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Entscheidung 15 Os 155/98×

Entscheidung 15 Os 155/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os155/98 (15Os157/98)

Entscheidungsdatum

01.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. Mai 1998, GZ 27 römisch fünf r 520/97-18, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält, wurde Karl W*****, geborener K*****, früher auch S*****, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von 878.608 S an die Privatbeteiligte Rosa H***** verurteilt.

Danach hat er in Saxen Rosa H***** und (im Schuldspruchsfaktum 3 auch) Josef H***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über nachangeführte Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er vorgab,

1. vor dem 2. Februar 1995, sie habe sich wegen Vermietung von Zimmern an Ausländer ohne (schriftlichen) Mietvertrag strafbar gemacht und er werde ihr die Liegenschaft nach drei Jahren wieder zurückgeben, zum Abschluß des Schenkungsvertrages vom 2. Februar 1995 und zur Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 237, GB 43003 E*****, im Wert von zumindest 500.000 S (= Anzeigefaktum 3),

2. sie habe die Rechtsanwaltskosten für die Errichtung des Schenkungsvertrages zu bezahlen,

a) Ende Jänner 1995 zur Übergabe von 5.000 S (= Anzeigefaktum 4),

b) am 2. Februar 1995 zur Übergabe weiterer 25.000 S (= Anzeigefaktum

5);

3. in der Karwoche 1995, er müsse für Rosa H***** eine Geldstrafe vom Finanzamt Linz in Höhe von 185.000 S bezahlen, zur Übergabe von 100.000 S (= Anzeigefaktum 8);

4. im März 1996, er werde für sie einen Perserteppich um 25.000 S verkaufen, zur Herausgabe des Teppichs (= Anzeigefaktum 11);

5. am 29. März 1996, Rosa H***** sei beim Finanzamt angezeigt worden und müsse eine Strafe von 285.000 S bezahlen, ansonsten sie eingesperrt werde, zur Übergabe von 140.000 S (= Anzeigefaktum 12);

6. am 18. April 1996, es sei wegen des fehlenden Mietvertrages mit den Ausländern zu einer außertourlichen Strafe gekommen, zur Auflösung eines Sparbuches und Übergabe des Realisats in Höhe von 83.608 S (= Anzeigefaktum 13).

Unter einem verkündete der Vorsitzende gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit einerseits Paragraph 53, Absatz eins, StGB, andererseits Paragraph 55, Absatz eins, StGB auf Widerruf zweier dem Angeklagten bedingt gewährter Freiheitsstrafen von zehn und vier Monaten.

Ausdrücklich nur gegen die Schuldspruchsfakten 1, 3, 5 und 6 des Urteilssatzes richtet sich die vom Angeklagten auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch bekämpft er (der Sache nach) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO und mit Berufung; ebenso beruft er gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche. Den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.

Rechtliche Beurteilung

Unberechtigt ist der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) nur gegen einen Teil der erstgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruchsfaktum 1 = Anzeigefaktum 3 (US 15) erhobene Vorwurf, wonach die zwischen dem Angeklagten und Rosa H***** vereinbarte Rückübereignung der in Rede stehenden Liegenschaft nicht eingehalten "wird", entbehre jeglicher Begründung; da Rosa H***** bereits im Jahre 1996 - also vor dem vereinbarten Rückgabetermin - auf Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft geklagt habe, hätte er gar keine Möglichkeit gehabt, die getroffene Vereinbarung einzuhalten.

Indem die Beschwerde zum einen bloß eine der beiden tatkausalen Täuschungsvarianten kritisiert, die andere, die für sich gleichfalls den Schuldspruch tragen könnte, aber unbekämpft läßt, berührt das Vorbringen keinen entscheidenden Umstand, was jedoch für die erfolgreiche Geltendmachung von Begründungsfehlern eine essentielle Voraussetzung ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26, 32 ff; Foregger/Kodek StPO7 S 422 unten).

Zum anderen läßt der Beschwerdeführer ebenso prozeßordnungswidrig außer acht, daß ihm die Erkenntnisrichter aufgrund einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau der maßgeblichen Verfahrensergebnisse getreu den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) seine im Verfahren gewählte Verantwortung, er habe die Liegenschaft um einen angemessenen Kaufpreis von 200.000 S gekauft, nicht glaubten, sondern vielmehr zur Überzeugung gelangten, sein Vorsatz sei von vorneherein nur auf die durch Täuschung bewirkte Erlangung des Grundstückes gerichtet gewesen und er niemals vorgehabt habe, das Eigentumsrecht nach drei Jahren rückzuübertragen vergleiche US 6 f, 10 f, 14 und 15). Aus dieser Sicht war aber der Vermögensschaden bei Rosa H***** bereits mit der (unter höchst bedenklichen Umständen erfolgten) Unterfertigung des (zwar die Aufsandungserklärung, jedoch nicht das mündlich gegebene Rückgabeversprechen enthaltenden) Schenkungsvertrages eingetreten und der Betrug sohin formell vollendet.

Daran ändert nichts, daß Josef P***** (als Vertreter der besachwalterten Rosa H*****) zum AZ 5 Cg 185/96 des Landesgerichtes Linz erfolgreich auf Rückgabe der Liegenschaft klagte vergleiche Blg zu ON 10), weil der Betrugsschaden kein dauernder sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 RN 44 zu Paragraph 146,) und der relevierte Umstand nur die für den Schuldspruch unerhebliche Frage einer nachträglichen (objektiven) Schadensgutmachung betreffen könnte.

Der behauptete Begründungsmangel haftet daher dem bekämpften Schuldspruch nicht an.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern - fallbezogen - auch der Nachweis auf dessen Basis verlangt, daß das Erstgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, derzufolge die Unterstellung der Tat unter das konkret angewendete Strafgesetz ausgeschlossen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.

In eben diese prozessualen Fehler verfällt aber der Beschwerdeführer, indem er zum Schuldspruchsfaktum 1 = Anzeigefaktum 3 fehlende Konstatierungen darüber reklamiert, "ob H***** aufgrund des Nichtabschlusses eines schriftlichen Mietvertrages mit einem Finanzstrafverfahren rechnen mußte"; in diesem Fall - so argumentiert er weiter - läge gar keine Täuschung der Zeugin H***** vor.

Solcherart greift der Nichtigkeitswerber abermals - den Verfahrensgesetzen zuwider - nur einen einzigen für die selbstschädigende Täuschung der als einfältig, leichtgläubig und verängstigt charakterisierten Rosa H***** ausschlaggebenden Aspekt isoliert aus dem Gesamtgefüge des erstgerichtlichen Tatsachensubstrats heraus. Überdies vernachlässigt er, daß - bei komplexer, sinnvoller und lebensnaher Leseart - allein schon seine Behauptung, sie werde durch allfällige Maßnahmen des Finanzamtes (US 6) und durch finanzrechtliche Maßnahmen, für die (in concreto) gar keine faßbare Befürchtung bestand vergleiche US 15 dritter Absatz), ihr Haus verlieren, Rosa H***** derart verängstigte, daß sie sich zum Abschluß des Schenkungsvertrages bereit erklärte.

Damit ist nicht nur die von der Beschwerde zum Schuldspruchsfaktum 1 vermißte Frage im Urteil klar beantwortet, sondern auch der zu den weiteren Schuldspruchsfaktum laut 3, 5 und 6 des Urteilssatzes (ident mit den Anzeigefakten 8, 12 und 13) behauptete Mangel einer Feststellung darüber, "ob gegen Frau H***** bzw den Angeklagten ein Finanzstrafverfahren anhängig war". Auch insoweit verläßt der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig die Urteilsfeststellungen (US 15). Daß kein Finanzstrafverfahren anhängig war, blieb außerdem im gesamten Verfahren unbestritten und war nach der Aktenlage evident.

Dem im Rahmen der Berufungsausführung erhobenen Einwand (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO), die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der Tatmehrheit (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, genügt es zu erwidern, daß im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung erschwerendes Gewicht zukommt. Denn eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Qualifikation nach Paragraphen 70, 148, StGB und kann daher bei Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Acht bleiben vergleiche für viele RZ 1995/89 = EvBl 1995/104; 15 Os 154, 155/97; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO), wobei darauf hinzuweisen ist, daß das Erstgericht bisher die Zustellung der Rechtsmittelschrift mit der Ausführung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche an die Privatbeteiligte als Berufungsgegnerin zu Handen ihres Vertreters unterlassen hat (Paragraph 294, Absatz 2 und Absatz 3, StPO). Das Berufungsgericht wird die Behebung dieser Säumnis zu veranlassen haben.

Anmerkung

E51617 15D01558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00155.98.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19981001_OGH0002_0150OS00155_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090923 Rechtssatz 21.12.1995Strafrecht
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können, weil Gewerbsmäßigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter nur einmal straffällig wurde, …
RS0091204 Rechtssatz 26.09.1975Strafrecht
Die Wiederholung der strafbaren Handlungen geht in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung auf, zumal Gewerbsmäßigkeit Wiederholungsabsicht voraussetzt. Daher ist die Wiederholung diesfalls nicht als gesonderter Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z …
RS0091375 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben, mag auch d …
RS0094383 Rechtssatz 27.06.1986Strafrecht
Der beim Betrug bewirkte Schaden muss kein dauernder sein; es genügt, wenn der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht seines Vermögens gebracht wird.
RS0099497 Rechtssatz 25.10.1974Strafrecht
"Entscheidend" sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben; nicht hingegen gehören hiezu Umstände, welche etwa nur für die Strafzumessung …
RS0099968 Rechtssatz 27.10.1988Strafrecht
Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger …