Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****:
Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete dieser Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 483/IV). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte er fristgerecht nur das Rechtsmittel der Berufung ein; die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen wurde nicht ausgeführt (ON 135). Da der Angeklagte E***** bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keine der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, dieses Rechtsmittel in der Folge nicht ausgeführt worden ist und auch der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Zurückweisung dieser Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen hat (§§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 StPO), war auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 StPO).Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete dieser Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 483/IV). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte er fristgerecht nur das Rechtsmittel der Berufung ein; die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen wurde nicht ausgeführt (ON 135). Da der Angeklagte E***** bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keine der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, dieses Rechtsmittel in der Folge nicht ausgeführt worden ist und auch der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Zurückweisung dieser Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen hat (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO), war auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten D*****:
Dieser Angeklagte releviert nominell die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 - hilfsweise auch Z 5 - StPO.Dieser Angeklagte releviert nominell die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 - hilfsweise auch Ziffer 5, - StPO.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) bemängelt er, das Erstgericht sei seiner Verantwortung, er habe die unrichtige Lohnbestätigung für Günter K***** nur deshalb ausgestellt, weil er für sein Unternehmen dringend einen Elektriker gesucht (und K***** für diesen künftigen Arbeitnehmer gehalten) habe, nicht gefolgt, obgleich ein sonstiges Motiv für die Ausstellung einer unrichtigen Lohnbestätigung nicht feststellbar gewesen sei.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bemängelt er, das Erstgericht sei seiner Verantwortung, er habe die unrichtige Lohnbestätigung für Günter K***** nur deshalb ausgestellt, weil er für sein Unternehmen dringend einen Elektriker gesucht (und K***** für diesen künftigen Arbeitnehmer gehalten) habe, nicht gefolgt, obgleich ein sonstiges Motiv für die Ausstellung einer unrichtigen Lohnbestätigung nicht feststellbar gewesen sei.
Abgesehen davon, daß die Feststellung eines Motivs im Urteil nur dann geboten ist, wenn es - was auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft - für die Erfüllung der subjektiven Tatseite erforderlich ist, vermag dieses Beschwerdevorbringen auch sonst keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - und angesichts des Inhaltes der Bestätigung, die ein schon Monate hindurch bestehendes Beschäftigungsverhältnis vortäuscht (US 17 f), schon gar nicht solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun; vielmehr läuft die Beweisrüge auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus, ohne auch formale Begründungsmängel in Ansehung relevanter Umstände aufzuzeigen. Daß der Beschwerdeführer "keinerlei Vorteil" aus der Tat gehabt hätte, ist unerheblich, kann doch Betrug auch zur unrechtmäßigen Bereicherung eines Dritten verwirklicht werden.
Sofern der Angeklagte Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, weil das Erstgericht gar nicht davon ausgegangen sei, daß er vorsätzlich ein falsches Beweismittel zur Begehung eines Betruges hergestellt habe, weicht er vom tatsächlichen Urteilsinhalt ab und bringt den damit der Sache nach relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, dessen Ausführung ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt erfordert, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Denn das Schöffengericht hat festgestellt, daß D***** die unrichtige Gehaltsbestätigung auf Ersuchen des Angeklagten E*****, der ihm gesagt habe, Günter K***** würde diese zur Erlangung eines Kredites benötigen, ausgestellt hat, wobei D***** es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß eine Kreditgewährung durch K***** weder beabsichtigt war, noch tatsächlich erfolgen würde (US 18).Sofern der Angeklagte Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, weil das Erstgericht gar nicht davon ausgegangen sei, daß er vorsätzlich ein falsches Beweismittel zur Begehung eines Betruges hergestellt habe, weicht er vom tatsächlichen Urteilsinhalt ab und bringt den damit der Sache nach relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, dessen Ausführung ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt erfordert, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Denn das Schöffengericht hat festgestellt, daß D***** die unrichtige Gehaltsbestätigung auf Ersuchen des Angeklagten E*****, der ihm gesagt habe, Günter K***** würde diese zur Erlangung eines Kredites benötigen, ausgestellt hat, wobei D***** es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß eine Kreditgewährung durch K***** weder beabsichtigt war, noch tatsächlich erfolgen würde (US 18).
Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Begründungsmangel (Z 5) vorliegen soll, wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dargetan (§ 285 a Z 2 StPO).Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) vorliegen soll, wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dargetan (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Der Subsumtionsrüge (Z 10) kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.
Zu Unrecht vermeint der Angeklagte, eine inhaltlich unrichtige Lohnbestätigung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 147 Abs 1 Z 1 StGB. Denn nach der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (JBl 1995, 386) kommt eine sogenannte Lugurkunde als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zwar nicht nach dem ersten Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB (also als falsche Urkunde), wohl aber nach dessen zweitem Fall (als "falsches Beweismittel") in Betracht (vgl auch JBl 1989, 189).Zu Unrecht vermeint der Angeklagte, eine inhaltlich unrichtige Lohnbestätigung erfülle nicht die Voraussetzungen des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Denn nach der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (JBl 1995, 386) kommt eine sogenannte Lugurkunde als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zwar nicht nach dem ersten Fall des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (also als falsche Urkunde), wohl aber nach dessen zweitem Fall (als "falsches Beweismittel") in Betracht vergleiche auch JBl 1989, 189).
Begründet ist die Beschwerde allerdings, soweit sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite in bezug auf den zweiten Absatz des § 147 StGB moniert. Denn das Erstgericht hat jedwede Feststellung dahin unterlassen, daß sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten D***** auch auf einen 25.000 S übersteigenden Betrag erstreckte. Ohne diese Feststellung kann die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB mit Recht nicht angenommen werden.Begründet ist die Beschwerde allerdings, soweit sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite in bezug auf den zweiten Absatz des Paragraph 147, StGB moniert. Denn das Erstgericht hat jedwede Feststellung dahin unterlassen, daß sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten D***** auch auf einen 25.000 S übersteigenden Betrag erstreckte. Ohne diese Feststellung kann die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB mit Recht nicht angenommen werden.
Dieser Feststellungsmangel zwingt zur Aufhebung der erstgerichtlichen Unterstellung der Tat des Angeklagten auch unter die Bestimmung des § 147 Abs 2 StGB.Dieser Feststellungsmangel zwingt zur Aufhebung der erstgerichtlichen Unterstellung der Tat des Angeklagten auch unter die Bestimmung des Paragraph 147, Absatz 2, StGB.
Damit erweist sich das erstinstanzliche Verfahren insoweit als ergänzungsbedürftig. Im zweiten Rechtsgang wird festzustellen und zu begründen sein, ob der Angeklagte D***** nicht oder doch zumindest ernstlich mit der - bei einer Gehaltskreditaufnahme in Betracht zu ziehenden - Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, daß durch seinen Tatbeitrag ein 25.000 S übersteigender Schaden bewirkt würde.
Diese Teilaufhebung des Ersturteils hat auch eine Kassierung des Strafausspruches zur Folge, sodaß dieser Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.
Zur Berufung des Angeklagten E*****:
Das Schöffengericht verhängte über Karl E***** nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.Das Schöffengericht verhängte über Karl E***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von verschiedenen Verbrechen mit Vergehen, die teilweise Wiederholung der strafbaren Handlungen sowie den hohen Schaden, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte E***** die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an; er ist damit im Ergebnis im Recht.
Es mag zutreffen, daß die bisherigen strafbaren Handlungen des Berufungswerbers - was das Ausmaß der dafür verhängten Strafe betrifft - eher dem unteren Bereich der Kriminalität zugerechnet werden können. Die verfahrensgegenständlichen Serienbetrügereien hingegen sind graduell als Schwerkriminalität zu beurteilen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß Karl E***** sie nach einer am 21.Oktober 1991 wegen §§ 146, 147 Abs 2 und 198 Abs 1 StPO erlittenen Verurteilung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollzug zum Teil auf Grund nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß § 133 StVG noch offen war, begangen hat, was einen zusätzlichen Erschwerungsgrund darstellt.Es mag zutreffen, daß die bisherigen strafbaren Handlungen des Berufungswerbers - was das Ausmaß der dafür verhängten Strafe betrifft - eher dem unteren Bereich der Kriminalität zugerechnet werden können. Die verfahrensgegenständlichen Serienbetrügereien hingegen sind graduell als Schwerkriminalität zu beurteilen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß Karl E***** sie nach einer am 21.Oktober 1991 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 198 Absatz eins, StPO erlittenen Verurteilung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollzug zum Teil auf Grund nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß Paragraph 133, StVG noch offen war, begangen hat, was einen zusätzlichen Erschwerungsgrund darstellt.
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können, weil Gewerbsmäßigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter nur einmal straffällig wurde, allerdings in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (EvBl 1995/104 uam). Nur dann, wenn die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ausschließlich mit der wiederholten Delinquenz begründet wurde - was nach Lage des Falls nicht zutrifft - stellt die Wiederholung der strafbaren Handlungen im Hinblick auf den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes keinen gesonderten Erschwerungsgrund dar.
Aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt 1 a U 15/94 des Strafbezirksgerichtes Wien ergibt sich, daß Karl E***** mit Urteil dieses Gerichtes vom 11.Jänner 1995, rechtskräftig seit 17.Jänner 1995, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (Schadensbetrag 15.000 S) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Demnach hätte das Schöffengericht gemäß §§ 31, 40 StGB auf dieses - ohnehin aktenkundige (S 449/IV) - Urteil Bedacht nehmen und eine Zusatzstrafe verhängen müssen.Aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt 1 a U 15/94 des Strafbezirksgerichtes Wien ergibt sich, daß Karl E***** mit Urteil dieses Gerichtes vom 11.Jänner 1995, rechtskräftig seit 17.Jänner 1995, wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Schadensbetrag 15.000 S) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Demnach hätte das Schöffengericht gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf dieses - ohnehin aktenkundige (S 449/IV) - Urteil Bedacht nehmen und eine Zusatzstrafe verhängen müssen.
Dieses Versäumnis war vom Obersten Gerichtshof im Zuge der Erledigung der Berufung dieses Angeklagten nachzuholen.
Unter Abwägung des Grades des Verschuldens des Angeklagten E***** und des Unrechtsgehaltes der nunmehr zu beurteilenden Straftaten ist eine Zusatzstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß tatschuldangemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.