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Entscheidung 14 Os 63/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os63/98

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schimatschek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Peter H***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 21. Jänner 1998, GZ 12 römisch fünf r 224/97-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter H***** (zu römisch eins) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB, ferner (zu römisch zwei) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie (zu römisch drei) des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zwischen 7. Jänner und 9. Juni 1997 in Pettenbach

(zu römisch eins) an seiner am 17. Jänner 1990 geborenen, somit unmündigen leiblichen Tochter Iris H***** zumindest einmal einen Geschlechtsverkehr vollzogen;

(zu römisch zwei) die Genannte auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie in einer Mehrzahl von Angriffen im Geschlechtsbereich betastete, einen Finger in ihre Scheide einführte, dabei teilweise onanierte und sie veranlaßte, sein Glied zu betasten;

(zu römisch drei) durch die zu römisch eins und römisch zwei geschilderten Tathandlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Ablehnung der (weiteren) psychodiagnostischen Untersuchung unter Beiziehung des Angeklagten, des Opfers, ferner der Mutter, des Großvaters und der nunmehrigen Betreuerin des Opfers wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt.

Mit dem primär bezeichneten Ziel der "Aufarbeitung des offensichtlich vorliegenden psychischen Traumas der Zeugin Iris" wird von vornherein kein relevantes Beweisthema bezeichnet. Soweit damit (außerdem) nachgewiesen werden sollte, daß "die Zeugin Iris vermutlich durch den Einfluß einer dritten Person" die strafbaren Handlungen auf den Angeklagten "projiziert", ist der Beschwerdeführer auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Rothschedl zu verweisen, wonach die psychodiagnostische Befragung des Opfers im Beisein eines möglichen Täters nicht sinnvoll ist (S 326). Es wäre daher (schon) im Antrag darzutun gewesen, weshalb das zur Beurteilung der Persönlichkeit der Iris H***** erstattete psychiatrische Gutachten iS der Paragraphen 125, f StPO mangelhaft sei (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 133a).

Bei Prüfung des Einwandes hatte die im Rechtsmittel zusätzlich angeführte - im übrigen nicht stichhältige, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung argumentierende - Begründung des Antrages außer Betracht zu bleiben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).

Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, die das Schöffengericht auf die Aussage des mißbrauchten Mädchens und das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gründete, wonach die Spontaneität der gegenüber mehreren Personen vorgebrachten Beschuldigungen für deren Richtigkeit sprechen und wegen der intellektuellen Unterbegabung das Durchhalten einer fremdbestimmten Fehlbezichtigung dem Kind nicht zusinnbar ist (S 319, 328).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Im übrigen wird bemerkt, daß die Rechtsansicht des Erstgerichtes (US 13) betreffend die Nichtanrechenbarkeit der Vorhaft aus dem Verfahren (richtig:) AZ römisch fünf r 485/96 des Landesgerichtes Steyr nicht der Judikatur (SSt 48/90; 15 Os 117/97 nv) entspricht. Darnach kommt es - abgesehen von der Voraussetzung nach dem letzten Teilsatz des Paragraph 38, Absatz eins, StGB - nur darauf an, daß die beiden Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teils der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß Paragraph 56, StPO hätten vereinigt werden können.

Dies trifft hier zu, weil das Verfahren AZ römisch fünf r 485/96 des Landesgerichtes Steyr erst am 23. Jänner 1997 eingestellt wurde, während der Deliktszeitraum der nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen aber bereits am 7. Jänner 1997 begonnen hat.

Die vom Erstgericht ersichtlich angesprochene Entscheidung EvBl 1980/41 (zitiert bei Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 38, RN 1 aE) wurde mißverstanden. Sie betraf ohnedies den im Gesetz (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) geregelten Fall, daß auch eine Haft anzurechnen ist, die der Täter nach der Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat; es wurde nur klargestellt, daß es auch genügt, daß die Haft nur einem Teil der nunmehr abgeurteilten Taten nachgefolgt ist.

Dieser Fehler bei der Vorhaftanrechnung wird gemäß Paragraph 400, Absatz 2, StPO vom Vorsitzenden zu berichtigen sein.

Anmerkung

E50557 14D00638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00063.98.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19980526_OGH0002_0140OS00063_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung