Durch die Ablehnung der (weiteren) psychodiagnostischen Untersuchung unter Beiziehung des Angeklagten, des Opfers, ferner der Mutter, des Großvaters und der nunmehrigen Betreuerin des Opfers wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt.Durch die Ablehnung der (weiteren) psychodiagnostischen Untersuchung unter Beiziehung des Angeklagten, des Opfers, ferner der Mutter, des Großvaters und der nunmehrigen Betreuerin des Opfers wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt.
Mit dem primär bezeichneten Ziel der "Aufarbeitung des offensichtlich vorliegenden psychischen Traumas der Zeugin Iris" wird von vornherein kein relevantes Beweisthema bezeichnet. Soweit damit (außerdem) nachgewiesen werden sollte, daß "die Zeugin Iris vermutlich durch den Einfluß einer dritten Person" die strafbaren Handlungen auf den Angeklagten "projiziert", ist der Beschwerdeführer auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Rothschedl zu verweisen, wonach die psychodiagnostische Befragung des Opfers im Beisein eines möglichen Täters nicht sinnvoll ist (S 326). Es wäre daher (schon) im Antrag darzutun gewesen, weshalb das zur Beurteilung der Persönlichkeit der Iris H***** erstattete psychiatrische Gutachten iS der §§ 125 f StPO mangelhaft sei (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 133a).Mit dem primär bezeichneten Ziel der "Aufarbeitung des offensichtlich vorliegenden psychischen Traumas der Zeugin Iris" wird von vornherein kein relevantes Beweisthema bezeichnet. Soweit damit (außerdem) nachgewiesen werden sollte, daß "die Zeugin Iris vermutlich durch den Einfluß einer dritten Person" die strafbaren Handlungen auf den Angeklagten "projiziert", ist der Beschwerdeführer auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Rothschedl zu verweisen, wonach die psychodiagnostische Befragung des Opfers im Beisein eines möglichen Täters nicht sinnvoll ist (S 326). Es wäre daher (schon) im Antrag darzutun gewesen, weshalb das zur Beurteilung der Persönlichkeit der Iris H***** erstattete psychiatrische Gutachten iS der Paragraphen 125, f StPO mangelhaft sei (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 133a).
Bei Prüfung des Einwandes hatte die im Rechtsmittel zusätzlich angeführte - im übrigen nicht stichhältige, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung argumentierende - Begründung des Antrages außer Betracht zu bleiben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Bei Prüfung des Einwandes hatte die im Rechtsmittel zusätzlich angeführte - im übrigen nicht stichhältige, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung argumentierende - Begründung des Antrages außer Betracht zu bleiben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, die das Schöffengericht auf die Aussage des mißbrauchten Mädchens und das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gründete, wonach die Spontaneität der gegenüber mehreren Personen vorgebrachten Beschuldigungen für deren Richtigkeit sprechen und wegen der intellektuellen Unterbegabung das Durchhalten einer fremdbestimmten Fehlbezichtigung dem Kind nicht zusinnbar ist (S 319, 328).Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, die das Schöffengericht auf die Aussage des mißbrauchten Mädchens und das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gründete, wonach die Spontaneität der gegenüber mehreren Personen vorgebrachten Beschuldigungen für deren Richtigkeit sprechen und wegen der intellektuellen Unterbegabung das Durchhalten einer fremdbestimmten Fehlbezichtigung dem Kind nicht zusinnbar ist (S 319, 328).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Im übrigen wird bemerkt, daß die Rechtsansicht des Erstgerichtes (US 13) betreffend die Nichtanrechenbarkeit der Vorhaft aus dem Verfahren (richtig:) AZ Vr 485/96 des Landesgerichtes Steyr nicht der Judikatur (SSt 48/90; 15 Os 117/97 nv) entspricht. Darnach kommt es - abgesehen von der Voraussetzung nach dem letzten Teilsatz des § 38 Abs 1 StGB - nur darauf an, daß die beiden Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teils der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß § 56 StPO hätten vereinigt werden können.Im übrigen wird bemerkt, daß die Rechtsansicht des Erstgerichtes (US 13) betreffend die Nichtanrechenbarkeit der Vorhaft aus dem Verfahren (richtig:) AZ römisch fünf r 485/96 des Landesgerichtes Steyr nicht der Judikatur (SSt 48/90; 15 Os 117/97 nv) entspricht. Darnach kommt es - abgesehen von der Voraussetzung nach dem letzten Teilsatz des Paragraph 38, Absatz eins, StGB - nur darauf an, daß die beiden Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teils der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß Paragraph 56, StPO hätten vereinigt werden können.
Dies trifft hier zu, weil das Verfahren AZ Vr 485/96 des Landesgerichtes Steyr erst am 23. Jänner 1997 eingestellt wurde, während der Deliktszeitraum der nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen aber bereits am 7. Jänner 1997 begonnen hat.Dies trifft hier zu, weil das Verfahren AZ römisch fünf r 485/96 des Landesgerichtes Steyr erst am 23. Jänner 1997 eingestellt wurde, während der Deliktszeitraum der nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen aber bereits am 7. Jänner 1997 begonnen hat.
Die vom Erstgericht ersichtlich angesprochene Entscheidung EvBl 1980/41 (zitiert bei Leukauf/Steininger Komm3 § 38 RN 1 aE) wurde mißverstanden. Sie betraf ohnedies den im Gesetz (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) geregelten Fall, daß auch eine Haft anzurechnen ist, die der Täter nach der Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat; es wurde nur klargestellt, daß es auch genügt, daß die Haft nur einem Teil der nunmehr abgeurteilten Taten nachgefolgt ist.Die vom Erstgericht ersichtlich angesprochene Entscheidung EvBl 1980/41 (zitiert bei Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 38, RN 1 aE) wurde mißverstanden. Sie betraf ohnedies den im Gesetz (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) geregelten Fall, daß auch eine Haft anzurechnen ist, die der Täter nach der Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat; es wurde nur klargestellt, daß es auch genügt, daß die Haft nur einem Teil der nunmehr abgeurteilten Taten nachgefolgt ist.
Dieser Fehler bei der Vorhaftanrechnung wird gemäß § 400 Abs 2 StPO vom Vorsitzenden zu berichtigen sein.Dieser Fehler bei der Vorhaftanrechnung wird gemäß Paragraph 400, Absatz 2, StPO vom Vorsitzenden zu berichtigen sein.