungskonformität des Paragraph 38, StGB teilt der Oberste Gerichtshof nicht, läuft der darin vertretene Standpunkt doch auf die unakzeptable Zubilligung eines "Strafguthabens" für spätere Straftaten hinaus.
Dem Oberlandesgericht ist daher bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Haft kein Fehler unterlaufen, weil ausschließlich die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ca einen Monat andauernde Untersuchungshaft zu berücksichtigen war.
Anthony O***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Anthony O***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.