Unberechtigt ist der in der Mängelrüge (Z 5) nur gegen einen Teil der erstgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruchsfaktum 1 = Anzeigefaktum 3 (US 15) erhobene Vorwurf, wonach die zwischen dem Angeklagten und Rosa H***** vereinbarte Rückübereignung der in Rede stehenden Liegenschaft nicht eingehalten "wird", entbehre jeglicher Begründung; da Rosa H***** bereits im Jahre 1996 - also vor dem vereinbarten Rückgabetermin - auf Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft geklagt habe, hätte er gar keine Möglichkeit gehabt, die getroffene Vereinbarung einzuhalten.Unberechtigt ist der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) nur gegen einen Teil der erstgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruchsfaktum 1 = Anzeigefaktum 3 (US 15) erhobene Vorwurf, wonach die zwischen dem Angeklagten und Rosa H***** vereinbarte Rückübereignung der in Rede stehenden Liegenschaft nicht eingehalten "wird", entbehre jeglicher Begründung; da Rosa H***** bereits im Jahre 1996 - also vor dem vereinbarten Rückgabetermin - auf Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft geklagt habe, hätte er gar keine Möglichkeit gehabt, die getroffene Vereinbarung einzuhalten.
Indem die Beschwerde zum einen bloß eine der beiden tatkausalen Täuschungsvarianten kritisiert, die andere, die für sich gleichfalls den Schuldspruch tragen könnte, aber unbekämpft läßt, berührt das Vorbringen keinen entscheidenden Umstand, was jedoch für die erfolgreiche Geltendmachung von Begründungsfehlern eine essentielle Voraussetzung ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26, 32 ff; Foregger/Kodek StPO7 S 422 unten).Indem die Beschwerde zum einen bloß eine der beiden tatkausalen Täuschungsvarianten kritisiert, die andere, die für sich gleichfalls den Schuldspruch tragen könnte, aber unbekämpft läßt, berührt das Vorbringen keinen entscheidenden Umstand, was jedoch für die erfolgreiche Geltendmachung von Begründungsfehlern eine essentielle Voraussetzung ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26, 32 ff; Foregger/Kodek StPO7 S 422 unten).
Zum anderen läßt der Beschwerdeführer ebenso prozeßordnungswidrig außer acht, daß ihm die Erkenntnisrichter aufgrund einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau der maßgeblichen Verfahrensergebnisse getreu den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) seine im Verfahren gewählte Verantwortung, er habe die Liegenschaft um einen angemessenen Kaufpreis von 200.000 S gekauft, nicht glaubten, sondern vielmehr zur Überzeugung gelangten, sein Vorsatz sei von vorneherein nur auf die durch Täuschung bewirkte Erlangung des Grundstückes gerichtet gewesen und er niemals vorgehabt habe, das Eigentumsrecht nach drei Jahren rückzuübertragen (vgl US 6 f, 10 f, 14 und 15). Aus dieser Sicht war aber der Vermögensschaden bei Rosa H***** bereits mit der (unter höchst bedenklichen Umständen erfolgten) Unterfertigung des (zwar die Aufsandungserklärung, jedoch nicht das mündlich gegebene Rückgabeversprechen enthaltenden) Schenkungsvertrages eingetreten und der Betrug sohin formell vollendet.Zum anderen läßt der Beschwerdeführer ebenso prozeßordnungswidrig außer acht, daß ihm die Erkenntnisrichter aufgrund einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau der maßgeblichen Verfahrensergebnisse getreu den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) seine im Verfahren gewählte Verantwortung, er habe die Liegenschaft um einen angemessenen Kaufpreis von 200.000 S gekauft, nicht glaubten, sondern vielmehr zur Überzeugung gelangten, sein Vorsatz sei von vorneherein nur auf die durch Täuschung bewirkte Erlangung des Grundstückes gerichtet gewesen und er niemals vorgehabt habe, das Eigentumsrecht nach drei Jahren rückzuübertragen vergleiche US 6 f, 10 f, 14 und 15). Aus dieser Sicht war aber der Vermögensschaden bei Rosa H***** bereits mit der (unter höchst bedenklichen Umständen erfolgten) Unterfertigung des (zwar die Aufsandungserklärung, jedoch nicht das mündlich gegebene Rückgabeversprechen enthaltenden) Schenkungsvertrages eingetreten und der Betrug sohin formell vollendet.
Daran ändert nichts, daß Josef P***** (als Vertreter der besachwalterten Rosa H*****) zum AZ 5 Cg 185/96 des Landesgerichtes Linz erfolgreich auf Rückgabe der Liegenschaft klagte (vgl Blg zu ON 10), weil der Betrugsschaden kein dauernder sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 RN 44 zu § 146) und der relevierte Umstand nur die für den Schuldspruch unerhebliche Frage einer nachträglichen (objektiven) Schadensgutmachung betreffen könnte.Daran ändert nichts, daß Josef P***** (als Vertreter der besachwalterten Rosa H*****) zum AZ 5 Cg 185/96 des Landesgerichtes Linz erfolgreich auf Rückgabe der Liegenschaft klagte vergleiche Blg zu ON 10), weil der Betrugsschaden kein dauernder sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 RN 44 zu Paragraph 146,) und der relevierte Umstand nur die für den Schuldspruch unerhebliche Frage einer nachträglichen (objektiven) Schadensgutmachung betreffen könnte.
Der behauptete Begründungsmangel haftet daher dem bekämpften Schuldspruch nicht an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern - fallbezogen - auch der Nachweis auf dessen Basis verlangt, daß das Erstgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, derzufolge die Unterstellung der Tat unter das konkret angewendete Strafgesetz ausgeschlossen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern - fallbezogen - auch der Nachweis auf dessen Basis verlangt, daß das Erstgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, derzufolge die Unterstellung der Tat unter das konkret angewendete Strafgesetz ausgeschlossen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.
In eben diese prozessualen Fehler verfällt aber der Beschwerdeführer, indem er zum Schuldspruchsfaktum 1 = Anzeigefaktum 3 fehlende Konstatierungen darüber reklamiert, "ob H***** aufgrund des Nichtabschlusses eines schriftlichen Mietvertrages mit einem Finanzstrafverfahren rechnen mußte"; in diesem Fall - so argumentiert er weiter - läge gar keine Täuschung der Zeugin H***** vor.
Solcherart greift der Nichtigkeitswerber abermals - den Verfahrensgesetzen zuwider - nur einen einzigen für die selbstschädigende Täuschung der als einfältig, leichtgläubig und verängstigt charakterisierten Rosa H***** ausschlaggebenden Aspekt isoliert aus dem Gesamtgefüge des erstgerichtlichen Tatsachensubstrats heraus. Überdies vernachlässigt er, daß - bei komplexer, sinnvoller und lebensnaher Leseart - allein schon seine Behauptung, sie werde durch allfällige Maßnahmen des Finanzamtes (US 6) und durch finanzrechtliche Maßnahmen, für die (in concreto) gar keine faßbare Befürchtung bestand (vgl US 15 dritter Absatz), ihr Haus verlieren, Rosa H***** derart verängstigte, daß sie sich zum Abschluß des Schenkungsvertrages bereit erklärte.Solcherart greift der Nichtigkeitswerber abermals - den Verfahrensgesetzen zuwider - nur einen einzigen für die selbstschädigende Täuschung der als einfältig, leichtgläubig und verängstigt charakterisierten Rosa H***** ausschlaggebenden Aspekt isoliert aus dem Gesamtgefüge des erstgerichtlichen Tatsachensubstrats heraus. Überdies vernachlässigt er, daß - bei komplexer, sinnvoller und lebensnaher Leseart - allein schon seine Behauptung, sie werde durch allfällige Maßnahmen des Finanzamtes (US 6) und durch finanzrechtliche Maßnahmen, für die (in concreto) gar keine faßbare Befürchtung bestand vergleiche US 15 dritter Absatz), ihr Haus verlieren, Rosa H***** derart verängstigte, daß sie sich zum Abschluß des Schenkungsvertrages bereit erklärte.
Damit ist nicht nur die von der Beschwerde zum Schuldspruchsfaktum 1 vermißte Frage im Urteil klar beantwortet, sondern auch der zu den weiteren Schuldspruchsfaktum laut 3, 5 und 6 des Urteilssatzes (ident mit den Anzeigefakten 8, 12 und 13) behauptete Mangel einer Feststellung darüber, "ob gegen Frau H***** bzw den Angeklagten ein Finanzstrafverfahren anhängig war". Auch insoweit verläßt der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig die Urteilsfeststellungen (US 15). Daß kein Finanzstrafverfahren anhängig war, blieb außerdem im gesamten Verfahren unbestritten und war nach der Aktenlage evident.
Dem im Rahmen der Berufungsausführung erhobenen Einwand (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO), die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der Tatmehrheit (§ 33 Z 1 StGB), verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, genügt es zu erwidern, daß im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung erschwerendes Gewicht zukommt. Denn eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Qualifikation nach §§ 70, 148 StGB und kann daher bei Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Acht bleiben (vgl für viele RZ 1995/89 = EvBl 1995/104; 15 Os 154, 155/97; Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 9).Dem im Rahmen der Berufungsausführung erhobenen Einwand (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO), die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der Tatmehrheit (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, genügt es zu erwidern, daß im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung erschwerendes Gewicht zukommt. Denn eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Qualifikation nach Paragraphen 70, 148, StGB und kann daher bei Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Acht bleiben vergleiche für viele RZ 1995/89 = EvBl 1995/104; 15 Os 154, 155/97; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO), wobei darauf hinzuweisen ist, daß das Erstgericht bisher die Zustellung der Rechtsmittelschrift mit der Ausführung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche an die Privatbeteiligte als Berufungsgegnerin zu Handen ihres Vertreters unterlassen hat (§ 294 Abs 2 und Abs 3 StPO). Das Berufungsgericht wird die Behebung dieser Säumnis zu veranlassen haben.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO), wobei darauf hinzuweisen ist, daß das Erstgericht bisher die Zustellung der Rechtsmittelschrift mit der Ausführung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche an die Privatbeteiligte als Berufungsgegnerin zu Handen ihres Vertreters unterlassen hat (Paragraph 294, Absatz 2 und Absatz 3, StPO). Das Berufungsgericht wird die Behebung dieser Säumnis zu veranlassen haben.