Rechtssatz RS0090923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090923
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Rechtssatz
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können, weil Gewerbsmäßigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter nur einmal straffällig wurde, allerdings in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (EvBl 1995/104 uam). Nur dann, wenn die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ausschließlich mit der wiederholten Delinquenz begründet wurde, stellt die Wiederholung der strafbaren Handlungen im Hinblick auf den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes keinen gesonderten Erschwerungsgrund dar.
Entscheidungstexte
- 15 Os 119/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 15 Os 119/95
- 13 Os 41/97
Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 41/97
Vgl auch
- 11 Os 91/97
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 91/97
Vgl auch
- 15 Os 155/98
Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 155/98
Auch; nur: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können. (T1)
- 12 Os 24/03
Entscheidungstext OGH 08.05.2003 12 Os 24/03
Auch; nur T1
- 12 Os 69/11f
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 12 Os 69/11f
Auch; nur T1
- 12 Os 104/11b
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 104/11b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090923
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0150OS00119_9500000_002