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Entscheidung 15 Os 120/25y×

Entscheidung 15 Os 120/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

15Os120/25y

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen V* K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 10. Juni 2025, GZ 22 Hv 8/25d-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde V* K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er im Oktober 2024 in L* A* K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie trotz ihrer Äußerung, keinen Sex haben zu wollen, im Bereich ihrer Vagina berührte, ihr die Pyjamahose nach unten zog, sich mit seinem Körper auf sie legte und ihre Arme an den Handgelenken oberhalb ihres Kopfes festhielt, worauf er mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang und trotz ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO), indem sie sich gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin A* K* wendet und diesbezüglich einerseits hervorhebt, diese hätte den genauen Tatzeitpunkt nicht angeben können vergleiche US 6) und die Tat erst am 25. Dezember 2024 angezeigt (dazu US 7), sowie andererseits auf den mit dem angefochtenen Urteil erfolgten Freispruch vom Vorwurf einer gegen die Genannte gerichteten schweren Nötigung am 25. Dezember 2024 hinweist (US 2, 10).

[5] Mit Widersprüchen in den Angaben der Zeugin hat sich der Schöffensenat – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – auseinandergesetzt (US 7).

[6] Inwiefern gesondert erörterungsbedürftig sein sollte, dass die Zeugin die Frage des Verteidigers nach früheren psychischen Problemen ausweichend beantwortete und schließlich konkrete Fragen dazu verweigerte, lässt die Mängelrüge (neuerlich Ziffer 5, zweiter Fall) offen.

[7]                  Insgesamt verkennt der Rechtsmittelwerber, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588).

[8] Das gilt auch für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO (RIS-Justiz RS0106588 [T9]).

[9] Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer mit der Erklärung, das aus Ziffer 5, erstattete Vorbringen werde „hilfsweise“ auch unter Ziffer 5 a, geltend gemacht, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).

[10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die erklärt, bei der gegebenen Beweislage („Aussage gegen Aussage“) hätte in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ein Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf erfolgen müssen, nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß am festgestellten Urteilssachverhalt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810). Vielmehr übt sie neuerlich unzulässige Beweiswürdigungskritik an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0098325).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00120.25Y.0120.000

Im RIS seit

04.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260120_OGH0002_0150OS00120_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung