Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Franz R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Franz R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von September 2001 bis März 2002 in Linz unter Vorspiegelung gegenüber den Bauherren, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Generalunternehmer für Hausbauvorhaben zu sein und mit den ihm in bar übergebenen Geldern auch seine Subunternehmer zu bezahlen, sowie mit der Vorspiegelung gegenüber den Professionisten, die Werkverträge würden durch seine Vermittlung direkt zwischen Bauherren und Professionisten zustande kommen, nachstehende Geschädigte zur Durchführung von Bauarbeiten verleitet, wobei er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht handelte, sich durch jeweils schwere Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar I./ beim „Bauvorhaben Z*****"Danach hat er von September 2001 bis März 2002 in Linz unter Vorspiegelung gegenüber den Bauherren, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Generalunternehmer für Hausbauvorhaben zu sein und mit den ihm in bar übergebenen Geldern auch seine Subunternehmer zu bezahlen, sowie mit der Vorspiegelung gegenüber den Professionisten, die Werkverträge würden durch seine Vermittlung direkt zwischen Bauherren und Professionisten zustande kommen, nachstehende Geschädigte zur Durchführung von Bauarbeiten verleitet, wobei er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht handelte, sich durch jeweils schwere Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar römisch eins./ beim „Bauvorhaben Z*****"
a) die „Firma S*****" zur Erbringung von Dachdeckerleistungen im Wert von 4.674,31 Euro,
b) den Subunternehmer Maximilian K***** zu Spenglerarbeiten im Wert von 3.842,26 Euro,
II./ beim „Bauvorhaben G*****" den Subunternehmer Maximilian K***** zu Spenglerarbeiten im Wert von 7.326,01 Euro, sowie III./ beim „Bauvorhaben H***** " den Subunternehmer Maximilian K***** zu Spenglerarbeiten im Wert von 4.142,53 Euro.römisch zwei./ beim „Bauvorhaben G*****" den Subunternehmer Maximilian K***** zu Spenglerarbeiten im Wert von 7.326,01 Euro, sowie römisch drei./ beim „Bauvorhaben H***** " den Subunternehmer Maximilian K***** zu Spenglerarbeiten im Wert von 4.142,53 Euro.